Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104664/5/BI/KM

Linz, 17.07.1997

VwSen-104664/5/BI/KM Linz, am 17. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn W S, E, W, vom 3. März 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 6. Februar 1997, VerkR96-5281-1996, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG, § 57a Abs.1 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 57a Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S (15 Stunden EFS) verhängt, weil er es in der Zeit von 1. November 1994 bis mindestens 30. Juni 1996 um 01.00 Uhr, wie am Campingparkplatz H, Gemeinde K, durch Straßenaufsichtsorgane dienstlich festgestellt worden sei und insbesondere dadurch, da der Wohnanhänger der Marke Detleffs, Type GB 4, mit dem behördlichen Kennzeichen am 28. Juni 1996 in der Zeit von 16.00 Uhr bis 17.00 Uhr von T nach K auf Straßen mit öffentlichem Verkehr von Herrn R F S mit seinem PKW der Marke Ford, Type Sierra, mit dem behördlichen Kennzeichen gezogen worden sei, als Zulassungsbesitzer in W, E, unterlassen habe, den oa. Wohnanhänger rechtzeitig wiederkehrend begutachten zu lassen, zumal die angebrachte Begutachtungsplakette der die Lochung 4/1994 aufgewiesen habe und somit unter Berücksichtigung der 4-monatigen Toleranzfrist abgelaufen gewesen sei. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 50 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht - das Schriftstück wurde am 11. Februar 1997 von einer Mitbewohnerin der Abgabestelle übernommen und nach nicht widerlegten Angaben des Rechtsmittelwerbers ihm erst am 18. Februar 1997 übergeben worden, sodaß die am 4. März 1997 mit Fax übermittelte Berufung als rechtzeitig anzusehen war - Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber macht geltend, der Wohnwagen sei absolut verkehrstauglich gewesen und sei zwecks Verkaufes auf Privatgrund abgestellt gewesen, nachdem er im Rahmen seines Handelsgewerbes mit seinem blauen Kennzeichen nach K überstellt worden sei. Das Zugfahrzeug sei dabei vom Käufer gelenkt worden, nämlich von Herrn R W. Er beantrage daher die Einstellung des Verfahrens.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus geht hervor, daß der auf den Rechtsmittelwerber zugelassene Wohnanhänger Detleffs GB 4 mit dem Kennzeichen , wie am 30. Juni 1996 um 01.00 Uhr vom Meldungsleger Rev.Insp. H festgestellt wurde, in K auf dem Campingparkplatz H aus ungeklärten Gründen in Bewegung geriet und herrenlos ca. 40 m über den abfallenden Campingplatz fuhr, wobei ein Motorrad und mehrere Zelte beschädigt wurden. Erhoben wurde, daß Herr R F S den Wohnanhänger am 28. Juni 1996 zwischen 16.00 Uhr und 17.00 Uhr mit seinem PKW von T zum Campingplatz H in K gezogen hatte. Festgestellt wurde außerdem, daß die Begutachtungsplakette mit der Nr., die am Wohnanhänger angebracht war, die Lochung 6/94 aufwies. Aufgrund des Berufungsvorbringens wurde seitens der Erstinstanz R S zeugenschaftlich einvernommen und gab dieser an, es sei richtig, daß er mit seinem PKW am 28. Juni 1996 den besagten Wohnanhänger von T nach K geschleppt habe. Am Wohnwagen seien keine blauen Kennzeichen, sondern die Kennzeichentafel montiert gewesen.

