Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104668/5/BI/FB

Linz, 15.05.1998

VwSen-104668/5/BI/FB Linz, am 15. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn R S, F, L, vom 27. Mai 1997 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 29. April 1997, Cst.-32.990/96, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches und der Ersatzfreiheitsstrafe bestätigt, die Geldstrafe jedoch auf 800 S herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 80 S; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 38 Abs.5 iVm Abs.1 lit.a und 99 Abs.3 lit.a StVO 1960. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 38 Abs.5 iVm Abs.1 lit.a und 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.500 S (48 Stunden EFS) verhängt, weil er am 24. August 1996 um 22.05 Uhr in L, H stadteinwärts bei der Kreuzung mit der B mit dem Kraftfahrzeug, Kennzeichen , das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage (VLSA) nicht beachtet habe, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten worden sei. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 150 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er habe nicht bei "Rot" die Kreuzung durchfahren, sondern nur die Haltelinie überfahren, sei aber danach zum Stillstand gekommen, wobei er das Rotlicht nicht übersehen habe. Durch das verzögerte Stehenbleiben sei die Überwachungskamera ausgelöst worden. Im übrigen sei er seit Mai arbeitslos, habe kein Vermögen und auch keine Sorgepflichten. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus geht hervor, daß der Lenker des PKW zur Anzeige gebracht wurde, weil er am 24. August 1996 um 22.05 Uhr in L, H stadtauswärts bei der Kreuzung mit der B, das Rotlicht der dortigen VLSA nicht beachtet habe, zumal die automatische Überwachungsanlage beim Überfahren der Haltelinie ausgelöst worden sei. Vorgelegt wurden zwei Lichtbilder, die im Abstand von 1 sec von der Überwachungskamera ausgelöst wurden, wobei daraus auch hervorgeht, daß beim Überfahren der Haltelinie durch die Vorderräder des PKW das Rotlicht bereits seit 19,7 sec geleuchtet hat. Auf diesem Bild ist der PKW, am äußerst rechten Fahrstreifen eingeordnet, in einer solchen Position erkennbar, daß sich die Hinterräder unmittelbar vor der Haltelinie befinden; auf dem zweiten Bild, 20,7 sec innerhalb der Rot-Phase angefertigt, befinden sich die Hinterräder des PKW etwa einen halben Meter hinter der Haltelinie, sodaß das Fahrzeug mit der Vorderfront bereits in den Schutzweg hineinragt. Innerhalb dieser 1 sec ist damit zweifellos von einer Vorwärtsbewegung des Fahrzeuges auszugehen, auch wenn die Wegstrecke in dieser Zeit nur etwa 0,75 m betragen hat. Beim PKW auf den Fotos handelt es sich um ein Taxi, das laut Mitteilung des Taxi-Unternehmers H L zum in Rede stehenden Zeitpunkt vom Rechtsmittelwerber gelenkt wurde. Dieser hat sich damit verantwortet, er habe den PKW zur Tatzeit unmittelbar vor dem Schutzweg angehalten, zumal durch die schlechte Witterung die Fahrbahn naß und die Haltelinie in der Dunkelheit nicht sichtbar gewesen sei. Er habe außerdem niemanden gefährdet und das Rotlicht auch nicht mißachtet. Aus den beiden Lichtbildern geht hervor, daß zum Zeitpunkt der Übertretung zwar die Fahrbahn sehr naß war, jedoch ist auf den Bildern die Haltelinie sehr gut erkennbar, sodaß auszuschließen ist, daß der Rechtsmittelwerber sie nicht gesehen haben könnte. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Gemäß § 38 Abs.5 StVO 1960 gilt rotes Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Licht haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des Abs.7 (Richtungspfeile) und des § 53 Z10a (Straßenbahn) an den im Abs.1 bezeichneten Stellen anzuhalten. Gemäß Abs.1 lit.a haben die Lenker herannahender Fahrzeuge, wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie anzuhalten.

Im gegenständlichen Fall ist auf der Grundlage der vorgelegten Lichtbilder eindeutig und zweifelsfrei davon auszugehen, daß der Rechtsmittelwerber sein Fahrzeug nicht vor der zum Tatzeitpunkt gut sichtbar angebrachten Haltelinie angehalten hat, sodaß er den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt hat. Ob er nun tatsächlich vor der Kreuzung den PKW zum Stillstand gebracht hat, ist für die Erfüllung des ihm vorgeworfenen Tatbestandes nicht von Bedeutung. Die Straßenverkehrsordnung sieht nicht vor, daß bei Dunkelheit bzw dem Fehlen anderer Verkehrsteilnehmer im gegenständlichen Kreuzungsbereich der Verkehrsregelung durch die VLSA keine Bedeutung beizumessen wäre. Dabei wird auch nicht verkannt, daß der Rechtsmittelwerber als Taxilenker sowohl dem Taxiunternehmer als auch den Fahrgästen verpflichtet ist. Die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung, insbesondere im Hinblick auf die Beachtung des Rotlichtes von VLSA liegt jedoch in seiner Verantwortung, wobei dem Rechtsmittelwerber iSd § 5 Abs.1 VStG die Glaubhaftmachung, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, nicht gelungen ist. Er hat daher sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten. Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 bis zu 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht. Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses geht hervor, daß die Erstinstanz ein monatliches Nettoeinkommen von 12.000 S sowie das Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten berücksichtigt hat. Der Rechtsmittelwerber hat nunmehr eine Bestätigung über noch bis Ende Juli bewilligtes Arbeitslosengeld in Höhe von 112 S täglich vorgelegt und ausgeführt, er rechne damit, ab Juni 1998 als teilzeitbeschäftigter Taxi-Lenker zu arbeiten. Für den unabhängigen Verwaltungssenat war daher von einem nunmehrigen Monatseinkommen von etwa 3.300 S auszugehen, wobei weiterhin weder Vermögen noch Sorgepflichten bestehen. Angesichts der ungünstigen Einkommensverhältnisse war eine Herabsetzung der Geldstrafe gerechtfertigt. Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung als auch den nunmehrigen finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, erschwerend kein Umstand. Da bei der Bemessung von Ersatzfreiheitsstrafen die finanziellen Verhältnisse außer Betracht bleiben, war diesbezüglich das Straferkenntnis zu bestätigen. Es steht dem Rechtsmittelwerber frei, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Nichtbeachtung der Haltelinie bei Rotlicht erfüllt Tatbestand des § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1a, auch wenn tatsächlich vor der Kreuzung angehalten wird. Einkommensverschlechterung führt bei sonst gleichbleibenden Umständen zu Strafherabsetzung in bezug auf Geldstrafe.

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