Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104622/12/WEG/Ri

Linz, 15.04.1998

VwSen-104622/12/WEG/Ri Linz, am 15. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine erste Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Dr. Wegschaider, Beisitzer: Dr.  Keinberger) über die Berufung des O K vom 12. Mai 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L vom 24. April 1997, VerkR96-11991-1996/LL/Mr, nach der am 3. April 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird hinsichtlich der Tatbildmäßigkeit abgewiesen und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Aus Anlaß der Berufung wird die Geldstrafe auf 12.000 S reduziert, die Ersatzfreiheitsstrafe bleibt unverändert.

Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der ersten Instanz ermäßigt sich auf 1.200 S; ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft L hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 14.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt, weil dieser am 5. Juli 1996 gegen 13.15 Uhr im Ortsgebiet von E von der B kommend in die Kstraße Nr. den PKW mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.400 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen bringt der Berufungswerber in seiner rechtzeitigen und gerade noch zulässigen Berufung sinngemäß vor, er habe bereits mit Schreiben vom 3. September 1996 um eine mündliche Verhandlung gebeten. Diesem Antrag sei nicht stattgegeben worden. Der Grund seines Ansuchens sei eine Klarstellung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe gewesen. Er ersucht in seiner Berufung nachdrücklich, ihm diese Chance (Klarstellung der Vorwürfe) zu geben.

3. Folgender Sachverhalt ist unstrittig:

Der Berufungswerber wurde beim Lenken seines PKWs nicht gesichtet. Von einem Gendarmeriebeamten wurde lediglich beobachtet, wie der Berufungswerber aus seinem in unmittelbarer Nähe des Gendarmeriepostens abgestellten PKW von der Lenkerseite her ausstieg. Dies war am 5. Juli 1996 gegen 13.15 Uhr. Der Berufungswerber begab sich anschließend in die Amtsräumlichkeiten des Gendarmeriepostens E, um dort über einen angeblich rechtswidrig abgestellten PKW eines Nachbarn Beschwerde zu führen. Diese Beschwerde wurde entgegengenommen und dabei von den Gendarmeriebeamten bemerkt, daß der Berufungswerber Alkoholisierungssymptome aufweist. Nachdem er das Wachzimmer verlassen hatte und im Begriff war in seinen PKW einzusteigen, wurde er noch einmal in die Diensträumlichkeiten des Gendarmeriepostens zurückgeholt und dort befragt, ob er den PKW vor dem Gendarmerieposten abgestellt hat. Nachdem der Berufungswerber dies bejahte, wurde er zum Alkotest aufgefordert, welchem er auch nachkam und welcher um 13.43 Uhr einen Atemluftalkoholgehalt von 0,60 mg/l (geringerer Wert) erbrachte. Nach der vorläufigen Abnahme des Führerscheines unterzog sich der Berufungswerber freiwillig einer Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes, deren Ergebnis jedoch vom Berufungswerber nicht aktenkundig gemacht wurde. Straferschwerend wurde von der Bezirkshauptmannschaft L eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahre 1994 gewertet. Der Berufungswerber ist Pensionist und als solcher für seine Gattin unterhaltspflichtig.

4. Strittig ist, ob der Berufungswerber den PKW unmittelbar vor dem ersten Ansichtigwerden, also unmittelbar nach dem Verlassen des Fahrzeuges von der Lenkerseite her (um ca. 13.15 Uhr) den PKW gelenkt hat oder ob er, wie in den Abendstunden des nachfolgenden Tages zum ersten Mal vor der Gendarmerie zu Protokoll gegeben, zwischen dem Lenken (Abstellen) des PKWs und dem ersten Ansichtigwerden um ca. 13.15 Uhr noch alkoholische Getränke zu sich genommen hat. In diesem Zusammenhang bringt der Berufungswerber nämlich vor, er habe einen ehemaligen Arbeitskollegen namens P (Zuname nicht bekannt) im Kaufhaus Z getroffen und aus Anlaß dieses Treffens eine Flasche Bier und ein kleines Fläschchen Schnaps getrunken. In das Kaufhaus Z sei er deshalb gegangen, um dort Einkäufe zu tätigen. Diese Einkäufe habe er auch getätigt und die Einkaufstasche in den PKW zurückgebracht und auf der Beifahrerseite abgestellt. Dabei könnte es durchaus möglich gewesen sein, daß er auf der Lenkerseite eingestiegen sei und somit auch von der Lenkerseite wieder das Fahrzeug verließ, sodaß der Eindruck entstanden sein könne, er habe den PKW unmittelbar vorher abgestellt.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch zeugenschaftliche Befragung des Gendarmeriebeamten Insp. S und durch Befragung des Beschuldigten anläßlich der am 3. April 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Der Berufungswerber blieb im wesentlichen bei seiner Version, nämlich zwischen dem Lenken des PKWs und dem Alkotest noch alkoholische Getränke in der Form einer Flasche Bier und eines Fläschchens Schnaps (4 cl) gemeinsam mit einem Arbeitskollegen namens P, dessen Familienname er nicht kenne, getrunken zu haben. An sonstigen alkoholischen Getränken habe er vor der Fahrt lediglich einen Schluck Most zu sich genommen. Der Berufungswerber konnte zwar einigermaßen plausibel erklären, warum er den Familiennamen seines ehemaligen Arbeitskollegen nicht kenne, er konnte aber keine plausible Erklärung dahingehend abgeben, warum er nicht anläßlich der Alkotest-Amtshandlung den Einwand vorbrachte, das Fahrzeug bereits vor längerer Zeit abgestellt zu haben und im Anschluß an das Abstellen alkoholische Getränke zu sich genommen zu haben. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ist es geradezu zwingend, diesen Einwand vorzubringen. Der Berufungswerber hat von sich aus auch keine Nachforschungen um den Familiennamen des Arbeitskollegen namens P angestellt, er hat im erstinstanzlichen Verfahren bzw in den ersten Tagen nach dem Vorfall (zu diesem Zeitpunkt wäre dies noch eruierbar gewesen) keine Versuche unternommen, die Verkäuferin, die ihm und seinem Arbeitskollegen die alkoholischen Getränke verkauft hat, ausfindig zu machen. Eine derartige Vorgangsweise wäre aber (wieder nach den Erfahrungen des täglichen Lebens) in Anbetracht des letztlich positiven Alkotests mit den drohenden Folgen des Führerscheinentzuges und der Geldstrafe mehr als angebracht gewesen. Der Berufungswerber hat auch sonst keine Beweise angeboten, welche seine Version vom Einkauf der Waren im Kaufhaus Z und der Konsumation alkoholischer Getränke nach dem Abstellen des Fahrzeuges bekräftigen könnten. Dabei wäre es durchaus denkbar gewesen, die Gattin als Zeugin anzubieten, welche über den Zeitpunkt der Wegfahrt von zu Hause eine Aussage hätte treffen können.

Insgesamt kommt daher der Beobachtung des zeugenschaftlich befragten Gendarmeriebeamten S und der Aussage des Berufungswerbers, er sei mit dem PKW hierher gefahren (ohne dabei expressis verbis die Zeit des Fahrens zu nennen) jene Bedeutung zu, welche auch die Erstbehörde aus diesen Aussagen schloß. Nach den Denkgesetzen der Logik sieht sich auch die Berufungsbehörde veranlaßt, aus den vorliegenden Indizien das Lenken des PKWs unmittelbar vor dem Abstellen als erwiesen anzunehmen. Die Version des Nachtrunkes hätte sofort vorgebracht werden müssen und nicht erst am nächsten Tag bzw in der Folge während des erstinstanzlichen Verfahrens. Anläßlich der Alkotestung verantwortete sich der Beschuldigte für den Tattag mit der Konsumation einer Halben Bier vormittags und eines Glases Most mittags, während er in der Folge den Konsum des Bieres vor Antritt der Fahrt leugnete und dieses Bier gemeinsam mit einem Schnaps zum Nachtrunk erklären wollte. Es liegt also auch eine wechselnde Trinkverantwortung vor. Daß der Berufungswerber keine beweisentkräftenden Verfahrensschritte unternommen hat, bedeutet nicht, daß er im Sinne einer Beweislastumkehr seine Unschuld zu beweisen hätte, es bedeutet lediglich, daß in Anbetracht des wohl eindeutigen Hinweises für das Lenken (nämlich das Aussteigen aus der Fahrerseite des PKWs) eine entsprechende Mitwirkung oder zumindest der Versuch dieser Mitwirkung notwendig gewesen wäre. Den Beteuerungen des Berufungswerbers kommt daher lediglich der Charakter einer Schutzbehauptung zu.

Zu den persönlichen Verhältnissen ist noch anzuführen, daß der Berufungswerber mit seinem Einkommen als Pensionist auch für seine Gattin zu sorgen hat und daß seit dem einschlägigen Vorfall im Jahre 1994 immerhin vier Jahre vergangen sind.

6. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 (in der Fassung der 19. StVO Novelle) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. Bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Nach dem oben dargestellten und als erwiesen geltenden Sachverhalt hat der Berufungswerber tatbildmäßig gehandelt (also in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt) sodaß die Berufung abzuweisen und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war. Die geringfügige Reduzierung der Geldstrafe erfolgte in erster Linie aus wirtschaftlichen Gründen iSd § 19 Abs.2 letzter Satz VStG.

7. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an: Dr. Guschlbauer

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