Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104628/6/Ki/Shn

Linz, 21.10.1997

VwSen-104628/6/Ki/Shn Linz, am 21. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Dietmar M, vom 29. April 1997 gegen das Straferkenntnis der BPD Linz vom 22. April 1997, S-6758/97-4, hinsichtlich der Fakten 2 bis 6 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 7. Oktober 1997 zu Recht erkannt:

I: Hinsichtlich der Fakten 3, 4, 5 und 6 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. Hinsichtlich Faktum 2 wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich behoben und das Verfahren eingestellt.

II: Bezüglich der Fakten 3, 4, 5 und 6 hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 720 S, ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten. Hinsichtlich Faktum 2 entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG zu II: §§ 64 Abs.1 und 2 bzw 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BPD Linz hat mit Straferkenntnis vom 22. April 1997, S-6.758/97-4, über den Berufungswerber (Bw) ua gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 bzw §  99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen in Höhe von je 1.000 S bzw Ersatzfreiheitsstrafen je 1 Tag (Fakten 2, 3 und 4) sowie je 800 S bzw Ersatzfreiheitsstrafen je 18 Stunden (Fakten 5 und 6) verhängt, weil er am 22.2.1997 das Kz.: um 23.54 Uhr in Linz, Müller-Gutenbrunnstr. stadtauswärts nicht so weit rechts gelenkt hat, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich war (Faktum 2) und er einem herannahenden Einsatzfahrzeug nicht Platz gemacht hat (Faktum 3) bzw um 23.55 Uhr in Linz, Weinheberstraße 40, er als Lenker des Fahrzeuges auf der Fahrt keinen Zulassungsschein (Faktum 4), kein zur Wundversorgung geeignetes Verbandzeug (Faktum 5) und keine Warneinrichtung (Faktum 6) mitgeführt hat. Außerdem wurde er diesbezüglich gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 460 S (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen das Straferkenntnis am 29. April 1997 mündlich vor der Erstbehörde Berufung im wesentlichen mit der Begründung, daß er das Kfz zum Vorfallszeitpunkt nicht gelenkt habe. Höchstwahrscheinlich sei der Lenker ein gewisser "Kört" gewesen.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte hinsichtlich der Fakten 2 bis 6, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 7. Oktober 1997 wie folgt erwogen:

Gemäß § 7 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

Um den Anforderungen des § 44a VStG zu genügen, erfordert die Tatumschreibung des § 7 Abs.1 StVO 1960 einerseits die Konkretisierung, wie weit rechts ein Fahrzeuglenker gefahren ist und andererseits die konkrete Angabe, wie weit rechts ihm dies zumutbar und möglich war (VwGH 22.11.1985, 85/18/0101). In der Angabe "daß der Beschuldigte sein Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt hat, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich war" liegt nicht die nach § 44a Z1 VStG notwendige Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat in möglichst gedrängter deutlicher Fassung, sondern bereits ihre rechtliche Würdigung des § 7 Abs.1 StVO 1960 (VwGH 9.4.1980, Zl.2697/79).

Der Schuldspruch im angefochtenen Straferkenntnis wird diesen Kriterien nicht gerecht. Da während der Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, war es dem O.ö. Verwaltungssenat aufgrund des Eintrittes der Verfolgungsverjährung verwehrt, den Schuldspruch den Anforderungen des § 44a VStG entsprechend zu ergänzen, weshalb in diesem Punkt der Berufung Folge zu geben und das Strafverfahren gegen den Bw einzustellen war.

Gemäß § 26 Abs.5 StVO haben alle Straßenbenützer einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen.

Gemäß § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 hat der Lenker auf Fahrten den Zulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

Gemäß § 102 Abs.10 KFG 1967 hat der Lenker auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung mitzuführen.

Der O.ö. Verwaltungssenat hat zur Klärung des Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, bei welcher der Bw sowie als Zeuge Aspirant Markus Giritzer einvernommen wurden. Ein Vertreter der Erstbehörde hat an der Verhandlung ebenfalls teilgenommen.

Der Bw rechtfertigte sich bei seiner Einvernahme dahingehend, daß er das Kraftfahrzeug nicht gelenkt habe. Er habe dieses Fahrzeug Herrn W Kurt geliehen. Angesprochen auf seine Schulterverletzung bzw daß laut den im Akt aufliegenden Befunden die Behandlung dieser Schulterverletzung zum Vorfallszeitpunkt bereits abgeschlossen war bzw der Bw als Patient prinzipiell subjektiv beschwerdearm sei, führte der Bw aus, daß dies nicht stimmen könne. Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger führte aus, daß er die Amtshandlung geführt habe. Er habe bis zum Vorfallszeitpunkt schon einige diesbezügliche Amtshandlung geführt. Er sei sich sicher, daß er auch den Bw beamtshandelt habe. Er habe zum Zeitpunkt der Amtshandlung Herrn M zwar nicht gekannt, sein Kollege habe ihm jedoch erklärt, daß es sich um den amtsbekannten M Dietmar handle. Herr M habe im Zuge der Amtshandlung zugegeben, daß er der amtsbekannte M sei. Im Zuge der Nachfahrt wäre am Dienstfahrzeug das Blaulicht eingeschaltet worden, die Polizeibeamten hätten sich erwartet, daß der Bw Platz mache, was er jedoch nicht getan habe. Er habe das Fahrzeug bis zur Weinheberstraße gelenkt. Der Bw habe sich gerechtfertigt, daß er aufgrund seiner Krankheit das Fahrzeug unbedingt noch bis zum Wohnort lenken wollte. Befragt bezüglich Zulassungsschein habe der Bw angegeben, daß er diesen in der Wohnung hatte, ein Verbandszeug bzw Pannendreieck habe er noch nie besessen.

In freier Beweiswürdigung gelangt die erkennende Berufungsbehörde zur Auffassung, daß den Angaben des Meldungslegers im vorliegenden Fall Glauben zu schenken ist bzw daß die Erstbehörde die Anzeige zu Recht der Bestrafung zugrundegelegt hat. Die Aussagen wurden unter Wahrheitspflicht getätigt, sie sind schlüssig und stehen nicht in Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Auch ist dem Meldungsleger nicht zu unterstellen, daß er dem Bw willkürlich eine Verwaltungsübertretung unterstellen würde. Der Bw konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle sind seine Aussagen jedoch als bloße Schutzbehauptungen zu werten. Insbesondere konnte die von ihm vorgetragene Argumentation, er habe das Fahrzeug einem Wieser Kurt geliehen, nichts zur Entlastung beitragen, zumal Herr W zwar bestätigte, daß ihm das Fahrzeug am Vorfallstag ca 15 Minuten zur Verfügung stand, deshalb aber keinesfalls auszuschließen ist, daß nicht auch der Bw mit seinem Fahrzeug unterwegs war. Die Argumentation, er habe wegen seiner Schulterverletzung das Fahrzeug nicht lenken können, kann ebenfalls widerlegt werden, zumal laut den im Verfahrensakt aufliegenden ärztlichen Befunden die Behandlung zum Vorfallszeitpunkt bereits abgeschlossen war bzw der Bw subjektiv beschwerdefrei gewesen ist. Demnach erachtet es auch die erkennende Berufungsbehörde als objektiv erwiesen, daß der Bw die ihm im erstinstanzlichen Straferkenntnis vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen (Fakten 3 bis 6) begangen hat.

Was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, so hat der Bw keine Gründe hervorgebracht, daß er nicht in der Lage gewesen wäre, sich den Vorschriften gemäß zu verhalten und es sind auch im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, welche ihn diesbezüglich entlasten würden. Er hat die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen daher auch in verwaltungs-strafrechtlicher Hinsicht zu vertreten.

Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Erstbehörde sowohl bei der Bemessung der Geldstrafen als auch bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafen vom Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht. Bei dem vom Gesetz vorgegebenen Strafrahmen (Geldstrafen bis zu 10.000 S gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 bzw Geldstrafen bis zu 30.000 S gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967) wurden sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafen eher milde bemessen. Insbesonders wird seitens der erkennenden Berufungsbehörde darauf hingewiesen, daß das "Nichtplatzmachen" für ein Einsatzfahrzeug einen besonders gravierenden Verstoß gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften darstellt. Bisher gegen den Bw geführte Verwaltungsstrafverfahren haben gezeigt, daß er offensichtlich nicht gewillt ist, sich in bezug auf die festgestellten Verwaltungsübertretungen den rechtlichen Normen gemäß zu verhalten und es kann daher nur durch eine entsprechend strenge Bestrafung versucht werden, ihm die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens spürbar vor Augen zu halten. Es ist daher auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw (Existenzminimum) aus spezialpräventiven Gründen eine Herabsetzung der von der Erstbehörde verhängten Strafen nicht vertretbar. Darüber hinaus ist auch aus spezialpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung notwendig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h

Beschlagwortung: Rechtsfahrordnung

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