Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104624/6/Ki/Shn

Linz, 11.08.1997

VwSen-104624/6/Ki/Shn Linz, am 11. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Klaus W, vom 7. Mai 1997, gegen das Straferkenntnis der BH Ried/I vom 23. April 1997, VerkR96-7787-1996, zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 140 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Ried/I hat mit Straferkenntnis vom 23. April 1997, VerkR96-7787-1996, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 700 S (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt, weil er am 15.9.1996 um 15.40 Uhr als Lenker des PKW (D) auf der A8 Innkreisautobahn, Fahrtrichtung Suben bei km 59,819 die auf österreichischen Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 25 km/h überschritten hat (verletzte Rechtsvorschrift: § 20 Abs.2 StVO 1960). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 70 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 7. Mai 1997 Berufung mit dem Antrag, das Straferkenntnis der BH Ried/I ersatzlos aufzuheben. Im wesentlichen wird als Verfahrensmangel gerügt, daß es die Erstbehörde unterlassen habe, die angebotene Zeugin Katalin Wi im Rechtshilfeweg einzuvernehmen und es wird beantragt, diese im Rechtshilfeweg zum gesamten Vorbringen des erstinstanzlichen Verfahrens einzuvernehmen; im speziellen dazu, daß sich der Betroffene nicht auf der Überholspur, sondern immer auf der rechten Spur aufhielt und keinesfalls eine Geschwindigkeit von 140 km/h einhielt.

Weiters wird die (erstbehördliche) Feststellung bekämpft, wonach die Aussagen des Meldungslegers schlüssig und nachvollziehbar wären. Weder der Meldungsleger noch sein Mitarbeiter hätten begründet angeben können, wieso es zu keiner Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug kommen konnte. Der Betroffene habe sich immer auf der rechten Spur aufgehalten, die einschreitenden Beamten hätten ihm jedoch mitgeteilt, daß er angeblich auf der linken Spur zu schnell gefahren sei. Die Aussagen des Betroffenen, daß er sich auf der rechten Spur aufgehalten habe, seien schlüssig und nachvollziehbar.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal im bekämpften Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Entsprechend dem Beweisantrag des Bw wurde dessen Gattin im Rechtshilfeweg bei der Polizeistation Stuhr (BRD) als Zeugin zum Berufungsvorbringen einvernommen. Bei der Einvernahme hat sie ausgesagt, daß zur Tatzeit ihr Gatte und sie mit ihrem PKW Audi (rot) in Österreich die Autobahn in Richtung Deutschland befahren haben. Die Witterung sei trocken gewesen.

Ihr Mann sei mit einer Geschwindigkeit von 135 - 140 km/h auf der rechten Spur gefahren. Sie würden jährlich bis zu zehnmal die gleiche Strecke durch Österreich nach Ungarn fahren. Ihnen beiden sei bekannt gewesen, daß die österreichische Polizei sehr oft zwischen Passau und Wels Geschwindigkeitsmessungen durchführe. Sie habe daher auch sehr genau die Geschwindigkeit beobachtet, die ihr Mann in diesem Bereich fahre. Sie hätten die Meßstelle an der Autobahn gesehen, ein PKW sei quer zur Fahrbahn auf dem Grünstreifen gestanden.

Als sie die Meßstelle passiert hätten, sei ein Polizeifahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht vor ihnen auf die Autobahn gefahren. Der Polizeiwagen sei mit einer Geschwindigkeit von ca 120 - 125 km/h vor ihnen gefahren und habe nach kurzer Zeit das Blaulicht ausgeschaltet. Ihr Mann habe, als das Blaulicht ausgeschaltet wurde, zum Überholen des Polizeiwagens angesetzt. Hierzu habe ihr Mann auf den linken Fahrstreifen gewechselt. Im gleichen Augenblick habe ein Beamter aus dem Polizeiwagen ihnen Haltezeichen mit dem Anhaltestab gegeben. Sie seien dem Polizeiwagen zum nächsten Parkplatz gefolgt. Auf dem Parkplatz seien sie angesprochen worden und man habe ihrem Mann vorgehalten, mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h gefahren zu sein. Sie hätten die Strafe in Höhe von 700 S gleich bezahlen sollen oder der Vorfall würde in Flensburg gemeldet werden. Ihr Mann habe seine Fahrzeugpapiere herausgegeben und zu dem Polizisten gesagt, daß er den Vorwurf abstreite. Anschließend hätten sie ihre Fahrt fortsetzen können.

Bereits in der Anzeige vom 15. September 1996 hat der Meldungsleger ausgeführt, daß er den herannahenden PKW mit einem geeichten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät gemessen habe. Er habe die Messung auf dem Lenkersitz sitzend und durch das herunter gedrehte linke Seitenfenster vorgenommen. Zum Zeitpunkt der Messung habe sich der PKW gerade auf dem linken Fahrstreifen befunden und ein anderes Fahrzeug überholt.

