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des Landes Oberösterreich
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VwSen-104672/3/GU/Mm

Linz, 26.09.1997

VwSen-104672/3/GU/Mm Linz, am 26. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitz des Dr. Ewald Langeder sowie durch den Berichter Dr. Hans Guschlbauer und den Beisitzer Dr. Hermann Bleier über die Berufung des W.L., gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 23. April 1997, VerkR96-8425-1996 zu Faktum 1 wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 verhängten Strafe zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und die angefochtene Strafhöhe wird bestätigt. Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 3.200 S zu bezahlen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft .. hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis unter anderem schuldig erkannt, am 4.10.1996 gegen 04.18 Uhr in W., auf der ..straße nächst der Kreuzung mit der ..-Straße den PKW mit dem Kennzeichen .. in Richtung Westen, in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand (niedrigster Atemluftalkoholwert 0,81 mg/l), gelenkt zu haben und dadurch § 5 Abs.1 StVO 1960 verletzt zu haben.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde ihm in Anwendung des § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 16.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 10 Prozent der ausgesprochenen Geldstrafe auferlegt.

In seiner dagegen zu diesem Faktum nur wegen der Höhe der ausgesprochenen Strafe eingebrachten Berufung, bringt der Rechtsmittelwerber vor, daß er zur Zeit kein Einkommen habe.

Die Behörde müsse daher warten und dann werde er auch nur ratenweise zahlen. Aber bevor er zu zahlen beginne, wolle er sehen, warum seine Geldstrafe so hoch sei.

Da nur die Strafhöhe angefochten wurde, konnte die Entscheidung aufgrund der Aktenlage, weil aber die Strafhöhe 10.000 S überschritt durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer des O.ö. Verwaltungssenates getroffen werden.

Bezüglich der Strafhöhe war zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen für das vorliegende unter Faktum 1 des angefochtenen Straferkenntnisses beschriebene Delikt des alkoholisierten Lenkens eines Fahrzeuges beträgt gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 in Geld von 8.000 S bis 50.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit an Arrest von einer bis zu sechs Wochen.

Zutreffend hat die erste Instanz das hohe Maß der Alkoholisierung als hohen Unrechtsgehalt gewichtet und auch die grobe Fahrlässigkeit als bedeutendes Verschulden in Anschlag gebracht. Dazu kam, daß der Beschuldigte schon einmal im März und dann ein weiteres Mal im April 1996, also rund ein halbes Jahr vor der neuerlichen Tat von der Bundespolizeidirektion W. mit Geldstrafen von 2 x 12.000 S bedacht wurde und dies gemäß § 33 Z2 StGB als besonderer Erschwerungsgrund, dem kein Milderungsgrund gegenüberstand zu werten war.

Auch wenn der Rechtsmittelwerber derzeit nicht im Verdienen steht, konnte die verhängte Geldstrafe in der Zusammenschau aller Strafbemessungsgründe nicht als unverhältnismäßig betrachtet werden. Die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bezüglich der ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe läßt ebenfalls keinen rechtswidrigen Ermessensmißbrauch erkennen, wodurch der Beschuldigte mit seiner Berufung gegen die Strafhöhe erfolglos bleiben mußte.

Dies hatte gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG zur Folge, daß er Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift einen 20 %-igen Beitrag, gemessen an dem zu Faktum 1 des angefochtenen Straferkenntnisses ausgesprochenen Strafbetrag, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat.

Zur Entscheidung für das Ratenzahlungsgesuch ist die Bezirkshauptmannschaft .. berufen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Langeder Beschlagwortung: zwei einschlägige Vorstrafen wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO rechtfertigen trotz derzeitiger Einkommenslosigkeit eine Geldstrafe von 16.000 S.

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