Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104673/7/GU/Mm

Linz, 26.09.1997

VwSen-104673/7/GU/Mm Linz, am 26. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des W.L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 23. April 1997, Zl. VerkR96-8425-1996/ah und zwar bezüglich des Faktums 2, betreffend eine Übertretung des § 106 Abs.3 KFG 1967 wegen Schuld und Strafe und bezüglich der Fakten 3 und 4, wegen einer Übertretung des § 64 Abs.1 KFG 1967 und des § 60 Abs.3 StVO 1960 gegen die Höhe der auferlegten Strafe, nach der am 9. September 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis bezüglich der Fakten 2 bis 4 im angefochtenen Umfang bestätigt. Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 Prozent der auferlegten Geldstrafen, das sind 100 S plus 1000 S plus 100 S, sohin in Summe 1200 S, zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 106 Abs.3 KFG 1967, § 134 Abs.1 leg.cit., § 60 Abs.3 StVO 1960, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft .. hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 4.10.1996 gegen 04.18 Uhr in W. auf der Schubertstraße nächst der Kreuzung der ..-Straße den PKW mit dem Kennzeichen .. in Richtung Westen, mit vorschriftswidriger Personenbeförderung gelenkt zu haben, weil außer dem Beschuldigten als Lenker fünf weitere Personen im Kraftfahrzeug gesessen seien, obwohl laut Zulassungsschein nur vier Personen einschließlich des Lenkers genehmigt waren, ferner ohne im Besitz einer Lenkerberechtigung zu sein das vorangeführte Kraftfahrzeug gelenkt zu haben und in weiterer Folge ein Fahrrad am 4.10.1996 gegen 05.27 Uhr in W., zehn Meter westlich der Kreuzung mit der ..Straße in Richtung Osten am nördlichen Gehsteig unbeleuchtet trotz Dunkelheit gelenkt zu haben.

Wegen dieser Fakten wurden ihm einerseits bezüglich der vorschriftswidrigen Personenbeförderung die eine Verletzung des § 106 Abs.3 KFG 1967 beinhaltete in Anwendung des § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden), wegen des Lenkens des Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung und der damit einhergegangenen Übertretung des § 64 Abs.1 KFG in Anwendung des § 134 Abs.1 leg.cit., eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) und wegen der zuvor beschriebenen Lenkung des unbeleuchteten Fahrrades am Gehsteig trotz Dunkelheit wegen Verletzung des § 60 Abs.3 StVO 1960 in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) und jeweils 10 %-ige Verfahrenskostenbeiträge für das erstinstanzliche Verfahren auferlegt.

In seiner dagegen erhobenen Berufung bekämpft der Beschuldigte den Vorwurf, fünf weitere Personen im PKW befördert zu haben. Hinsichtlich der übrigen Fakten bekämpft er die Höhe der ausgesprochenen Strafen. Er habe zur Zeit kein Einkommen, weshalb die Behörde auf die Zahlung werde warten müssen. Er könne überhaupt nur ratenweise zahlen, aber bevor er zu zahlen beginne, wolle er sehen, warum die Geldstrafe so hoch sei.

Anzumerken ist, daß bezüglich der aus dieser Berufungsausführung hervorleuchtenden gleichzeitigen Bekämpfung der Strafhöhe zu Faktum 1, das über das Lenken des KFZ im alkoholisierten Zustand absprach, wobei diesbezüglich eine Geldstrafe über 10.000 S verhängt wurde, gemäß § 51 c VStG im Zusammenhalt mit der Geschäftsverteilung des O.ö. Verwaltungssenates dessen zweite Kammer gesondert abzusprechen hatte.

Zum verbleibenden Berufungsinhalt war das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen und hat, weil bezüglich des Vorwurfes des Lenkens des PKW im überbesetzten Zustand der Sachverhalt bestritten wurde, dazu am 9.9.1997 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, wozu allerdings der Beschuldigte und ein Vertreter der ersten Instanz nicht erschien. Die Ladung der Parteien war unter Hinweis auf die Säumnisfolgen ergangen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der meldungslegende Polizeibeamte Insp. M. A. als Zeuge vernommen.

Demnach ergab sich betreffend des bestrittenen Faktums 2 folgender Sachverhalt:

Dem meldungslegenden Sicherheitswachbeamten der BPD fiel, als er am 4.10.1996 gegen 04.18 Uhr mit seinem Kollegen RI W. Außendienst versah, auf, daß der Renault Twingo, welcher vom Beschuldigten gelenkt wurde, überbesetzt war und dieser Umstand einen wesentlicher Punkt, darstellte, der die Aufmerksamkeit auf das Fahrzeug lenkte, zumal sich die Heckpartie des Fahrzeuges wesentlich gesenkt hatte. Neben dem Lenker der anschließend beanstandet wurde, saß eine Person. Auf der hinteren Sitzreihe befanden sich vier Personen, wobei auch eine Frau darunter war. Dem einschreitenden Sicherheitswachebeamten fiel der Umstand insbesonders auf, nachdem er nach Erhalt des Zulassungsscheines in diesen blickte und hiebei eine bloße Zulassung des Twingo auf vier Personen, einschließlich des Lenkers, vorfand.

