Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104659/10/Le/Ha

Linz, 12.11.1997

VwSen-104659/10/Le/Ha Linz, am 12. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Andreas F, J, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 14.4.1997, VerkR96-6363-1996/Be, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 1.000 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 14.4.1997 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von fünf Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 29.8.1996 um 09.03 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen M auf der A L bei km 11,050 im Gemeindegebiet von M im Gegenverkehrsbereich in Fahrtrichtung S bei dem dort befindlichen Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindig-keit)" von 60 km/h mit einer Geschwindigkeit von 114 km/h gelenkt und somit die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 54 km/h überschritten. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 verletzt.

In der Begründung dazu wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der Sachverhalt aufgrund einer Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für als erwiesen anzusehen sei. Der Beschuldigte habe die Übertretung im Ermittlungsverfahren nicht bestritten. Sodann wurden die Gründe der Strafbemessung dargelegt, wobei der unwidersprochen gebliebenen Schätzung der Behörde zufolge von einem monatlichen Nettoeinkommen von 12.000 S, Vermögenslosigkeit und der Sorgepflicht für ein Kind ausgegangen wurde. Bei der Bewertung des Unrechtsgehaltes der Tat wurde die relativ hohe Fahrgeschwindigkeit als erschwerend berücksichtigt. Dabei wurde auch generalpräventiven Erwägungen starke Bedeutung zugemessen. Als mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit, das Geständnis und das geringe Einkommen gewertet. Die Höhe der Geldstrafe erschien der Erstbehörde ausreichend, um den Beschuldigten in Hinkunft von der Übertretung dieser Normen abzuhalten.

Dieses Straferkenntnis wurde laut Rückschein am 22.4.1997 durch Hinterlegung zugestellt.

2. Dagegen richtet sich die Berufung vom 2.5.1997, die bei der Erstbehörde am 12.5.1997 eingelangt ist. In Ermangelung des dazugehörenden Briefkuverts konnte das Aufgabedatum nicht eruiert werden, weshalb im Zweifel von der Rechtzeitigkeit der eingelangten Berufung auszugehen war.

In dieser Berufung stellte der Bw schlüssig den Antrag, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und begründete dies damit, daß der Tatzeitpunkt für ihn nicht geklärt sei. Einerseits sei als Tatzeit im Spruch der 29. August 1996 um 09.03 Uhr angeführt, in der Begründung dagegen hätte er die Übertretung am 29. August 1996 um 09.30 Uhr begangen.

Außerdem gehe er davon aus, daß das Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) von 60 km/h" nicht entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der StVO 1960 kundgemacht war (Höhe, etc.) und über keine zugrundeliegende Verordnung verfügte.

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Bescheid vom 14.5.1997, VerkR96-6363-1996/Be in Anwendung des § 62 Abs.4 AVG die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses vom 14.4.1997, VerkR96-6363-1996 dahingehend abgeändert, daß die dort angeführte Tatzeit auf "09.03 Uhr" korrigiert wurde.

3.2. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat sodann die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.3. Zur Überprüfung des Berufungsvorbringens hinsichtlich der ordnungsgemäßen Verordnung des Verkehrszeichens hat der unabhängige Verwaltungssenat im Wege der Erstbehörde ergänzende Erhebungen gepflegt, die ergeben haben, daß diese Geschwindigkeitsbeschränkung im Rahmen der Durchführung von Bauarbeiten in der Zeit von 13.5.1996 bis 31.10.1996 unter anderem am Tatort unter der Zahl 138.025/3-IA/31-96 am 15.4.1996 vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ordnungsgemäß verordnet und diese durch die entsprechenden Straßenverkehrszeichen von der Autobahnmeisterei Wels gesetzes- und verordnungskonform kundgemacht wurde.

3.4. Im wesentlichen zur Wahrung des Parteiengehörs hat der unabhängige Verwaltungssenat mit Ladung vom 25.9.1997 eine öffentliche mündliche Verhandlung für 21.10.1997 anberaumt. Der Bw ließ jedoch am 15.10.1997 durch seine Gattin telefonisch ausrichten, daß er an diesem Tage aus geschäftlichen Gründen keine Zeit habe, um zur Verhandlung zu kommen.

Daraufhin wurde mit Schreiben vom 17.10.1997 zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen dem Bw das Ergebnis der ergänzenden Ermittlungen auf schriftlichem Wege zur Kenntnis gebracht und ihm gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, hiezu binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen.

Dieses Schreiben wurde laut Rückschein dem Bw am 22.10.1997 zugestellt, wobei ein Arbeitnehmer des Empfängers das Schreiben übernahm.

Innerhalb der eingeräumten Frist ist keine Stellungnahme eingelangt, sodaß das Verfahren ohne weitere Anhörung des Bw durchzuführen ist.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

4.2. Der Bw hat in seiner Berufung auf die Divergenz zwischen Spruch und Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich der Uhrzeit der Verwaltungsübertretung hingewiesen. Die Erstbehörde hat daraufhin die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend geändert, daß als Uhrzeit der Übertretung der Zeitpunkt "09.03 Uhr" festgelegt wurde. Dies entspricht auch der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für O vom 10.9.1996, sodaß davon auszugehen ist, daß die vorgeworfene Verwaltungsübertretung am 29.8.1996 um 09.03 Uhr begangen wurde.

Da im Falle eines Widerspruches zwischen Spruch und Begründung eines Straferkenntnisses im Zweifel immer der Angabe im Spruch die vorrangige Bedeutung zukommt, war der Bw durch unrichtige Angabe in der Begründung des Straferkenntnisses in seinen Rechten nicht verletzt. Im übrigen wird festgestellt, daß die Erstbehörde auch im Rechtshilfeersuchen vom 24.10.1996 die richtige Uhrzeit der Tatanlastung zugrundegelegt hat.

4.3. Die weitere Berufungsbegründung, wonach der Bw davon ausgehe, daß das gegenständliche Verkehrszeichen nicht entsprechend verordnet war, konnte durch das ergänzend durchgeführte Ermittlungsverfahren entkräftet werden, aus dem eindeutig hervorging, daß diesem Verkehrszeichen sehr wohl eine entsprechende Verordnung der zuständigen Behörde (Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) zugrunde lag und diese auch gesetzeskonform kundgemacht war. Damit ist auch dieses Berufungsvorbringen unbegründet.

4.4. Eine amtswegige Überprüfung des Verwaltungsgeschehens außerhalb der vorgebrachten Berufungsargumente ergab, daß dem durchgeführten Verwaltungsverfahren keine Mängel anhaften, die ein Einschreiten der Berufungsbehörde von Amts wegen erforderlich machen würden.

4.5. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, daß diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde. Auf detaillierte Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse konnte nicht eingegangen werden, da der Bw eine Auskunft darüber verweigert hatte. Überdies ist festzustellen, daß der Bw in seiner Berufung das Strafausmaß nicht bekämpft hat. Im Hinblick auf das massive Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung konnte die Bestimmung des § 21 VStG nicht zur Anwendung kommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.: Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 1.000 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an: Beilage Dr. Leitgeb

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