Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104665/3/Sch/Rd

Linz, 28.10.1997

VwSen-104665/3/Sch/Rd Linz, am 28. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Dr. R vom 13. Mai 1997, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. April 1997, CSt.-26.364/96, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 100 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 23. April 1997, CSt.-26.364/96, über Herrn Dr. R, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z11a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt, weil er am 13. Juli 1996 um 14.45 Uhr in Linz, Pachmayrstraße ca. 30 m nach Nr. 20, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen die durch Verbotszeichen (Zonenbeschränkung) kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten habe, weil die Fahrgeschwindigkeit 51 km/h betragen habe. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Zum Vorbringen des Berufungswerbers, er sei aus einer Kolonne heraus als einziger Fahrzeuglenker gemessen und in der Folge angehalten worden, obwohl auch die anderen Fahrzeuglenker die gleiche Geschwindigkeit wie er eingehalten hätten, ist zu bemerken, daß hier den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des Meldungslegers laut seinem Bericht vom 16. November 1996 gefolgt wird. Eine Weiterführung solcher Messungen ist demzufolge nur dann vorgesehen, wenn einem Fahrzeuglenker nach der Anhaltung die Möglichkeit gegeben worden ist, die von ihm eingehaltene Geschwindigkeit am Display des Lasergerätes ablesen zu können. Daß zwischenzeitig andere Fahrzeuglenker ebenfalls auch mit überhöhter Geschwindigkeit die Stelle passieren und nicht gemessen bzw. beanstandet werden, vermag an der Rechtmäßigkeit der vorgelegenen Vorgangsweise deshalb (kein Recht auf Gleichbehandlung) nichts zu ändern. Auch werden die Angaben des Meldungslegers nicht bezweifelt, wonach er dem Berufungswerber die auf dem Display angezeigten 54 km/h am Gerät ablesen ließ. Abzüglich der Verkehrsfehlergrenze von 3 km/h ergibt sich die von der Behörde als erwiesen angenommene gefahrene Geschwindigkeit von 51 km/h.

Zu den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers im Zusammenhang mit der Verordnung der gegenständlichen Zonenbeschränkung auf 30 km/h:

Für die in Rede stehende Geschwindigkeitsbeschränkung war vor Inkrafttreten der 19. Novelle zur Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.Nr. 518/1994, das war der 1. Oktober 1994, die Bezirksverwaltungsbehörde, im Rahmen der Statutarstadt Landeshauptstadt Linz also der Bürgermeister, zuständig. Mit dieser Novelle ist im Hinblick auf Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Gemeindestraßen - laut Aktenvorgang (Anzeige) handelt es sich bei der Pachmayrstraße um eine solche - eine Änderung (vgl. § 94d Z4 StVO 1960) eingetreten, welche aber den gegenständlichen Vorfall nicht tangiert. In rechtlicher Hinsicht kann daher nach außen hin nur das als relevant angesehen werden, was der Bürgermeister als Behörde im übertragenen Wirkungsbereich verordnet hat und nicht, ob dies in allen Punkten auch einem allfälligen "Grundsatzbeschluß" des Gemeinderates entspricht. Der Hinweis des Berufungswerbers auf solche - vermeintliche oder tatsächliche - Diskrepanzen konnte daher dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich teilt auch nicht die Ansicht, daß Zonenbeschränkungen nur auf das Ortsgebiet beschränkt zu bleiben hätten, da sich hiefür aus der Bestimmung des § 43 StVO 1960 kein Anhaltspunkt findet. Vielmehr muß (als Gegenargument) der im § 43 Abs.1 lit.b leg.cit. verwendete Begriff "Gebiet" so ausgelegt werden, daß eben nicht nur das Ortsgebiet gemeint ist.

Wenn überdies die planliche Darstellung des örtlichen Geltungsbereiches der Verordnung gerügt wird, so ist dem zum einen entgegenzuhalten, daß der Verwaltungsgerichtshof in seinem mittels verstärktem Senat getroffenen Erkenntnis vom 14. Juni 1989, 87/03/0047, klargestellt hat, daß solches - damals bezogen auf einen Verkehrszeichenplan - durchaus zulässig ist. Im gegenständlichen Fall wurde anhand eines Planes der örtliche Geltungsbereich der Verordnung durch Umfassung der entsprechenden Straßenzüge und deren Hervorhebung ("Nachziehen" mittels eines Stiftes) dargestellt. Der Geltungsbereich kann ohne weiteres nachvollzogen werden, ohne daß hiebei Schwierigkeiten auftreten, die aus der Strichstärke resultieren könnten. Schon gar nicht stellt sich die Frage, ob allenfalls der Tatort noch innerhalb oder schon außerhalb der Zonenbeschränkung gelegen gewesen sein könnte.

