Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104612/2/BI/FB

Linz, 20.05.1997

VwSen-104612/2/BI/FB Linz, am 20. Mai 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung der Frau J T, c/o B, V, P, Tschechien, vom 22. April 1997 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 10. April 1997, VerkR96-886-1997-Ja, in Angelegenheit einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Bescheid vom 10. April 1997, VerkR96-886-1997-Ja, den Einspruch des Herrn B W, c/o B, V, P, vom 25. März 1997 gegen die an Frau J T ergangene Strafverfügung vom 18. März 1997, VerkR96-886-1997, in Angelegenheit einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 als unzulässig zurückgewiesen. 2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrundeliegenden Strafverfügung keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.1 VStG). 3. Die Rechtsmittelwerberin macht im wesentlichen geltend, das Schreiben vom 25. März 1997 sei durch die Rechtsabteilung der B vorbereitet und dort versehentlich unterzeichnet worden, sodaß sie als Beschuldigte tatsächlich nicht in Erscheinung getreten sei. Im übrigen erhebe sie erneut Einspruch gegen die an sie gerichtete Strafverfügung, weil sie weder das Straßenverkehrsvergehen am 19. Oktober 1996 noch die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen habe. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen: Aus dem Verfahrensakt der Erstinstanz geht hervor, daß der Lenker des auf die A GesmbH, G, W, zugelassene PKW , aufgrund einer am 19. Oktober 1996 um 1.03 Uhr auf der Bundesstraße , bei Strkm 31,847 im Gemeindegebiet K in Richtung F zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitung zur Anzeige gebracht wurde, wobei von der Zulassungsbesitzerin die Rechtsmittelwerberin als Mieterin des Fahrzeuges zum damaligen Zeitpunkt angegeben wurde. Seitens der Erstinstanz wurde die Rechtsmittelwerberin als Mieterin des Kraftfahrzeuges gemäß § 103a Abs.1 Z3 KFG 1967 aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft Freistadt binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 19. Oktober 1996 um 1.03 Uhr gelenkt habe. Ihr wurde weiters mitgeteilt, daß die Auskunft den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müsse, und das Schreiben enthielt den Hinweis, daß wenn sie die verlangte Auskunft nicht erteilen könne, sie jene Person mit genauer Anschrift zu benennen habe, welche die Auskunft tatsächlich erteilen könne, da diese dann die Auskunftspflicht treffe. Weiters wurde darauf hingewiesen, daß die Nichterteilung der Auskunft, die nicht fristgerechte Auskunftserteilung oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar sei.

Die Zustellung des Schreibens erfolgte am 21. Februar 1997 und mit Schreiben vom 24. Februar 1997 teilte die Rechtsmittelwerberin mit, sie habe das Fahrzeug in ihrer Eigenschaft als zuständige Sachbearbeiterin der genannten Firma für den Zeitraum 16. bis 19.10.1996 bei der Firma A in P angemietet, wobei das Fahrzeug von der Firma für eine Dienstreise nach Österreich benutzt worden sei, an der sie selber nicht teilgenommen habe. Es hätten bei dieser Dienstreise mehrere Mitarbeiter der Firma und auch weitere Personen, die nicht selbst für die Firma tätig seien, das Fahrzeug benutzt, weshalb sie nicht zu sagen vermöge, wer das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt bzw die Auskunft tatsächlich erteilen könne. Daraufhin erging die an die Rechtsmittelwerberin gerichtete Strafverfügung vom 18. März 1997, in der ihr wegen Übertretung der §§ 103a Abs.1 Z3 iVm 103 Abs.2 und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.500 S (36 Stunden EFS) auferlegt wurde. Die Zustellung erfolgte am 24. März 1997. Mit Schreiben vom 25. März 1997 wurde ein von Herrn B W, c/o B, unterzeichneter Einspruch gegen die an Frau J T gerichtete Strafverfügung eingebracht, der mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Erstinstanz vom 10. April 1997 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Begründet wurde dies damit, daß der Einspruch von der Beschuldigten J T eingebracht hätte werden müssen und der Unterzeichner B W weder Beschuldigter sei noch ihm sonst Parteistellung zukomme.

Aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates ist zu bemerken, daß Partei im Verwaltungsstrafverfahren der Beschuldigte persönlich ist, der entweder selbst tätig werden kann oder sich durch eigenberechtigte Personen, die sich mit einer entsprechenden Vollmacht auszuweisen haben, vertreten lassen kann. Im gegenständlichen Fall ist die Beschuldigte die Rechtsmittelwerberin, sodaß ein Rechtsmittel entweder von ihr oder von einem mit Vollmacht ausgestatteten Vertreter einzubringen gewesen wäre. Herr B W ist offenbar Mitarbeiter der Rechtsabteilung der B und hat laut Berufungsvorbringen das Rechtsmittel irrtümlich unterschrieben. Schon aus diesem Grund handelt es sich hier nicht um einen Fall der Vertretung für Frau T. Aus diesem Grund wurde von der Erstinstanz zutreffend der Einspruch als unzulässig - die auftretende Person war zur Einbringung der Berufung nicht legitimiert - zurückgewiesen.

Adressat des Zurückweisungsbescheides vom 10. April 1997 war Herr B W, der seinerseits nunmehr selbst oder durch einen mit Vollmacht ausgestatteten Vertreter zur Einbringung eines dagegen gerichteten Rechtsmittels legitimiert wäre. Tatsächlich eingebracht wurde die Berufung nun von Frau T, die laut Formulierung des Schreibens das Rechtsmittel im eigenen Namen und nicht im Rahmen einer von Herrn W erteilten Vollmacht eingebracht hat. Da die Rechtsmittelwerberin selbst von einem Versehen spricht, war auch hier ein Vollmachtsverhältnis nicht anzunehmen, sodaß dahingehend auch kein Verbesserungsauftrag zu erteilen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Weiters wird darauf hingewiesen, daß zur Entscheidung über den nunmehr eingebrachten Einspruch gegen die Strafverfügung vom 18. März 1997 die Erstinstanz berufen ist.

Am Rande ist zum weiteren Berufungsvorbringen zu bemerken: Nach dem österreichischen Kraftfahrrecht ist der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 auf Anfrage der Behörde verpflichtet, dieser den Lenker dieses Kraftfahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt bekanntzugeben. Die selbe Bestimmung gilt auch für den Mieter eines Kraftfahrzeuges gemäß § 103a KFG 1967. Die Nichterteilung dieser Auskunft innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist stellt eine Verwaltungsübertretung dar.

Auf den gegenständlichen Fall bezogen heißt das, daß die Zulassungsbesitzerin des PKW, die A GesmbH, mit der Bekanntgabe der Rechtsmittelwerberin als Mieterin des Kraftfahrzeuges ihrer Verpflichtung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe an die Rechtsmittelwerberin als Mieterin des Kraftfahrzeuges erging gemäß § 103a KFG 1967, wobei gemäß Abs.2 dieser Bestimmung § 103 Abs.2 sinngemäß für die Erteilung der Auskunft hinsichtlich der Person des Mieters gilt. Demnach wäre die Rechtsmittelwerberin als Mieterin zur Lenkerbekanntgabe berufen gewesen, auch wenn sie tatsächlich das Kraftfahrzeug niemals selbst gelenkt und sogar an dieser Fahrt gar nicht teilgenommen hat.

Der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann. Das bedeutet nicht, daß der Zulassungsbesitzer bzw der Mieter des Kraftfahrzeuges für Verwaltungsübertretungen, die schon nach den sachlichen Gegebenheiten nur der Lenker begangen haben kann, verantwortlich ist, sondern der Zulassungsbesitzer bzw Mieter ist verpflichtet, den Lenker bekanntzugeben, wobei eine unrichtige, verspätete oder keine Erteilung einer Lenkerauskunft eine eigene Verwaltungsübertretung darstellt, die mit der Übertretung der Verkehrsbestimmungen (zB Geschwindigkeitsüberschreitung), die nur dem Lenker vorgeworfen werden können, nichts zu tun hat. Richtig ist, daß zwischen der Republik Österreich und der Republik Tschechien kein Rechtshilfeübereinkommen besteht, dh daß in Tschechien österreichische Verwaltungsstrafen nicht vollstreckbar sind. Tatsache ist aber, daß rechtskräftige Verwaltungsstrafen in Österreich vollstreckt werden können, sobald sich betreffende Person im Bundesgebiet der Republik Österreich aufhält und aus irgendwelchen Gründen, wenn auch zufällig, mit der rechtskräftigen Verwaltungsstrafe in Zusammenhang gebracht wird. Eine solche Vollstreckung kann durch Einhebung eines Barbetrages in jeder Währung oder auch Beschlagnahme von mitgeführten Gegenständen erfolgen. Eine Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Nichtvollstreckbarkeit der verhängten Strafe im Ausland ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung: Berufungswerber nicht legitimiert; Vollstreckung von Verwaltungsstrafen in Tschechien

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