Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104620/3/Fra/Ka

Linz, 08.08.1997

VwSen-104620/3/Fra/Ka Linz, am 8. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 1. April 1997, VerkR96-8036-1996, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Übertretung laut Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses (§ 24 Abs.1 lit.o StVO 1960) stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Die Berufung wird hinsichtlich der Übertretung nach Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses (§ 102 Abs.5 lit.a KFG 1967) als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß die Wortfolge "bzw. einem Organ der Straßenaufsicht auf Verlangen diesen nicht zur Überprüfung ausgehändigt" zu entfallen hat. II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren laut Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen. Zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat nach Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses hat der Bw 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 40 S, als Kostenbeitrag zu zahlen.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 44a Z1 und 45 Abs.1 Z1 VStG. zu II.: § 66 Abs.1 VStG; § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) 1.) wegen Übertretung des § 24 Abs.2 lit.o StVO 1960 (richtig: § 24 Abs.1 lit.o StVO 1960) und 2.) wegen Übertretung des § 102 Abs.5 lit.a KFG 1967 zu 1.) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S (EFS 10 Stunden) und zu 2.) gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 200 S (EFS 6 Stunden) verhängt, weil er am 7.11.1996 in der Zeit zwischen 22.15 Uhr und 22.30 Uhr den PKW der Marke Mercedes mit dem Kz.: im Ortsgebiet Kopfing auf der Kopfinger Bezirksstraße beim Gasthaus R, 1.) verbotenerweise auf dem dort erkennbaren Gehsteig geparkt hat, sodaß Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl an der Benützung des Gehsteiges gehindert waren, 2.) er im Zuge der Kontrolle am 7.11.1996 um ca. 22.35 Uhr, nächst seinem Wohnhaus, A, als Lenker des Kraftfahrzeuges auf der Fahrt den Führerschein nicht mitgeführt bzw. einem Organ der Straßenaufsicht auf Verlangen diesen nicht zur Überprüfung ausgehändigt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

I.3.1. Zur Übertretung gemäß Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses (§ 24 Abs.1 lit.o StVO 1960).

Die spruchgemäße Entscheidung hinsichtlich der gegenständlichen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung war deshalb zu treffen, weil Voraussetzung für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine konkrete Behinderung von Fußgängern an der Benützung des Gehsteiges ist (vgl. Anmerkung 12 zu § 24 Abs.1 lit.o StVO 1960 in Messiner, StVO, 9.Auflage, Manz Verlag, Wien). Daß im gegenständlichen Fall durch das abgestellte Fahrzeug des Bw Fußgänger oder Personen mit Kinderwagen konkret an der Benützung des Gehsteiges behindert worden wären, ist nicht erwiesen. Auch die Erstbehörde geht davon nicht aus, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt. Nach Auffassung des O.ö. Verwaltungssenates liegt jedoch die ursprünglich mit Strafverfügung vom 19.11.1996 zur Last gelegte Übertretung nach § 8 Abs.4 StVO 1960 vor.

Zu Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses (§ 102 Abs.5 lit.a KFG 1967):

Es ist unbestritten, daß der Bw den Führerschein bei der gegenständlichen Fahrt nicht mitgeführt hat. Mit der Behauptung, den Führerschein aufgrund eines Fahrzeugwechsels und eines dringenden Termines in Linz in einem anderen PKW vergessen zu haben, ist es dem Bw nicht gelungen, die Fahrlässigkeitsvermutung des § 5 Abs.1 2. Satz VStG zu entkräften. Im übrigen wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen. Was die verhängte Strafe anlangt, kann der O.ö. Verwaltungssenat nicht finden, daß die belangte Behörde keine den Kriterien des § 19 VStG entsprechende Strafe verhängt hätte. Der gesetzliche Strafrahmen wurde lediglich zu 0,67 % ausgeschöpft und ist eine geringere Geldstrafe schon aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar. Die Wortfolge "bzw einem Organ der Straßenaufsicht auf Verlangen diesen nicht zur Überprüfung ausgehändigt" war deshalb aus dem Spruch zu eliminieren, weil ein Alternativvorwurf nicht den Anforderungen des § 44a Z1 VStG entspricht. Weiters ist festzustellen, daß es sich beim Nichtmitführen und Nichtaushändigen des Führerscheines um zwei selbständig zu verwirklichende Tatbestände handelt. Im gegenständlichen Fall hat der Bw seinen Führerschein nicht mitgeführt. Es kann ihm daher auch nicht zusätzlich - wie in der Strafverfügung vom 19.11.1996 geschehen - vorgeworfen werden, den Führerschein auch nicht ausgehändigt zu haben. Da diese Strafverfügung jedoch eine taugliche Verfolgungshandlung hinsichtlich des Nichtmitführens des Führerscheines darstellt, war eine Spruchmodifizierung seitens des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde zulässig. zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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