Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104630/2/Fra/Ka

Linz, 12.06.1997

VwSen-104630/2/Fra/Ka Linz, am 12. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn F D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.4.1997, VerkR96-15668-1996-Pc, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. II. Der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG. zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 1.000 S (EFS 24 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des PKW, Kz.: der Behörde trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15.11.1996, Zl.VerkR96-15668-1996, nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung (in der Zeit vom 19.11.1996 bis zum 3.12.1996) Auskunft darüber erteilt hat, wer am 14.6.1996, um 20.58 Uhr auf der Westautobahn A1, Gemeindegebiet Ansfelden, in Richtung Salzburg, den PKW gelenkt hat, oder wer diese Auskunft erteilen kann, da er am 19.11.1996 mitteilte, daß Herr O, wh. Pension Dr. G, das Kraftfahrzeug gelenkt hat, dieser jedoch in der Pension Dr. G völlig unbekannt ist und er somit eine falsche bzw unzureichende Auskunft erteilte. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

I.3.1. Es ist erwiesen, daß dem Bw die ggst. Lenkererhebung am 19.11.1996 zugestellt wurde. Bereits am Zustelltag teilte der Bw der belangten Behörde mit, daß Herr O, geb.27.6.1963, wh. in Pension Dr.G, das Fahrzeug gelenkt hat. Die Bundespolizeidirektion Wien teilte mit Schreiben vom 24.2.1997 aufgrund einer entsprechenden Anfrage der belangten Behörde mit, daß S in der Pension Dr. G, unbekannt ist. Nach Durchführung des ordentlichen Ermittlungsverfahrens kam die belangte Behörde zum Schluß, daß es sich bei den Behauptungen des Bw um Schutzbehauptungen handelt, weil der von ihm bekanntgegebene Lenker in der oa Pension unbekannt ist und somit auch nicht zum Tatzeitpunkt in dieser Pension wohnte. I.3.2. Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel im wesentlichen vor, daß seine Angaben vor dem Bundespolizeikommissariat Margareten anläßlich seiner Einvernahme am 26.3.1997 überprüft, die Unterlagen als echt anerkannt und seine Angaben an die Behörde übermittelt wurden. Es werden Reisepässe, Personalausweise oder Meldezettel von Ausländern in der Praxis deswegen nie kopiert, da solche Dokumente von in Österreich befindlichen Ausländern kaum mitgeführt werden, und zumeist eine Adresse nicht einmal ersichtlich wäre. Deswegen erhält in seiner Firma ein Ausländer ohne gültigen Meldezettel nur dann ein Fahrzeug, wenn er eine gültige Kreditkarte, lautend auf die ausgewiesene Person hat. Somit haben die Behörden die Möglichkeit, im Bedarfsfall über die Kreditkartenfirma die tatsächliche Adresse auszuheben. Er erhalte keine Auskunft über Wohnadressen seiner Kunden von den Kreditkartenfirmen. Diese Vorgangsweise sei weltweit Standard im Leihwagengeschäft und werde auch in Österreich von seriösen Unternehmen gehandhabt. Der Bw ist der Meinung, daß die belangte Behörde, wenn sie schon seine Angaben als Schutzbehauptung qualifiziert, wenigstens die bereits vorgelegten Unterlagen lesen soll. Daß ein Hotel einen Gast, der möglicherweise Mitreisender war, nicht speichert, sei weder neu noch unverständlich. Der Bw bringt auch vor, daß folgende Tatsachen nachweisbar seien und daher auch von der belangten Behörde zu akzeptieren sind: Er habe mit Herrn J am 14.6.1996 um 17.38 Uhr einen Mietvertrag abgeschlossen, welcher mit dessen Kreditkarte über eine elektronische Bankomatkasse via Datenschutzleitung XP 5400 an VISA um 17.45 Uhr und 24 Sek. eingegangen ist und von VISA mit der Genehmigungsnummer und auf der Belegnummer ÖS 3.165,-- gleichlautend mit dem Mietvertrag und dessen geprüfter Unterschrift übereinstimmen und beglichen wurde. Da die belangte Behörde diesen Beleg nicht anerkenne, möchte er mit der Berufung ein Schreiben von VISA-Austria mit diesem Datum nachweisen. Herr O werde wohl seiner Firma kaum 3.165 S geschenkt haben. Zusätzlich möchte er nochmals auf die Führerscheinkopie und der Kreditkartenkopie des Herrn O hinweisen, die auf eine Anmietung eines Fahrzeuges hinweist. Der von der belangten Behörde beanstandete und von ihm stornierte VISA-Beleg war der, wie im Mietvertrag unter Depot zu finden, als Kaution gedachte Beleg, den er nach ordentlicher Übergabe des Fahrzeuges an ihn korrekterweise entwertet, daher storniert hat. Weiters möchte er darauf hinweisen, daß er weder private Angaben von seinen Kunden, wie etwa eine Behörde überprüfen könne, noch seine Kunden gesetzlich verpflichtet sind, ihm diese Auskunft zu erteilen, sondern er versucht, eine Adresse zu erhalten, wo er die Kunden rückrufe, wie es auch im Fall O, nämlich in der Pension Dr.G zu seinem eigenen Schutze, geschehen ist. Der Bw weist noch darauf hin, daß die Behörde die Möglichkeit hätte, von der Firma VISA-Austria für ein Strafverfahren die geprüfte Privatadresse jedes Karteninhabers zu erhalten. Der Bw hat seinem Rechtsmittel auch die zur Untermauerung seiner Argumente entsprechenden Unterlagen vorgelegt. I.3.3. Dazu ist in rechtlicher Hinsicht auszuführen:

Aufgrund der von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen ist davon auszugehen, daß der vom Bw bekanntgegebene Lenker zur Tatzeit nicht in der von ihm angegebenen Pension wohnte bzw dies nicht nachzuweisen ist. Insofern hat der Bw das Tatbild der ihm zur Last gelegten Übertretung in objektiver Hinsicht erfüllt. Weil es sich bei dieser Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 2. Satz VStG handelt, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, ist es Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens hat der Bw - siehe den vorhergehenden Punkt - ausreichend dargelegt. Er hat am selben Tag, an dem ihm die Lenkererhebung zugestellt wurde, der belangten Behörde mittels Telefax auch den entsprechenden Mietvertrag übermittelt. Aufgrund der Raschheit dieser Vorgangsweise kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Bw die von ihm verlangte Auskunft verschleiern wollte. Der belangten Behörde wäre es aufgrund der vorgelegten Unterlagen möglich gewesen, die Adresse des vom Bw bekanntgegebenen Lenkers zu eruieren. Daß sie diesbezügliche Maßnahmen gesetzt hätte, ist dem Akt nicht zu entnehmen. Der Bw hat daher die ihm zur Last gelegte Übertretung in Ansehung der subjektiven Tatseite (Verschulden) nicht erfüllt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

Beschlagwortung: Zul.Besitzer = Leihwagenfirma; Lenker hat mit Kreditkarte bezahlt; Kreditkarte und Mietvertrag wurden vorgelegt = ausreichend, auch wenn Adresse des Lenkers nicht richtig ist.

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