Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104656/2/Ki/Shn

Linz, 07.08.1997

VwSen-104656/2/Ki/Shn Linz, am 7. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Beisitzer Dr. Leitgeb, Berichter Mag. Kisch) über die Berufung der Ingrid W, vom 5. Mai 1997 gegen das Straferkenntnis der BPD Linz vom 15. April 1997, III/S 30483/96 V1S SE, hinsichtlich Faktum 1 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird in Ermangelung eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.3 und § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 51e Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die BPD Linz hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 15. April 1997, III/S 30483/96 V1S SE, der Berufungswerberin (Bw) vorgeworfen, sie habe am 14.9.1996 um 13.35 Uhr in Linz, Zollamtstr. - Rechte Donaustr. den PKW 1) in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt, 2) es als Lenker dieses Kfz unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit dem ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, ihr Fahrzeug sofort anzuhalten, 3) als Lenker dieses Kfz auf der Fahrt den Führerschein und 4) den Zulassungsschein nicht mitgeführt und einem Organ des öffentl. Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung nicht ausgehändigt zu haben. Übertretene Rechtsvorschriften: 1) § 5 Abs.1 StVO, 2) § 4 Abs.1 lit.a StVO, 3) § 102 Abs.5 lit.a KFG, 4) § 102 Abs.5 lit.b KFG.

Gemäß §§ 99 Abs.1 lit.a StVO, 99 Abs.2 lit.a StVO und 134 Abs.1 KFG wurden nachstehende Geldstrafen verhängt:

1) 18.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Tage), 2) 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage), 3) 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden), 4) 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Stunden). Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 2.300 S (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

2. Die Bw hat am 5. Mai 1997 Berufung gegen das Straferkenntnis erhoben. Sie führt aus, daß sie gegen den Bescheid Berufung erhebe, weil keine Fahrerflucht vorliege. 3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte hinsichtlich Faktum 1, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Gemäß § 51e VStG war eine mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß die Berufung zurückzuweisen ist. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Diese Vorschrift gilt zufolge § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Lediglich wenn die Berufung mündlich eingebracht wird, bedarf diese keines begründeten Berufungsantrages (§ 51 Abs.3 VStG).

Die verfahrensgegenständliche Berufung wurde schriftlich eingebracht und hätte daher entsprechend begründet werden müssen.

Wenn auch die obzitierte Bestimmung des § 63 Abs.3 AVG nicht formalistisch auszulegen ist, so ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Berufung nur dann gesetzmäßig erhoben worden, wenn sie einen Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung enthält. Die Berufung muß wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH vom 15.4.1986, 85/05/0179 ua).

Im vorliegenden Fall enthält die Berufung hinsichtlich Faktum 1 nicht einmal eine Andeutung darüber, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll und es fehlt somit an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages. Nachdem in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides ausdrücklich auf dieses Formerfordernis hingewiesen wurde, handelt es sich um einen inhaltlichen und daher nicht der Verbesserung (§ 13 Abs.3 AVG) zugänglichen Mangel. Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis wurden mehrere Bestrafungen hinsichtlich verschiedener, rechtlich trennbarer Tatbestände ausgesprochen. Besteht eine rechtliche Trennbarkeit des im Bescheid der Unterbehörde enthaltenen Abspruches, so muß ein den Gesamtbescheid betreffender Berufungsantrag hinsichtlich jedes trennbaren Teiles eine Begründung enthalten, um der Bestimmung des § 63 Abs.3 AVG zu entsprechen (vgl VwGH 94/08/0029 vom 22.10.1996 ua). Im gegenständlichen Fall bestreitet die Bw ausschließlich den Vorwurf der "Fahrerflucht". Hinsichtlich der anderen Delikte hat sie sich nicht einmal andeutungsweise geäußert. In Ermangelung jeglicher Begründung hinsichtlich Faktum 1 des angefochtenen Straferkenntnisses ist es daher dem O.ö. Verwaltungssenat verwehrt, in eine Sachentscheidung einzugehen. Die Berufung ist diesbezüglich daher unzulässig und gemäß § 66 Abs.4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Dr. B l e i e r

Beschlagwortung: Zurückweisung der Berufung hinsichtlich einzelner Fakten - bei rechtlicher Trennbarkeit - als unzulässig, wenn zwar gegen das gesamte Straferkenntnis berufen, diese aber nur hinsichtlich einzelner Fakten begründet wurde.

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