Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104617/6/Weg/Km

Linz, 11.07.1997

VwSen-104617/6/Weg/Km Linz, am 11. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des R K gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14. April 1997, VerkR96-4332-1997, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, daß gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen, der Beschuldigte jedoch gleichzeitig ermahnt wird, in Hinkunft die Geschwindigkeitsbeschränkungen genauestens einzuhalten.

II. Bei diesem Verfahrensergebnis entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 21 Abs.1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 VStG. Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt, weil dieser am 15. Dezember 1996 um 9.40 Uhr den Pkw auf der A1 in Richtung Wien gelenkt und im Gemeindegebiet von S bei Km 237,900 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 52 km/h überschritten hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 300 S in Vorschreibung gebracht. 2. Die Erstbehörde stützt ihr Straferkenntnis nach Durchführung des ordentlichen Verfahrens auf eine mittels Radar festgestellte Geschwindigkeitsmessung, deren Ergebnis im übrigen auch nicht bestritten worden sei. Die Erstbehörde geht in ihrem Erkenntnis auf das Vorbringen des Einspruchswerbers, wonach er wegen akuter gesundheitlicher Probleme seiner Gattin so schnell wie möglich von Innsbruck nach Wien kommen wollte, ein und stellt dazu fest, daß darin keine Notstandssituation gesehen werden könne, daß dies aber in einer entsprechend niedrigeren Strafzumessung ihren Niederschlag gefunden habe.

3. Der Berufungswerber bringt in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung sinngemäß vor, daß ihm schon bewußt sei, daß er seiner Frau nicht unmittelbar helfen habe können und somit die Geschwindigkeitsüberschreitung und die damit verbundene Zeitersparnis für seine Gattin keine Auswirkungen gehabt hätten, er stellt jedoch gleichzeitig die Frage in den Raum, wie wohl andere Menschen reagieren würden, wenn im engsten Familienbereich jemand eine Herzattacke erleidet.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat stellt ergänzende Ermittlungen an, wodurch letztlich erwiesen ist, daß es sich bei der gegenständlichen Panikattacke der Gattin des Beschuldigten um einen medizinischen Notfall gehandelt hat. Die entsprechenden Krankenhausbelege bestätigen dies.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Das Verschulden des Berufungswerbers wird im Hinblick auf die erwiesenen Umstände (lebensbedrohender Zustand seiner Gattin) als geringfügig gewertet. Konkrete negative Folgen aus der feststehenden Geschwindigkeitsüberschreitung sind nicht aktenkundig geworden.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Der Beschuldigte kann jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnt werden, sofern dies erforderlich ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Wenn die Voraussetzungen für das Absehen von der Verhängung einer Strafe vorliegen, besteht ein Rechtsanspruch auf die Rechtswohltat nach § 21 Abs.1 VStG. Zur Bewertung der Folgen der Verwaltungsübertretung "als unbedeutend" wird jedoch angemerkt, daß dieser Bewertung eine extensivste gerade noch denkmögliche Auslegung zugunsten des Beschuldigten zugrundeliegt. Die gegenständliche Entscheidung ist also in erster Linie von der geringfügigen Schuld und einer notstandsähnlichen Situation getragen.

Den Ausführungen der Erstbehörde zum Nichtvorliegen einer strafbefreienden Notstandssituation wird im übrigen beigepflichtet.

Es war sohin von einer Verhängung einer Strafe abzusehen, jedoch gleichzeitig eine Ermahnung zu erteilen, weil es dem Berufungswerber - sollten sich ähnliche Probleme mit seiner Frau wiederum ergeben - klar sein muß, daß er durch das Überschreiten von Geschwindigkeitslimits in der konkreten Notsituation nicht helfen kann und die Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen schon deshalb besonders notwendig sein wird, weil bei derartigen Vorfällen zweifelsohne auch die Konzentration auf den Straßenverkehr eingeschränkt ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Wegschaider

Beschlagwortung: Berufung verspätet

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