Diese Zeugenaussage wurde dem Rechtsmittelwerber zur Kenntnis gebracht, der daraufhin mit Schreiben vom 12. Juni 1997 eine Erklärung des Herrn R W vorlegte. Daraus geht hervor, daß R W beabsichtigte, den Wohnwagen vom Rechtsmittelwerber zu kaufen. Aus diesem Grund sei vereinbart worden, er solle den Wohnwagen Ende Juni eine Woche zur Probe und Überprüfung mitnehmen. Am Abend des 27. Juni 1996 habe ihm der Rechtsmittelwerberl die Papiere, nämlich den Zulassungsschein der blauen Kennzeichen und des Wohnwagens, und die blauen Kennzeichentafeln übergeben. Er habe daraufhin die Beleuchtung und den Zustand des Wohnwagens überprüft und diesen mit der blauen Nummer von L nach T transportiert. Der Rechtsmittelwerber habe ihm den Auftrag gegeben, das blaue Kennzeichen hinter das rückwärtige Fenster des Wohnwagens zu geben, es sei aber möglich, daß an dem Tag, an dem Herr S den Wohnwagen von T nach K transportierte, er vergessen habe, die blauen Kennzeichen aus dem Wohnwagen herauszunehmen und rückwärtig zu montieren. Auf jeden Fall müßte das Kennzeichen hinter dem Fenster gewesen sein; genau könne er sich aber nicht mehr erinnern. Aufgrund des Vorfalles auf dem Campingplatz sei der Rechtsmittelwerber sehr verärgert gewesen und habe mit sofortiger Wirkung den Wohnwagen zurückgefordert. Er habe ihn ausdrücklich aufmerksam gemacht, daß der Wohnwagen nur mit den blauen Kennzeichen und einem entsprechenden Zugfahrzeug gezogen werden dürfe, da es sonst Schwierigkeiten wegen der Versicherung gebe. Er habe ihn auch darauf aufmerksam gemacht, daß keine Überprüfungsplakette vorhanden sei, was aber kein Problem wäre, da bei blauen Kennzeichen das Fahrzeug verkehrstauglich sein müsse. Der Rechtsmittelwerber hat in diesem Schreiben geäußert, daß er Herrn R W zur Sachverhaltsdarstellung zu ihm gebeten habe. Der Wohnwagen sei mit blauem Kennzeichen von L nach T befördert worden. Er selbst habe aber keinen Einfluß mehr darauf gehabt, was in späterer Folge geschehen sei. Daß die Gendarmerie kein blaues Kennzeichen gefunden habe, könne er sich nur so erklären, daß dieses vom hinteren Fenster entweder beim Transport von T nach K oder beim Unfall ins Innere des Wohnwagens gefallen sei. Bei blauen Kennzeichen müsse aber nur die Verkehrstauglichkeit des Fahrzeuges gegeben sein.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen: Fest steht, daß der zum Verkehr zugelassene Wohnwagenanhänger des Rechtsmittelwerbers am 30. Juni 1996 eine Begutachtungsplakette Nr. mit der Lochung 6/94 - im Spruch des Straferkenntnisses ist irrtümlich 4/94 angeführt - aufwies, die sohin zum Zeitpunkt des Vorfalls bereits mehr als 1 1/2 Jahre abgelaufen war. Da aufgrund der Aussage des Zeugen S feststeht, daß der Wohnwagenanhänger, an dem das Kennzeichen montiert war, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr von T nach K gezogen wurde und auch bei den Erhebungen anläßlich des Vorfalls auf dem Campingplatz H der Wohnwagenanhänger laut Anzeige das Grieskirchner Kennzeichen aufwies, ist davon auszugehen, daß dieser mit dem Kennzeichen bei der im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Fahrt auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wurde, ohne gemäß den Bestimmungen des § 57a wiederkehrend begutachtet worden zu sein.

Von der Zulassungsstelle der Bundespolizeidirektion Linz wurde bestätigt, daß die S GmbH, L, L, eine Probefahrtbewilligung für das Kennzeichen besitzt. Auch ist der schriftlichen Erklärung des Herrn R W und des Rechtsmittelwerbers, wonach der Wohnwagenanhänger am Abend des 27. Juni 1996 von Herrn W, der diesen in Kaufabsicht für eine Woche zur Probe und Überprüfung übernommen hat, nach Auffassung des UVS nichts entgegenzusetzen. Daraus geht aber auch eindeutig und glaubwürdig hervor, daß der Rechtsmittelwerber Herrn W darauf aufmerksam gemacht hat, daß der Wohnwagenanhänger nur mit Probefahrtkennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden darf.

Da gemäß § 45 Kraftfahrgesetz 1967 Probefahrten sowohl mit zum Verkehr zugelassenen als auch mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern durchgeführt werden dürfen, ist bei Verwendung eines Probefahrtkennzeichens das Bestehen einer gültigen oder höchstens bis vier Monate abgelaufenen Begutachtungsplakette nicht Voraussetzung. Daß sich der Wohnwagenanhänger nicht in verkehrstauglichem Zustand befunden hätte, wurde nie behauptet.

Gemäß § 45 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Bezogen auf die Verwendung des Wohnanhängers auf Straßen mit öffentlichem Verkehr am 28. Juni 1996 ist sohin davon auszugehen, daß der Rechtsmittelwerber Herrn R W in bezug auf die Probefahrt ausreichend aufgeklärt hat, dieser jedoch bei der weiteren Verwendung des Wohnwagens diese Anordnungen nicht beachtet hat. Den Rechtsmittelwerber trifft diesbezüglich kein Verschulden, wenn es R W verabsäumt hat, bei der weiteren Fahrt darauf zu achten, daß das Probefahrtkennzeichen außen erkennbar am Anhänger montiert wurde.

Hinsichtlich des weiteren Tatvorwurfs, nämlich der Verwendung des Wohnwagenanhängers in der Zeit von 1. November 1994 bis mindestens 30. Juni 1996 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne gültige Begutachtungsplakette, ist von seiten des UVS zu bemerken, daß diesbezüglich nicht feststeht, ob der Wohnwagenanhänger tatsächlich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in dieser Zeit verwendet wurde. Der diesbezügliche Tatvorwurf ist daher nicht erweisbar, weshalb auch diesbezüglich - ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen - spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung: Beweisverfahren ergab Richtigkeit der Beschuldigtenverantwortung. Bei Probefahrt ist gültige Begutachtungsplakette nicht erforderlich.

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