Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104638/2/BI/FB

Linz, 26.05.1997

VwSen-104638/2/BI/FB Linz, am 26. Mai 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung der Frau S S, S, W, vom 2. Mai 1997 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. April 1997, VerkR96-20900-1996-Hu, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, verhängten Strafe zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 2.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage herabgesetzt werden.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 200 S, im Rechtsmittelverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 134 Abs.1 KFG 1967. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über die Beschuldigte wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 4.000 S (4 Tage EFS) verhängt, sowie einen Verfahrenskostenbeitrag von 400 S vorgeschrieben.

2. Gegen die Höhe der verhängten Strafe hat die Rechtsmittelwerberin fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Die Rechtsmittelwerberin macht im wesentlichen geltend, ihr tatsächliches und auch aktenkundiges Einkommen sei sehr bescheiden und die in Rechnung gestellte Strafe im Vergleich dazu sehr hoch. Sie ersuche daher um Neubemessung und gleichzeitig um Teilzahlung. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis 30.000 S Geldstrafe bzw bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe. Die Rechtsmittelwerberin hat ihr Nettomonatseinkommen als Serviererin mit 8.000 S angegeben und ausgeführt, daß sie weder Vermögen noch Sorgepflichten hat. Von der Bundespolizeidirektion Wien wurde mitgeteilt, daß die Rechtsmittelwerberin aus dem Jahr 1993 eine rechtskräftige Vormerkung nach der StVO 1960 aufweist. Aus der Begründung des Straferkenntnisses ergibt sich, daß die Erstinstanz zwar die finanziellen Verhältnisse, so wie von der Rechtsmittelwerberin angegeben, berücksichtigt und auch ihr Geständnis als mildernd gewertet hat, jedoch wurde die oben erwähnte Vormerkung als straferschwerend berücksichtigt.

Dazu ist von seiten des unabhängigen Verwaltungssenates auszuführen, daß nur auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vormerkungen als straferschwerend heranzuziehen sind, wobei es im gegenständlichen Fall auf der Hand liegt, daß eine Übertretung eines Halte- und Parkverbots nicht auf der gleichen schädlichen Neigung beruht wie die Nichterteilung der Lenkerauskunft. Aus diesem Grund war die Strafe entsprechend herabzusetzen, auch wenn der Milderungsgrund des Geständnisses schon deshalb nicht vorliegt, weil im bloßen Zugeben des Tatsächlichen kein Geständnis zu erblicken ist ( vgl. VwGH v 20. Mai 1994, 94/02/0044, ua). Es waren somit weder mildernde noch erschwerende Umstände zu werten.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht vor allem dem nicht unerheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, wobei bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe die Einkommensverhältnisse irrelevant sind. Es steht der Rechtsmittelwerberin frei, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen. Die Strafe liegt an der unteren Grenze des gesetzlichen Strafrahmens und soll die Rechtsmittelwerberin in Hinkunft zur genauesten Beachtung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen anhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung: Verstoß gegen ein Halte- und Parkverbot beruht nicht auf der gleichen schädlichen Neigung wie eine Nichterteilung der Lenkerauskunft

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