Die alleinige Behauptung des Rechtsmittelwerbers, die gegenständliche Verordnung sei aufgrund ungenauer Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen nicht gehörig kundgemacht, sieht die Berufungsbehörde nicht als Veranlassung, alle entsprechenden Vorschriftszeichen zu vermessen, zumal für den Berufungswerber naturgemäß mehrere Möglichkeiten bestanden hatten, in diese Zone einzufahren.

Abgesehen davon hat das unterfertigte Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich die Tatörtlichkeit und auch die Kundmachung der Verordnung - allerdings eingeschränkt auf das eine Vorschriftszeichen kurz nach der Kreuzung Leonfeldnerstraße/Gründbergstraße an der letztgenannten Straße, von wo der Berufungswerber nach der Aktenlage gekommen sein dürfte - in Augenschein genommen. Wenngleich keine Ausmessung des Standortes durchgeführt wurde, so kann angesichts des durchgeführten Augenscheines doch begründet davon ausgegangen werden, daß der Aufstellungsort mit der entsprechenden Eintragung im der Verordnung zugrundeliegenden Plan bzw. dem planlichen Beginn der Zone an dieser Örtlichkeit übereinstimmt.

Generell ist zur vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in der Vergangenheit gestellten Frage der Rechtmäßigkeit von Zonenbeschränkungen, deren Gründe nicht ohne weiteres einsichtig sind und bei denen eine Vorgangsweise nach dem "Gießkannenprinzip" vermutet werden könnte, auszuführen, daß der Gesetzgeber seit den damals relevant gewesenen einschlägigen Fällen zwischenzeitig die Bestimmung des § 20 Abs.2a StVO 1960 eingeführt hat, die der Behörde nunmehr einen offensichtlich wesentlich weiteren Rahmen für solche Beschränkungen absteckt und daher die Rechtslage seither also eine nicht unwesentliche Änderung erfahren hat. Zum vom Verfassungsgerichtshof an Verordnungen von Geschwindigkeitsbeschränkungen gelegten Maßstab wird abschließend noch auf das Erkenntnis des Gerichtshofes vom 3. März 1995, V24/93-8, hingewiesen. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür hervorgetreten, daß die dem nunmehrigen Verfahren zugrundeliegende Verordnung den gestellten Anforderungen nicht gerecht würde.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten immer wieder zu zumindest abstrakten Gefährdungen der Verkehrssicherheit kommen kann. Im vorliegenden Fall wurde die Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h um immerhin 21 km/h überschritten, sodaß die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 500 S nicht als überhöht angesehen werden kann. Überdies weist die Fahrbahn im tatörtlichen Bereich nur eine relativ geringe Breite auf. Für allfällige Ausweichmanöver steht aufgrund des gegenüber dem Gelände tiefliegenden Fahrbahnniveaus nur die Fahrbahnbreite zur Verfügung.

Die von der Erstbehörde verhängte und unter dem in den Anonymverfügungen vorgesehenen Strafsatz gelegene Geldstrafe in der Höhe von 500 S berücksichtigt offenkundig auch den Umstand, daß die Geschwindigkeitsmessung in einer verkehrsärmeren Zeit (Samstag nachmittag) und außerhalb des verbauten Gebietes (im Wald) durchgeführt wurde.

Die obigen Ausführungen zur potentiellen Gefährlichkeit der Tat sowie die Tatsache, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung ein Ausmaß von 70 % erreicht hat, verhinderten eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde berücksichtigt. Seinen persönlichen Verhältnissen, wie sie in dem angefochtenen Straferkenntnis angeführt sind, wurde in der Berufung nicht entgegengetreten, sodaß sie, insbesondere das geschätzte monatliche Nettoeinkommen von 20.000 S, der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten. Dem Berufungswerber wird sohin die Bezahlung der Geldstrafe ohne weiteres möglich sein.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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