Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104666/6/Fra/Ka

Linz, 14.07.1997

VwSen-104666/6/Fra/Ka Linz, am 14. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn V, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 29.4.1997, GZ.: Cst.-23.280/96, betreffend Übertretung des § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9.7.1997, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches mit der Maßgabe abgewiesen, daß der Spruch wie folgt zu lauten hat: "Sie haben am 18.6.1996 um 7.24 Uhr auf der B 126, Stiftingerberg, bei km25,4, in Fahrtrichtung Bad Leonfelden, als Lenker des KFZ, Kz.: überholt, wobei das entgegenkommende Kraftfahrzeug, Kz.: zum Abbremsen genötigt wurde und somit einen anderen Straßenbenützer behindert." Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.200 S herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden festgesetzt. II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds. 120 S.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG. zu II.: § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 1.500 S (EFS 48 Stunden) verhängt, weil er am 18.6.1996 um 7.24 Uhr auf der B 126, Stiftingerberg, bei km25,4, in Fahrtrichtung Bad Leonfelden, als Lenker des KFZ, Kz.: , das entgegenkommende Kraftfahrzeug, Kz.: , zum Abbremsen genötigt und somit einen anderen Straßenbenützer behindert hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter des Bw bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9.7.1997 wie folgt erwogen:

