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des Landes Oberösterreich
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VwSen-104685/2/Ki/Shn

Linz, 14.07.1997

VwSen-104685/2/Ki/Shn Linz, am 14. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Paul J. Z, vom 21. Mai 1997 gegen das Straferkenntnis der BH Linz-Land vom 7. Mai 1997, VerkR96-17869-1996-Hu, zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 280 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 7. Mai 1997, VerkR96-17869-1996-Hu, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 1.400 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil er am 18.9.1996 um 10.43 Uhr im Gemeindegebiet von Enns, auf der Westautobahn A1, bei km 155,100 (Baustelle mit Gegenverkehr), in Richtung Wien, den PKW, Kz. im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 60 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 93 km/h gelenkt hat (verletzte Rechtsvorschrift: § 52 lit.a Z10a StVO 1960). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 140 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 21. Mai 1997 Berufung und er begründet diese damit, daß er am 18.9.1996 auf einer Geschäftsreise Richtung Salzburg unterwegs gewesen sei. Aus den Radarfotos sei ersichtlich, daß es sich um Frontmessung handelt und nicht wie angegeben um eine Heckmessung. Außerdem zeige das Foto eine Geschwindigkeit von 98 km/h und nicht, wie angegeben, 93 km/h.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal im bekämpften Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 52a Z10 lit.a zeigt das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung erlaubte Höchstgeschwindigkeit" an, daß das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometerangabe im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Unbestritten war im Bereich des vorgeworfenen Tatortes eine auf 60 km/h festgelegte Geschwindigkeitsbeschränkung verordnet und es hat das Ermittlungsverfahren ergeben, daß der Bw diese Geschwindigkeitsbeschränkung im vom Meldungsleger festgestellten Ausmaß überschritten hat.

Die vom Bw zum Tatzeitpunkt gefahrene Geschwindigkeit wurde mit einem geeichten und vorschriftsgemäß bedientem Radargerät Multanova-Radar 6F gemessen. Die Erstbehörde hat diesbezüglich den Gendarmeriebeamten, welcher die Messung durchgeführt hat, zeugenschaftlich einvernommen. Dieser hat ausgesagt, daß der Dienstkraftwagen in Fahrtrichtung aufgestellt gewesen sei. Er habe eine Heckmessung betreffend den abfließenden Verkehr durchgeführt. Wäre nämlich der Gegenverkehr in Richtung Salzburg gemessen worden, so würde auf den Radarfotos vor der Geschwindigkeit der Großbuchstabe "F" aufscheinen. Der Beschuldigte sei somit einwandfrei in Fahrtrichtung Wien unterwegs gewesen.

Diese Aussage ist schlüssig und es ist zu berücksichtigen, daß der Gendarmeriebeamte als Zeuge zur Wahrheit verpflichtet war. Der Bw konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle steht jedoch der Rechtfertigung des Bw ein eindeutiges Beweisergebnis gegenüber.

Dazu wird zunächst festgestellt, daß nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Radarmessung grundsätzlich ein geeignetes Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit darstellt bzw daß von einem mit der Radarmessung betrauten Polizei- und Gendarmeriebeamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes zuzumuten ist (vgl VwGH 20.3.1991, 90/02/0203).

Das Beweismittel der Radarmessung ist zwar nicht schlechthin unwiderlegbar, jedoch können abstrakte Behauptungen die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung nicht erschüttern. Der Bw wendet nun ein, daß er nicht, wie vom Meldungsleger dargelegt wurde, in Fahrtrichtung Wien sondern in Fahrtrichtung Salzburg unterwegs war. Diese Rechtfertigung wird jedoch durch die zeugenschaftliche Aussage des Meldungslegers widerlegt und es geht auch aus den im Akt aufliegenden Radarfotos eindeutig hervor, daß eine Messung des abfließenden Verkehrs, dh in Fahrtrichtung Wien, vorgenommen wurde. Wenn diesbezüglich der Bw darauf verweist, daß aus den Radarfotos ersichtlich sei, daß es sich um eine Frontmessung gehandelt hat, so wird klargestellt, daß der Buchstabe "F" auf diesem Radarfoto nicht eine Frontmessung kennzeichnet, sondern daß es sich bei diesem Buchstaben um einen Teil der Markenbezeichnung des Radargerätes (Multanova-Radar 6F) handelt.

Was die Argumentation anbelangt, das Foto zeige eine Geschwindigkeit von 98 km/h und nicht, wie angegeben 93 km/h, so ist dem zu entgegnen, daß die tatsächlich gemessene Geschwindigkeit 98 km/h betrug. Unter Abzug der Verkehrsfehlergrenze und des zusätzlichen Sicherheitsfaktors für Verkehrsgeschwindigkeitsmesser auf Radarbasis wurde jedoch bloß eine Geschwindigkeit von 93 km/h der Bestrafung zugrundegelegt.

Was die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Belege anbelangt, so ist daraus nicht unbedingt abzuleiten, daß der Bw zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt nicht in Richtung Wien unterwegs gewesen wäre. Nachdem auch sonst keine konkreten Vorbringen gegen die Richtigkeit der Radarmessung vorgetragen wurden, wird die dem Bw vorgeworfene Verwaltungsübertretung objektiv als erwiesen angesehen.

Was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, so hat der Bw keine Gründe hervorgebracht, daß er nicht in der Lage gewesen wäre, sich an die Vorschrift zu halten und es sind auch im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, welche ihn diesbezüglich entlasten würden. Er hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung daher auch in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu vertreten.

Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Erstbehörde den ihr eingeräumten Ermessensspielraum weder in bezug auf die Geld- noch auf die Ersatzfreiheitsstrafe überschritten.

Gerade im Hinblick darauf, daß auf Autobahnen es durch überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen mit gravierenden Folgen kommt, ist aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung derartiger Verwaltungsübertretungen geboten.

Die verhängte Strafe erscheint im Hinblick auf den Umstand, daß die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 % überschritten wurde, durchaus tat- und schuldangemessen. Die Erstbehörde hat die unbestrittenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw berücksichtigt und auch den Umstand der erheblichen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit als straferschwerend berücksichtigt. Entgegen der Feststellung der Erstbehörde liegt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht vor, zumal aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen ersichtlich ist, daß eine Vormerkung hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung existiert. Dieser Umstand darf jedoch im Berufungsverfahren nicht mehr aufgegriffen werden.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, daß das festgelegte Strafausmaß dem Unrechtsgehalt der Tat entspricht. Eine Herabsetzung ist sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Mag. K i s c h

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