Nach der Anhaltung verließen die mitbeförderten Personen den PKW und standen noch in der Nähe des Anhalteortes. Deren Nationale wurde nicht aufgenommen, weil sich ihnen gegenüber nichts Verdächtiges ergeben hatte. Als der Beschuldigte mit aufs Wachzimmer kam, löste sich die Gruppe auf.

Bei der Würdigung des Zeugenbeweises, erschien durchaus plausibel und glaubhaft, daß sich der Sicherheitswachebeamte die Zahl der beförderten Personen deshalb genau merken konnte, weil er offensichtlich überrascht war, daß der PKW Renault Twingo laut Zulassungsschein, nicht wie sonst bei PKW üblich, mit fünf Personen, sondern nur mit vier Personen besetzt werden darf, weshalb ihm die Sache besonders im Gedächtnis verblieben war.

Der Rechtsmittelwerber hat im erstinstanzlichen Verfahren und in der Berufung nur geleugnet, daß noch weitere fünf Personen im Fahrzeug mitbefördert worden seien, ohne jedoch einen Zeugen, etwa aus dem Kreise der Mitbeförderten, namhaft zu machen und seine Darstellung gegenüber jener des meldungslegenden Sicherheitswachbeamten erhärten zu können. Es ist ihm daher nicht gelungen nachzuweisen, daß er bei seiner Fahrt zur Tatzeit am Tatort im spruchgegenständlichen PKW (dem Gesetz und der Zulassung entsprechend) nur drei Personen außer ihm befördert hat.

Aus diesem Grunde erschien die objektive Tatseite und weil er auch hinsichtlich des Verschuldens nichts Rechtfertigendes vorbringen konnte, auch die subjektive Tatseite als erwiesen.

Gemäß § 106 Abs.3 KFG 1967 dürfen bei der Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen unbeschadet der Bestimmung des Abs.2, die bei der Genehmigung festgesetzte größte zulässige Anzahl der Personen, die mit dem Fahrzeug und der Personen, die auf jeder einzelnen Sitzbank befördert werden dürfen (§ 28 Abs.3 lit.c) nicht überschritten werden.

Eine Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung ist gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 unter Strafe gestellt.

Was die Strafbemessung zu den Fakten 2 bis 4 anlangt, so war zunächst allgemein zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen für das Faktum 2 und das Faktum 3 betrug gemäß § 134 Abs.1 in Geld bis zu 30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit an Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann anstelle der Geldstrafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden.

Der objektive Unrechtsgehalt hinsichtlich der vorschriftswidrigen Personenbeförderung war durch die erhebliche Mehrbelastung gewichtig wodurch ein Absehen von einem Strafausspruch im Sinn des § 21 Abs.1 VStG ausschied und mangels Erschwerungs- und Milderungsgründe eine Strafe an der Untergrenze des Strafrahmens angemessen war. Auch die derzeitige Einkommenslosigkeit des Berufungswerbers stellt keinen gesetzlichen Grund dar, der zum Absehen von einer Bestrafung rechtfertigt.

Bei Faktum 3 allerdings - das Lenken ohne Lenkerberechtigung - lagen einerseits keine Milderungsgründe vor und hat die erste Instanz zutreffend vermerkt, daß vier einschlägige Abstrafungen durch die Bundespolizeidirektion .. und eine weitere Abstrafung durch die Bezirkshauptmannschaft .. wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung keine Wirkung zeigten.

Da Geldstrafen im Verhältnis zu den im Strafrahmen angedrohten primären Freiheitsstrafen das geringere Übel darstellen, war der Ausspruch der Geldstrafe von 5.000 S (mit der Gelegenheit Arbeit aufzunehmen, Strafe zu zahlen und sich der Freiheitseinschränkung zu entziehen), das gelindere Mittel als der Ausspruch einer primären Freiheitsstrafe. Insofern konnte sich der Rechtsmittelwerber auch diesbezüglich nicht beschwert erachten. Auch was das Lenken des Fahrrades bei Dunkelheit ohne Beleuchtung anlangt (Faktum 4), konnte von keinem minderen Gewicht der objektiven Tatseite gesprochen werden, zumal sich dieses Lenken auf dem Gehsteig bei der Möglichkeit der Kollission mit Passanten nicht gänzlich ohne Gefahrenpotential abspielte und daher auch hier die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG nicht in Betracht kam.

Das alkoholisierte Lenken des Fahrrades wurde von der ersten Instanz infolge eingetretener Verjährung bei ansonsten verwirklichtem Tatbestand ohnedies nicht geahndet. Mit der Geldstrafe an der Untergrenze des gem. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 mit 10.000 S in Geld und mit zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe bemessenen Strafrahmens, erscheint der Rechtsmittelwerber auch zu Faktum 4 nicht beschwert.

Die ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafen entsprechen allesamt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Aufgrund der Erfolglosigkeit der Berufung in allen Fakten mußte Kraft ausdrücklichem gesetzlichem Auftrag dem Rechtsmittelwerber gemäß § 64 Abs.1 und 2 ein Beitrag von 20 Prozent der bestätigten Geldstrafen zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Guschlbauer Beschlagwortung: Strafbemessung - Geldstrafe - auch bei Einkommenslosigkeit ist gelinderes Strafmittel als Primärarrest.

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum