Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104662/3/BI/FB

Linz, 06.06.1997

VwSen-104662/3/BI/FB Linz, am 6. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitz: Dr. Wegschaider, Berichterin: Mag. Bissenberger, Beisitz: Dr. Weiß) über die Berufung des Herrn H S, W, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W M, H, M, vom 15. Mai 1997 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 29. April 1997, VerkR96-1076-1997, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, verhängten Strafe zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 15.000 S herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 1.500 S; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, 99 Abs.1 lit.a StVO 1960. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1a StVO 1960 eine Geldstrafe von 18.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 336 Stunden verhängt, sowie ihm einen Verfahrenskostenbeitrag von 1.800 S auferlegt. Das Straferkenntnis wurde am 5. Mai 1997 zugestellt. 2. Gegen die Strafhöhe hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 4. Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber begründet sein Vorbringen damit, die Geldstrafe sei bei weitem überhöht, zumal die Behörde darauf hingewiesen habe, daß sie lediglich ein Monatseinkommen von 12.000 S annehme. Die verhängte Geldstrafe sei weder schuld- noch tatangemessen und entspreche auch nicht seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Außerdem sei ein Alkoholgehalt von 0,69 mg/l nicht so hoch, daß aus spezial- oder generalpräventiven Gründen eine so hohe Geldstrafe erforderlich wäre. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.1 StVO 1960 reicht von 8.000 S bis 50.000 S Geldstrafe bzw von einer bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Erstinstanz hat mangels entsprechender Mitteilung im Weg der Schätzung ein Nettomonatseinkommen von 12.000 S sowie das Nichtvorliegen von Vermögen und Sorgepflichten angenommen. Dieser Schätzung hat der Rechtsmittelwerber nicht widersprochen, sodaß auch im Rechtsmittelverfahren von diesen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen war. Zutreffend als Erschwerungsgrund gewertet wurde eine einschlägige Vormerkung des Rechtsmittelwerbers aus dem Jahr 1994, wobei damals eine Geldstrafe von 11.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen verhängt wurde. Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt zu der Auffassung, daß eine geringfügige Herabsetzung der Geldstrafe im gegenständlichen Fall gerechtfertigt ist, wobei aber zu berücksichtigen ist, daß der 20 min nach dem Lenken des Fahrzeuges festgestellte Atemluftalkoholgehalt von 0,69 mg/l darauf hindeutet, daß der Rechtsmittelwerber die 0,8-%o-Grenze nicht bloß geringfügig "übersehen" hat. Die nunmehr verhängte Geldstrafe entspricht dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ebenso wie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsmittelwerbers und soll diesen in Hinkunft zur genauesten Beachtung der Alkoholbestimmungen anhalten. Es steht ihm überdies frei, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen. Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe ist der nunmehr verhängten Geldstrafe angemessen, sodaß diesbezüglich eine Herabsetzung nicht gerechtfertigt war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Wegschaider

Beschlagwortung: Herabsetzung der Geldstrafe von 18.000 S auf 15.000 S bei einer einschlägigen Vormerkung, 0,69 mg/l AAG und 12.000 S Monatsnettoeinkommen noch gerechtfertigt.

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