Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104611/8/Ki/Shn

Linz, 02.07.1997

VwSen-104611/8/Ki/Shn Linz, am 2. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Beisitzer Dr. Leitgeb, Berichter Mag. Kisch) über die Berufung des August Z, vom 24. April 1997 gegen das Straferkenntnis der BH Perg vom 8. April 1997, VerkR96-901-1997, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 1. Juli 1997 zu Recht erkannt:

Der Berufung gegen die Strafhöhe wird nach der Maßgabe Folge gegeben, daß die verhängte Geldstrafe auf 8.000 S bzw die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Tage herabgesetzt wird. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 800 S herabgesetzt; der Beitrag zu den Kosten vor dem O.ö. Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: §§ 64 und 65 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 8. April 1997, VerkR96-901-1997, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 15.000 S (EFS 360 Stunden) verhängt, weil er am 6.3.1997 um 15.45 Uhr ein Herrenfahrrad der Marke KTM Torina, blau lackiert, auf der alten Donaustraße B 3b bei Strkm. 226,700 in Richtung St. Georgen/Gusen lenkte. Obgleich vermutet werden konnte, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand, weigerte er sich am 6.3.1997 bis 17.00 Uhr am Gendarmerieposten Mauthausen gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, indem er die Blaszeit des Alkomat verstreichen ließ. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 1.500 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet. I.2. Mit Schreiben vom 29. April 1997 erhob der Rechtsmittelwerber Berufung. Diese Berufung schränkte er im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung ausschließlich und ausdrücklich gegen die Strafhöhe ein.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt des O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1. Juli 1997.

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Bw den ihm vorgeworfenen Sachverhalt zugestanden und die Berufung ausschließlich dahingehend eingeschränkt, daß sich diese nur mehr gegen die Strafhöhe richtet. Die Einvernahme der beiden als Zeugen geladenen Meldungsleger war daher entbehrlich. Die Erstbehörde hat sich für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung entschuldigt.

I.5. Der Bw vertrat im wesentlichen die Auffassung, daß die Verwendung des Fahrrades nicht einer Gefährdung mit einem Pkw vergleichbar sei, weshalb er die ausgesprochene Strafhöhe als wesentlich überhöht empfinde.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes O.Ö. hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Die in der Straßenverkehrsordnung 1960 festgelegten "Alkoholdelikte" zählen zu den gröbsten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung, weil sie in besonderem Maße geeignet sind, die durch die Strafdrohung geschützten Interessen der Verkehrssicherheit zu schädigen. Der erhebliche Unrechtsgehalt dieser Übertretung spiegelt sich im Strafrahmen von 8.000 S bis 50.000 S wider.

Durch die generelle Festlegung des Strafrahmens hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, daß auch von einem alkoholisierten Radfahrer auf öffentlichen Verkehrsflächen eine gravierende Gefährdung der Verkehrssicherheit ausgehen kann. Durch die Androhung einer entsprechend hohen Bestrafung soll diese Gefährdung (einschließlich einer Selbstgefährdung) hintangehalten werden. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, daß generell das Gefährdungspotential durch das Lenken eines Fahrrades in alkoholisiertem Zustand doch wesentlich geringer als jenes beim Lenken eines Pkws oder Lkws ist. Wenn auch im vorliegenden Fall bereits einschlägige Vormerkungen vorliegen, welche grundsätzlich als straferschwerend zu werten wären, vertritt der O.ö. Verwaltungssenat die Auffassung, daß im Hinblick auf das nunmehr einsichtige Verhalten des Bw einerseits bzw dem Umstand, daß, wie bereits erwähnt wurde, das Gefährdungspotential beim Lenken eines Fahrrades geringer ist, mit der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden kann, um dem Bw das Unrechtmäßige seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn vor weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten. Darüber hinaus wird durch diese Bestrafung auch generalpräventiven Gründen genüge getan. Auf die soziale und wirtschaftliche Lage des Bw war in diesem Fall nicht mehr einzugehen, da ohnedies die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. B l e i e r

Beschlagwortung: Radfahrer - Alkoholdelikt

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