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des Landes Oberösterreich
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VwSen-104653/18/GU/Mm

Linz, 08.10.1997

VwSen-104653/18/GU/Mm Linz, am 8. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des F. V., vertreten durch RA Dr. K. M., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 2.5.1997, Zl. VerkR96-1628-1997, wegen Übertretung der StVO 1960 in der mündlichen Verhandlung am 2. Oktober 1997 eingeschränkt auf die Höhe der verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird im Sinne des letzterwähnten Berufungsantrages Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 8.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf eine Woche und der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag auf 800 S herabgesetzt.

Der Rechtsmittelwerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 VStG, § 34 Z2 StGB, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft .. hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 16.3.1997 um 04.50 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen .., auf der Bundesstraße .., Gemeinde U., in Richtung Ortszentrum U. bis zu der Bundesstraße .. bei Straßenkilometer 0,200, gelenkt zu haben und sich hiebei aufgrund des gemessenen Atemluftalkoholgehaltes von über 0,4 mg/l in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden zu haben.

Wegen Verletzung des § 5 Abs.1 StVO 1960 wurde ihm in Anwendung des § 99 Abs.1 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 10.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von neun Tagen und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 1.000 S auferlegt.

In seiner dagegen eingebrachten Berufung reklamiert der Rechtsmittelwerber im Ergebnis, daß angesichts eines vor Fahrtantritt stattgefundenen Sturztrunkes im Verhältnis zur späteren Meßzeit während der Fahrt und bei der Anhaltung der Grad der Alkoholisierung mit 0,4 mg/l der Atemluft noch nicht überschritten gewesen sei.

Angesichts der Anflutungsjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat jedoch der Rechtsmittelwerber in der mündlichen Verhandlung seine Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt. Der Schuldspruch ist demnach in Rechtskraft erwachsen. Der Berufung gegen die Strafhöhe kommt im Ergebnis Berechtigung zu.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 beträgt in Geld von 8.000 S bis 50.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe von einer bis zu sechs Wochen.

Der Unrechtsgehalt der Tat wog nicht schwer, zumal der Atemluftalkoholgehalt bei der Messung nach Einschaltung der Zeitdistanz nur leicht über der zulässigen Marke war und die durch die bloße Anflutung bewirkte Fahruntüchtigkeit sich nicht gravierend zu Buche schlug.

Auch die Fahrlässigkeit, die der Beschuldigte in Kauf nahm, um nach dem Alkoholgenuß innerhalb einer kurzen Strecke nach Hause zu gelangen, wobei er allerdings sich nicht hätte darauf verlassen dürfen, daß er den zulässigen Level unter Berücksichtigung der Anflutung hätte einhalten können, war von durchschnittlicher Bedeutung.

Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht zutage getreten. Hingegen weist das von der ersten Instanz in deren Verfahren am 20.3.1997 angefertigte Verzeichnis der Verwaltungsvorstrafen keine Abstrafung aus, wodurch dem Rechtsmittelwerber, anders als die erste Instanz es tat, im Sinn des § 34 Z2 StGB der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zuzubilligen war.

Angesichts des mittleren Einkommens und der im Berufungsverfahren glaubhaft gemachten Sorgepflicht für ein Kind im Alter von sechs Jahren, erschien es in der Zusammenschau aller Umstände als angemessen, die Mindeststrafe auszusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Guschlbauer Beschlagwortung: Die von der I. Instanz nicht berücksichtigte Unbescholtenheit mußte eine Herabsetzung der Strafe bewirken.

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