Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-130340/2/Gf/An

Linz, 18.04.2003

 

 

 VwSen-130340/2/Gf/An Linz, am 18. April 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Berufung der W R, I, B, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 27. März 2003, Zl. VerkR96-390-2002, wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Die Berufungswerberin hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 27. März 2003, Zl. VerkR96-390-2002, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe von 29 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden) verhängt, weil sie am 10. Dezember 2002 ein mehrspuriges KFZ im Stadtgebiet von S in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe, ohne die Parkgebühr zu entrichten; dadurch habe sie eine Übertretung des § 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl.Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 90/2001 (im Folgenden: OöParkGebG), begangen, weshalb sie nach dieser Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen diesen ihr am 5. April 2003 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, mit Wirksamkeit vom 13. April 2003 (vgl. § 13 Abs. 5 AVG) - und damit rechtzeitig - sowohl mittels Telefax als auch per e-mail der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, dass der der Beschwerdeführerin angelastete Sachverhalt auf Grund entsprechender Feststellungen eines Straßenaufsichtsorganes als erwiesen anzusehen sei, während ihre Einwendungen in sich widersprüchlich und daher nicht nachvollziehbar wären.

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu berücksichtigen gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

2.2. Dagegen bringt die Rechtsmittelwerberin im Wesentlichen vor, dass sie wohl einen Parkschein gelöst, diesen aber in der Folge - noch bevor sie die unter dem Wischerblatt eingeklemmte Organstrafverfügung, die vom Aufsichtsorgan in der Zeit, als sie sich das nötige Kleingeld für den Parkautomaten besorgte, angebracht worden sein müsse, bemerkt habe - weggeworfen habe.

Da sohin letztlich "Aussage gegen Aussage stehe", wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu eine Herabsetzung der Strafe beantragt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Schärding zu Zl. VerkR-390-2002; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, im angefochtenen Straferkenntnis keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Parteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

4.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der die Parkgebühr hinterzieht.

 

Die Nichtentrichtung der fälligen Parkgebühr ist als Hinterziehung i.S. dieser Bestimmung zu qualifizieren.

 

4.2. Im gegenständlichen Fall hat sich die Rechtsmittelwerberin von Anfang an damit verantwortet, die Parkgebühr entrichtet zu haben - allerdings erst nach dem Zeitpunkt der Organstrafverfügung, weil sie sich zwischenzeitlich Kleingeld besorgen musste (vgl. schon ihre Stellungnahme vom 20. Dezember 2001).

 

Demgegenüber hat die belangte Behörde in der Folge keine zweckdienlichen Maßnahmen zur Verifizierung bzw. Falsifizierung des somit von ihr i.S.d. § 5 Abs. 1 VStG angebotenen Entlastungsbeweises gesetzt. Insbesondere hat sie mit ihrem Schreiben vom 31. Juli 2002, Zl. VerkR-390-2002, das Überwachungsorgan nur undifferenziert zur Stellungnahme aufgefordert ohne etwa dezidiert eine Auskunft darüber zu begehren, welche Zeit die Ausstellung der Organstrafverfügung in Anspruch nahm und ob bzw. gegebenenfalls wie lange das KFZ vor oder nach dieser Amtshandlung beobachtet worden ist.

 

Angesichts des nunmehr schon nahezu 1 1/2 Jahre zurückliegenden Tatzeitpunktes erscheint eine diesbezügliche Beweisaufnahme vor dem Oö. Verwaltungssenat im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung - nicht zuletzt auch aus Wirtschaftlichkeitserwägungen heraus - als unzweckmäßig.

 

Vielmehr war unter derartigen Umständen im Zweifel gemäß Art. 6 Abs. 2 MRK zugunsten der Beschwerdeführerin von deren Unschuld, nämlich davon auszugehen, dass sie tatsächlich die Parkgebühr entrichtet hat.

 

5. Der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

 

6. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Rechtsmittelwerberin gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. G r o f

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum