Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104682/2/Fra/Ka

Linz, 02.07.1997

VwSen-104682/2/Fra/Ka Linz, am 2. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung Herrn B, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 13.5.1997, VerkR96-1177-1997 Sö, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 4.000 S herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festgesetzt. II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds. 400 S.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 7.000 S (EFS 7 Tage) verhängt, weil er am 14.12.1996 um 13.09 Uhr den PKW mit dem Kz.: auf der Pyhrnautobahn A 9 im Gemeindegebiet von Wartberg/Kr., Strkm.10,60, in Richtung Graz gelenkt und die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" mißachtete, da er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 60 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet (§ 51e Abs.2 VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Der Berufungswerber hat dargelegt, daß sein Einkommen entgegen der Schätzung der belangten Behörde nicht 5.000 DM, sondern nur rund DM 2.700 netto monatlich beträgt. Außerdem ist er verheiratet und hat zwei Kinder. Zudem ist zu berücksichtigen, daß - gegenteilige Anhaltspunkte gehen aus dem Akt nicht hervor - der Bw verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Dieser Umstand ist als mildernd zu werten. Unter Berücksichtigung der für die Strafbemessung maßgebenden Kriterien des VStG war daher die Strafe den Einkommens- und Familienverhältnissen des Bw entsprechend sowie aufgrund des schuldmindernden Aspektes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit herabzusetzen. Eine weitere Herabsetzung der Strafe war im Hinblick auf das erhebliche Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung (die zulässige Höchstgeschwindigkeit wurde um 60 % überschritten) nicht vertretbar. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß Geschwindigkeitsüberschreitungen die Hauptursache von Verkehrsunfällen darstellen, wobei als Verschuldensgrad Vorsatz anzunehmen ist. Die Strafe in der nunmehr bemessenen Höhe scheint auch erforderlich, um den Bw in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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