Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104619/3/Ki/Shn

Linz, 23.07.1997

VwSen-104619/3/Ki/Shn Linz, am 23. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Momcilo M, vom 21. April 1997 gegen das Straferkenntnis der BH Schärding vom 24. März 1997, VerkR96-7143-1996, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG zu II: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Schärding hat mit Straferkenntnis vom 24. März 1997, VerkR96-7143-1996, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt, weil er am 11.10.1996 gegen 15.05 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen auf der Innkreisautobahn A8 bis zum Autobahngrenzübergang Suben/Inn lenkte, wobei das höchstzulässige Gesamtgewicht des LKW von 7.490 kg um 5.770 kg durch die Beladung überschritten wurde (tatsächliches Gesamtgewicht 12.560 kg); somit habe er vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht dafür gesorgt, daß das Fahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften hinsichtlich der Beladung entspricht (verletzte Rechtsvorschrift § 82 Abs.5 iVm § 102 Abs.1 KFG 1967). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 400 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis per Telefax am 21. April 1997 Berufung mit dem Antrag, das Straferkenntnis aufzuheben und den Beschuldigten vom Vorwurf der Verkehrsübertretung freizusprechen bzw das Verfahren einzustellen. I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Beschreibung vorgeworfen ist, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen bzw sich rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Demnach ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die vorgeworfene Tat in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale exakt beschrieben wird und die Identität der Tat auch nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. Dies bedeutet, daß der Tatort ein wesentliches Tatbestandsmerkmal darstellt.

Im vorliegenden Fall wurde dem Bw vorgeworfen, er habe am 11.10.1996 gegen 15.05 Uhr einen LKW (unter Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes) auf der Innkreisautobahn A8 bis zum Autobahngrenzübergang Suben/Inn gelenkt. Diese Tatortfeststellung ist jedoch auf den konkreten Fall bezogen in Verbindung mit der festgestellten Tatzeit in keiner Weise als ausreichend beschrieben, zumal weder im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens noch im Spruch des Straferkenntnisses ausgeführt wurde, ob der Bw von Richtung BRD kommend oder aus der entgegengesetzten Richtung den LKW zum Autobahngrenzübergang gelenkt hat. Nachdem auch die Tatzeit lediglich eine ungefähre Angabe (gegen 15.05 Uhr) enthält, wurde der Tatort nach Ansicht der erkennenden Berufungsbehörde nicht in einer den oben dargelegten Kriterien entsprechenden Art und Weise konkretisiert und es wäre insbesondere eine Doppelbestrafung wegen dieses Verhaltens auf österreichischem Staatsgebiet (der Bw mußte offensichtlich nach dem Grenzübergang umkehren und sein Fahrzeug in Richtung BRD zurückfahren) nicht auszuschließen.

Mangels einer dem Gesetz entsprechenden Tatortkonkretisierung kann daher der erhobene Strafvorwurf in dieser Form nicht aufrechterhalten werden und es ist überdies der Berufungsbehörde infolge eingetretener Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs.1 und 2 VStG) nicht mehr möglich, eine entsprechende Tatortkonkretisierung vorzunehmen.

Der Berufung war daher Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bw einzustellen. Auf das inhaltliche Berufungsvorbringen war im Hinblick auf diese Entscheidung nicht mehr einzugehen. II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Mag. K i s c h

Beschlagwortung: Verjährung, Tatort

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