Der Lenker sei am Parkplatz Osternach angehalten worden. Es habe sich noch die Ehefrau des Lenkers im Fahrzeug befunden. Das Meßergebnis sei dem Lenker vorgezeigt worden.

Während der Amtshandlung habe sich der Betreffende mehrmals dahingehend geäußert, daß jedesmal, wenn er nach Österreich komme, er zahlen müsse. Er würde immer in der Autoschlange mitfahren, aber jedesmal würde er alleine herausgeholt. Das letzte Mal hätte er 1.000 S bezahlen müssen und er sehe das bereits als räuberische Erpressung an.

Die Geschwindigkeit laut Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät habe 160 km/h betragen, zufolge Verwendungsbestimmungen ergebe sich eine Geschwindigkeit von 155 km/h. Die Entfernung des herannahenden Fahrzeuges zum Meßpunkt habe 331 m betragen. Es sei die Verkehrsfehlergrenze (- 3 %) beachtet worden.

Diese Angaben wurden vom Meldungsleger im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor der Erstbehörde bestätigt. Der Zeuge führte aus, daß die Messung von ihm den Vorschriften entsprechend durchgeführt worden sei und eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug auszuschließen wäre. Ein weiterer, sich ebenfalls zum Vorfallszeitpunkt im Streifenwagen befindlicher Gendarmeriebeamter hat zeugenschaftlich vor der Erstbehörde ausgesagt, daß er nicht weiter auf die Messung geachtet habe, weil es sich um eine Routineamtshandlung gehandelt habe. Er könne sich aber noch erinnern, daß sich der Bw beschwert habe, weil er angeblich jedesmal, wenn er nach Österreich kommt, wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen bestraft werde.

Vom Meldungsleger wurden weiters ein Lasereinsatzverzeichnis und Meßprotokoll sowie der Eichschein für das Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät vorgelegt. I.5. Nach freier Beweiswürdigung wird wie folgt erwogen: Die Aussage der Gattin des Bw erscheint zwar grundsätzlich nicht als unschlüssig, es entspricht wohl aber nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß eine in einem PKW mitfahrende Person, selbst dann, wenn Verkehrskontrollen bekannt sind, sich ständig auf die Geschwindigkeit bzw auf das allgemeine Verkehrsgeschehen konzentriert. Es mag durchaus zutreffen, daß zu dem Zeitpunkt, als die Fahrzeuginsassen die Geschwindigkeitsmessung durch die Gendarmerieorgane realisierten, der Lenker die Fahrgeschwindigkeit bereits reduziert hatte bzw er sich auf dem rechten Fahrstreifen befand. Es darf jedoch nicht übersehen werden, daß die Messung des herannahenden Fahrzeuges aus einer Entfernung von 331 m erfolgte, was bedeutet, daß zum Zeitpunkt der Messung durchaus der vom Meldungsleger festgestellte Sachverhalt gegeben sein konnte. Daß, nachdem die Zeugin von der Tatsache der Geschwindigkeitsmessung Kenntnis hatte, sich diese nun voll auf die Geschwindigkeit bzw auf das Verkehrsgeschehen konzentriert haben wird, wird nicht in Frage gestellt. Dieser in zeitlicher Abfolge nach der Messung hervorgekommene Umstand ist jedoch für das Verfahren nicht mehr relevant. Generell wird zum Zeugenbeweis ausgeführt, daß die Wahrnehmung durch den Zeugen ein Persönlichkeitsakt ist, dh, daß in erster Linie dasjenige wahrgenommen wird, was der Persönlichkeit des Wahrnehmenden entspricht und sie angeht. Die Bedürfnisse, Interessen, Erwartungen und Gefühle des Wahrnehmenden sind für die Zuverlässigkeit und Intensität der Wahrnehmung von wesentlicher Bedeutung. Alle Wahrnehmungen werden in einer konkreten emotionalen Verfassung gemacht. Aus der Aussage der Zeugin geht nicht hervor, daß im Zuge der Fahrt bis zum Zeitpunkt der Realisierung der Geschwindigkeitsmessung sich Vorfälle ereigneten, welche eine besondere Wahrnehmungsbereitschaft bewirkten und so konkret in das Bewußtsein der Zeugin eingedrungen sein könnten. Diese Aufnahmebereitschaft trat erst zum Zeitpunkt der Realisierung der Messung ein. Zudem ist zu Bedenken, daß eine Voraussetzung für die Zuverlässigkeit einer Bekundung ist, daß der Zeuge zu einer genauen Schilderung seiner Wahrnehmung bereit ist (Wiedergabebereitschaft). Der Wille zur Wahrheit wird wohl am ehestens geschwächt durch das Angehörigenverhältnis zu einer Partei (seelische Bindung). Die beim Laien vielfach anzutreffende Meinung, ein Ehegatte könne nicht als Zeuge des anderen Ehegatten auftreten, ist daher aussagepsychologisch durchaus nicht abwegig. Denn bei Ehegatten treffen seelische und vermögensrechtliche Bindungen zusammen. Zuneigung oder Abneigung, Freundschaft oder Feindschaft, gesellschaftliche oder soziale Bindungen können eine der Wahrheitsfindung hinderliche Voreingenommenheit des Zeugen hervorrufen (vgl Schneider, Beweis und Beweiswürdigung, S 243).