I.3.1. Gemäß § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten, oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist. Nach Meinung des Bw könnte lediglich ein Verstoß gegen § 16 Abs.1 lit.c StVO 1960 vorliegen. Nachdem eine Verfolgungshandlung hinsichtlich dieses Verstoßes nicht gesetzt wurde, sei Verfolgungsverjährung eingetreten. Der Bw erblickt eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes auch darin, daß die Erstbehörde vermeint, dem Zeugen und Meldungsleger wäre mehr Glauben zu schenken als ihm. Sie übersehe jedoch, daß zwischen dessen Aussage und seiner gar kein Widerspruch bestehe. Sein Vorbringen war immer dergestalt, daß die Aussage des Zeugen und Meldungslegers ebenso wie die Anzeige nicht hinreichend determiniert sei, um mit Sicherheit einen strafrechtlichen Tatbestand feststellen zu können. Der einvernommene Zeuge vermeide die von ihm aufgezeigten wesentlichen Kriterien, die das ihm zur Last gelegte Delikt zu begründen vermöchten. Der Umstand allein, daß er überholt hätte, obwohl sich das Gendarmeriefahrzeug im Gegenverkehr befand, vermag für sich allein die Tatbestandsmäßigkeit des ihm zur Last gelegten Deliktes nicht zu begründen. Vielmehr müßte dazu eine Gefährdung von ihm ausgegangen sein. Um dies beurteilen zu können, wäre die Kenntnis seiner Geschwindigkeit, des Abstandes des Kraftfahrzeuges zum Zeitpunkt des Überholmanövers sowie die Geschwindigkeit des Gendarmeriefahrzeuges als zur Beurteilung des Sachverhaltes erforderlich. Der Zeuge und Meldungsleger Insp. K sei jedoch auf diese wesentlichen objektiven Kriterien nicht eingegangen. Es sei daher im Zweifel davon auszugehen, daß der Überholvorgang ein Bremsen des Gendarmeriefahrzeuges nur deshalb erforderte, als dieses eine überhöhte Geschwindigkeit einhielt. Für den Fall, daß sich dieses mit der gebotenen Geschwindigkeit fortbewegt hätte, wäre ein gefahrloses Überholmanöver möglich gewesen und hätte ein solches von ihm auch durchgeführt werden dürfen, da er aufgrund des Vertrauensgrundsatzes davon ausgehen habe können, daß sich die Fahrzeuge im Gegenverkehr vorschriftsmäßig verhielten. Bei jedem anderen Sachverhalt wäre es nach Meinung des Bw völlig unerfindlich, warum der Zeuge Insp. Kagerer zwar eine weitschweifige Aussage getätigt hat, geflissentlich jedoch jeglichen Bezug zu den wesentlichen Umständen vermieden habe. Der Bw stellt sohin den Antrag an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. I.3.2. Entgegen den oa Ausführungen des Bw ist der O.ö. Verwaltungssenat nicht der Meinung, daß, um beurteilen zu können, ob der Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung vorliegt, es erforderlich ist, die Kenntnis der Geschwindigkeit des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges, den Abstand des Kraftfahrzeuges zum Zeitpunkt des Überholmanövers sowie die Geschwindigkeit des Gendarmeriefahrzeuges zu kennen, weil im gegenständlichen Fall erwiesen ist, daß der Lenker des entgegenkommenden Gendarmeriefahrzeuges zum Abbremsen genötigt wurde und somit eine Behinderung vorlag. Aufgrund der zeugenschaftlichen Aussage des Meldungslegers Insp. K bei der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, die in Verbindung mit einem Augenschein abgehalten wurde, ist der O.ö. Verwaltungssenat zur Überzeugung gelangt, daß das Gendarmeriefahrzeug nicht mit einer überhöhten Geschwindigkeit gelenkt wurde. Der Meldungsleger, der sich mit seinem Kollegen, Rev.Insp. H, GP Bad Leonfelden, auf Sektorstreife befand, konnte auf Höhe des sogenannten "Stiftingerbergers" kurz nach der Fahrbahnkuppe wahrnehmen, daß der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug überholte, obwohl sich der Dienstkraftwagen im Gegenverkehr befand. Sein Kollege H mußte den Dienstwagen abbremsen, um einen Verkehrsunfall zu vermeiden. Seiner Wahrnehmung nach überholte der Beschuldigte zwei PKW´s. Die Geschwindigkeit des entgegenkommenden Fahrzeuges konnte er nicht schätzen, doch er vermutete, daß die zulässigen Geschwindigkeiten eingehalten wurden. Sein Kollege Hölzl lenkte das Gendarmeriefahrzeug auch nicht mit einer überhöhten Fahrgeschwindigkeit. Der überholende Fahrzeuglenker konnte sich, weil der Dienstkraftwagen abgebremst wurde, wieder rechts einreihen. Der Zeuge, der seine Aussagen unter Wahrheitspflicht tätigte, machte bei der Berufungsverhandlung einen glaubwürdigen Eindruck. Seine Angaben sind in sich widerspruchsfrei. Es muß auch angenommen werden, daß ihm als einem Organ der Straßenaufsicht, Wahrnehmungen und deren Wiedergabe wie die gegenständlichen zumutbar sind. Es wird somit als erwiesen festgestellt, daß durch den Überholvorgang des Bw das Abbremsen des Gendarmeriefahrzeuges objektiv notwendig war, weshalb es zu einer konkreten Behinderung gekommen ist und daher der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt hat. Die vom Bw vermißten Kriterien - siehe oben - wären allenfalls dann von Belang, wenn es lediglich zu einer abstrakten Gefährdung oder Behinderung des Gegenverkehrs gekommen wäre, weil auch das schon genügen würde, um den gegenständlichen Tatbestand herzustellen. Im übrigen hat es der Bw während des gesamten Verfahrens unterlassen, die von ihm gefahrene Geschwindigkeit anzugeben. Wären diese und andere Kriterien bekannt, so könnte, auch wenn es zu keiner konkreten Behinderung des Gegenverkehrs gekommen wäre, auch diesfalls die Zulässigkeit des Überholvorganges beurteilt werden. Die Berufung erwies sich daher in der Schuldfrage als unbegründet, weshalb sie abzuweisen war. Der Spruch war zu ergänzen, weil eine rechtzeitige und taugliche Verfolgungshandlung vorliegt. Die Strafe wurde um 20 % reduziert, weil der Bw verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist - gegenteilige Anhaltspunkte ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde nicht -, welcher Umstand als mildernd zu werten ist. Hinsichtlich der weiteren Strafbemessungskriterien wird auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen. Eine weitere Herabsetzung der gegenständlichen Strafe war nicht vertretbar, weil aufgrund der Behinderung des Gegenverkehrs der Unrechtsgehalt der Übertretung als erheblich einzustufen ist. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. zu II.: Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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