Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104626/9/WEG/Ri

Linz, 06.10.1997

VwSen-104626/9/WEG/Ri Linz, am 6. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des G K gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion S vom 25. April 1997, Zl. S 3929/ST/96, nach der am 18. September 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 44a Z1, § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1 und § 51i VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion S hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen S keinen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten hat, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren von 50 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Erstbehörde begründet das tatbildmäßige Verhalten mit den Wahrnehmungen eines Privatanzeigers, welche auch zeugenschaftlich protokolliert wurden.

3. Der Berufungswerber bestreitet in seiner rechtzeitigen und gerade noch zulässigen Berufung die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung und begehrt die Einstellung des Verfahrens.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Vernehmung des Beschuldigten und durch zeugenschaftliche Befragung des Privatanzeigers J G anläßlich der mündlichen Verhandlung am 18. September 1997, in deren Anschluß auch ein Lokalaugenschein durchgeführt wurde.

Vorweg ist festzuhalten, daß das Straferkenntnis in seinem Spruch weder eine Tatzeit noch einen Tatort enthält. Diese eklatanten rechtlichen Fehler im Straferkenntnis könnten jedoch berichtigt werden, wenn eine ausreichende und zutreffende Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzt wurde.

Eine Berichtigung ist jedoch nur dann möglich, wenn diese Tatbildelemente sachverhaltsmäßig auch zutreffend sind.

Dies ist jedoch hinsichtlich des Tatortes nicht der Fall. Es wird in den diversen Vefolgungshandlungen dem Berufungswerber zur Last gelegt, auf der E S zwischen Nr. und Nr. in Richtung stadteinwärts den nötigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten zu haben. Dies entspräche einer Fahrstrecke von 1,9 km. Das Haus Nr.der E S ist jenes der Karosserieschmiede K in D. Das Haus Nr.ist das Bürogebäude der G. Die beiden Häuser sind 1,9 km voneinander entfernt. Das angebliche Hintereinanderfahren mit zu geringem Sicherheitsabstand fand jedoch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung schon ab D bis zur Kreuzung mit der Sstraße (300 m vor dem Haus Nr.14) statt. Ab der Kreuzung mit der Sstraße fand ein Überholmanöver statt, welches entweder beendet wurde (so eher die Aktenunterlagen) oder abgebrochen wurde (so die Aussage des Zeugen bei der mündlichen Verhandlung). Jedenfalls lag ab der Kreuzung mit der Sstraße bis zum Haus Nr. der E Straße kein Hintereinanderfahren vor, sodaß auch der Vorwurf eines zu geringen Sicherheitsabstandes auf diesen letzten 300 m der angelasteten Tatortstrecke nicht haltbar ist. Insgesamt gesehen soll sich dieses gesamte Hintereinander-Fahrmanöver über mehr als 5 km hingezogen haben und dabei teilweise abgebrochen worden sein.

Die Tatortkonkretisierung iSd § 44a VStG verlangt es jedoch, die Tatörtlichkeit so genau zum Vorwurf zu erheben, daß der Beschuldigte in der Lage ist, sich auf den konkreten Tatvorwurf bezogen entsprechend zu rechtfertigen. Diese Rechtfertigungsmöglichkeit besteht jedoch im konkreten Fall deshalb nicht, weil einerseits eine kurze Tatortstrecke und andererseits eine zu lange Tatortstrecke zum Vorwurf erhoben wurde.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Die Spruchverbesserung war im konkreten Fall - wie oben schon ausgeführt - deshalb nicht möglich, weil der in den Verfolgungshandlungen zum Vorwurf gemachte Tatort nicht mit der tatsächlichen Tatörtlichkeit übereinstimmt.

Aus diesem Grund war - ohne auf den Wahrheitsgehalt der vollkommen divergierenden Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen eingehen zu müssen - spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum