Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104637/7/Ki/Ka

Linz, 03.07.1998

VwSen-104637/7/Ki/Ka Linz, am 3. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn Zoran M, vom 23.4.1997 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4.4.1997, VerkR96-19436-1996-O, zu Recht erkannt:

Aus Anlaß der Berufung wird der angefochtene Bescheid behoben. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in der vorigen Stand vom 7.3.1997 wird als unzulässig zurückgewiesen. Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat am 18.11.1996 gegen den Berufungswerber (Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung eine Strafverfügung erlassen (VerkR96-19436-1996). Auf eine Zahlungsaufforderung durch die Erstbehörde hin hat der Bw durch seine Rechtsvertreter eingewendet, daß er gegen die Strafverfügung rechtzeitig Einspruch eingelegt hätte. In der Folge beantragte der Bw mit Schriftsatz vom 7.3.1997 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, daß er ohne eigenes Verschulden die Einspruchsfrist nicht eingehalten habe. Der Einspruch sei rechtzeitig, nämlich am 17.12.1996, mit der Post versandt worden. Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4.4.1997, VerkR96-19436-1996-O, abgewiesen. Der Rechtsmittelwerber berief mit Schriftsatz vom 23.4.1997 gegen diese Entscheidung. Unter anderem wird in der Berufungsbegründung ausgeführt, daß der Rechtsmittelwerber in der Parallelsache Zivoslavka Milovanovic Akteneinsicht genommen hätte. In diesem (Parallelakt) würde sich sowohl der Einspruch gegen die Strafverfügung gegen Frau Milovanovic als auch der Einspruch gegen die verfahrensgegenständliche Strafverfügung befinden. Auf der Kopie würde sich ein Eingangsstempel vom 27.12.1996 befinden. Aufgrund der Fristverlängerung durch die Weihnachtsfeiertage würde er daher davon ausgehen, daß auch in dieser Sache der Einspruch rechtzeitig zuging. 2. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Im Hinblick auf den angefochtenen verfahrensrechtlichen Bescheid ist die Zuständigkeit durch ein Einzelmitglied gegeben. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, da es sich im vorliegenden Falle um eine verfahrensrechtliche Angelegenheit handelt und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt:

Die Erstbehörde wurde mit Schreiben vom 23.5.1997 unter Hinweis auf das Berufungsvorbringen, wonach sich der Einspruch gegen die Strafverfügung im Verfahrensakt betreffend Frau M befinden solle, ersucht, zu diesem Vorbringen Stellung zu nehmen und den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt gegen Frau M zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Erstbehörde ist diesem Ersuchen trotz mehrmaliger Urgenzen mit der Begründung nicht nachgekommen, daß sich der Verwaltungsstrafakt betreffend Zivoslavka Milovanovic beim Stadtamt Berlin befinden würde und dieser bisher nicht an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zurückgesandt wurde. 4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Vorangestellt wird, daß die Erstbehörde bis kurz vor dem Ablauf der Entscheidungsfrist durch die Berufungsbehörde dem Ersuchen um Stellungnahme bzw Aktenvorlage des Verwaltungsstrafaktes gegen Zivoslavka M nicht nachgekommen ist bzw allenfalls nicht nachkommen konnte. Eine Einsichtnahme durch die Berufungsbehörde in diesen Verfahrensakt wäre jedoch notwendig gewesen, um das Vorbringen des Bw, der rechtzeitig erhobene Einspruch gegen die verfahrensgegenständliche Strafverfügung würde sich in diesem Verwaltungsakt befinden, überprüfen zu können. In analoger Anwendung des § 38 Abs.1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 ist es daher im vorliegenden Falle, um die Fortsetzung des Verfahrens sicher-zustellen, zulässig, die Berufungsentscheidung ausschließlich aufgrund der Behauptungen des Bw zu treffen.

Gemäß § 71 Abs.1 lit.a AVG (iVm § 24 VStG) ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Demnach wäre eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in bezug auf eine rechtskräftige verwaltungsbehördliche Entscheidung zulässig. Nachdem - laut dem Vorbringen des Bw - der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 18.11.1996 rechtzeitig eingebracht wurde, wurde diese Strafverfügung nie rechtskräftig, weshalb auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Frage kommen kann. Aus diesem Grunde war die erstbehördliche Entscheidung aus Anlaß der Berufung zu beheben und gleichzeitig materiell mangels Legitimation des Einschreiters der diesbezügliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückzuweisen. Im Hinblick auf den rechtzeitigen Einspruch gegen die Strafverfügung wird durch die Erstbehörde das ordentliche Ermittlungsverfahren durchzuführen sein. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilage Akt Mag. K i s c h Beschlagwortung: Entscheidung unter Zugrundelegung des Berufungsvorbringens, wenn die Erstbehörde Vorlage- bzw Stellungnahmeauftrag nicht nachkommt.

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