Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104655/4/BI/KM

Linz, 17.07.1997

VwSen-104655/4/BI/KM Linz, am 17. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn H S, K, L, vom 16. Mai 1997 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 29. April 1997, S-300.25/96-3, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 36a/d iVm 134 Abs.1 KFG 1967 und 2) §§ 49 Abs.6 iVm 134 Abs.1 KFG 1967, Geldstrafen von 1) 1.000 S (36 Stunden EFS) und 2) 800 S (24 Stunden EFS) verhängt, sowie ihm einen Verfahrenskostenbeitrag von 180 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Das Berufungsvorbringen bezog sich ausschließlich auf die Tatvorwürfe, nicht aber auf die offensichtliche Verspätung der Einbringung des Rechtsmittels. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

Das Straferkenntnis wurde laut Rückschein am 2. Mai 1997 zugestellt, der Rückschein vom Rechtsmittelwerber eigenhändig unterfertigt. Mit diesem Tag begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen, die demnach am 16. Mai 1997 endete. Das Rechtsmittel ist zwar mit 16. Mai 1997 datiert, wurde jedoch erst am 20. Mai 1997 mittels Fax bei der Erstinstanz eingebracht.

Der Rechtsmittelwerber wurde mit Schreiben vom 28. Mai 1997 auf die augenscheinliche Verspätung des Rechtsmittels hingewiesen und zu einer Stellungnahme aufgefordert, hat aber auf dieses Schreiben, das ihm eigenhändig zugestellt wurde, bislang nicht reagiert, sodaß ankündigungsgemäß ohne seine Anhörung - spruchgemäß - zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung: Eigenhändige Zustellung des Straferkenntnisses am 2.5.1997 löst Berufungsfrist aus - Einbringung mittels Fax am 20.5.1997 war verspätet

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