Dieses Faktum ist im vorliegenden Fall hinsichtlich der Aussage der Gattin des Bw ein nicht zu vernachlässigender Umstand.

Was die Meldungsleger betrifft, so haben diese ihre Aussagen ebenfalls unter Wahrheitspflicht getätigt. Die Aussagen sind ebenfalls schlüssig und stehen, jedenfalls generell betrachtet, nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen.

Was deren Wahrnehmungsfähigkeit und Wahrnehmungsbereitschaft anbelangt, so ist es deren Aufgabe, Übertretungen im Straßenverkehr festzustellen. Das Augenmerk der Beamten muß sich auf solche Verhaltensweisen richten. Aus diesem Grund erscheint die Aussage, daß eine Verwechslung nicht vorliegt, keinesfalls unschlüssig.

Dazu kommt, daß die Meldungsleger den Beschuldigten nicht kennen, weshalb auch aus diesem Grund eine Voreingenommenheit auszuscheiden ist. Die Beamten hatten die Aufgabe, Verkehrsgeschwindigkeitsmessungen mit einem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser durchzuführen und es bestehen keine Anhaltspunkte, daß sie den Bw, etwa im Hinblick auf dessen Nationalität, willkürlich mit einem verwaltungsstrafrechtlich relevanten Vorwurf belasten würden. Es handelt sich überdies beim Meldungsleger um einen mit Verkehrsüberwachungsagenden beauftragten, geschulten Gendarmeriebeamten, dieser hat ausgesagt, daß er das Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät entsprechend der Bedienungsanleitung verwendet hat. Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl VwGH 93/03/0317 vom 16.3.1994) ist ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit und es ist auch dem mit der Messung betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten.

Der Bw konnte sich übrdies in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle steht jedoch der Rechtfertigung des Bw ein eindeutiges Beweisergebnis gegenüber.

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

Nachdem, bezogen auf den vorgeworfenen Tatort, keine höhere Geschwindigkeit erlaubt war, hätte der Bw maximal eine Geschwindigkeit von 130 km/h fahren dürfen. Nachdem er, wie das oben dargelegte Ermittlungsverfahren ergeben hat, 155 km/h gefahren ist, hat er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung objektiv verwirklicht.

Was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, so dürfte es dem Bw insoferne an Unrechtsbewußtsein mangeln, als er als Staatsbürger der BRD in seinem Heimatstaat grundsätzlich nicht zur Einhaltung von generellen Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Autobahnen verhalten ist. Einer mit rechtlichen Werten verbundenen Person muß jedoch klar sein, daß es jeder Gesellschaft bzw jedem Staat zusteht, sich ihre bzw seine Angelegenheiten selbst zu regeln und daher sich auch verbindliche Normen bzw Beschränkungen nach Maßgabe der eigenen Bedürfnisse aufzuerlegen. Im Interesse eines harmonischen Zusammenlebens der Mitglieder der Gesellschaft untereinander aber auch Angehöriger unterschiedlicher Gesellschaftskreise ist es unabdingbar, daß diese - nach demokratischen Regeln zustandegekommenen - Normen nach Maßgabe der völkerrechtlichen Grenzen auch eingehalten werden. Auf den konkreten Fall bezogen bedeutet dies, daß der Bw, solange er sich im räumlichen Bedingungsbereich der Republik Österreich aufhält, an die Normen dieses Staates gebunden ist und er daher auch die Konsequenzen für die Nichteinhaltung dieser Normen zu tragen hat. Darüber hinaus hat der Bw keine Gründe hervorgebracht, daß er nicht in der Lage gewesen wäre, sich an die Vorschrift zu halten und es sind auch im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, welche ihn diesbezüglich entlasten würden. Er hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung daher auch in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu vertreten.

Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Erstbehörde im Verhältnis zum vorgesehenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 10.000 S) die bloße Ordnungswidrigkeit des Verhaltens des Bw gewertet. Die - unbestrittenen - Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wurden berücksichtigt und es wurde auch die bisherige Straflosigkeit als mildernd gewertet. Straferschwerend können auch seitens der erkennenden Berufungsbehörde keine Umstände festgestellt werden.

Allgemein ist festzustellen, daß gerade im Hinblick darauf, daß auf Autobahnen es durch überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen mit gravierenden Folgen kommt, aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung derartiger Verwaltungsübertretungen geboten ist.

Unter Berücksichtigung der generalpräventiven Gründe und insbesondere auch in Ermangelung des fehlenden Unrechtsbewußtseins des Bw aus spezialpräventiven Gründen ist eine Herabsetzung sowohl der verhängten Geld- als auch der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe nicht vertretbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Mag. K i s c h

Beschlagwortung: Bewertung der Zeugenaussagen von Ehegatten

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum