Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104689/10/Ki/Shn

Linz, 22.10.1997

VwSen-104689/10/Ki/Shn Linz, am 22. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Beisitzer Dr. Leitgeb, Berichter Mag. Kisch) über die Berufung des Ernst M, eingelangt bei der Erstbehörde am 5. Juni 1997, gegen das Straferkenntnis der BH Perg vom 22. Mai 1997, VerkR96-1280-1997, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 7. Oktober 1997 hinsichtlich Faktum 1 zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber hinsichtlich Faktum 1 des Straferkenntnisses als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 5.000 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Perg hat mit Straferkenntnis vom 22. Mai 1997, VerkR96-1280-1997, über den Berufungswerber (Bw) ua gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 25.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) verhängt, weil er am 5.4.1997 um 17.18 Uhr den PKW, Kennzeichen, im Ortsgebiet von Mauthausen am Parkplatz des Donauparkareals, nächst der Imbißstube "Stop", Poschacherstraße 8 lenkte. Obgleich vermutet werden konnte, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand, weigerte er sich, am 5.4.1997 bis 17.20 Uhr in 4320 Mauthausen, P, gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er von diesem Organ dazu aufgefordert wurde (verletzte Rechtsvorschrift: § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960). Außerdem wurde er diesbezüglich gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 2.500 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben, eingelangt bei der Erstbehörde am 5. Juni 1997, Berufung mit der Begründung, daß er nicht mit dem gegenständlichen PKW unterwegs gewesen sei. I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte hinsichtlich Faktum 1, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 7. Oktober 1997 wie folgt erwogen:

Wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht, begeht gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 1 bis 6 Wochen, zu bestrafen. Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand 1) ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder 2) als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen. Der O.ö. Verwaltungssenat hat zur Klärung des Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, bei welcher der Bw sowie als Zeugen GI Andreas S, RI Ewald P sowie - dem Antrag des Bw entsprechend - P Herbert einvernommen wurden. Die Erstbehörde hat sich für die Nichtteilnahme an der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung entschuldigt. Der Bw hat auch im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung den ihm vorgeworfenen Sachverhalt bestritten. Er hat erklärt, daß er das Fahrzeug nicht gelenkt habe, er habe gerade ein Lokal im Donauparkgelände in Mauthausen verlassen, als er von den Gendarmeriebeamten angerufen bzw zur Vornahme eines Alkotestes aufgefordert wurde. Sein Kraftfahrzeug sei zu diesem Zeitpunkt bei ihm zu Hause in H abgestellt gewesen. Dies könne auch der Zeuge P Herbert bestätigen.

P Herbert hat als Zeuge nach Belehrung ausgesagt, daß er sich an den Vorfall nicht mehr genau erinnern kann. Er sei am Vorfallstag ungefähr zu Mittag zum Bw gekommen. Er könne jedoch nicht die genaue Zeit angeben. Er habe sich vom Bw auch zeitlich getrennt, später seien sie zusammen nach Hause gegangen. Die Trennung habe etwa vier Stunden gedauert. Zwischen 17.00 Uhr und 22.00 Uhr sei er mit dem Bw nicht beisammen gewesen. Die beiden Gendarmeriebeamten haben übereinstimmend ausgesagt, daß sie den ihnen als amtsbekannten Bw beim Lenken des Kraftfahrzeuges beobachtet hätten. Sie hätten die Nachfahrt aufgenommen, der Bw habe sein Fahrzeug auf dem Parkplatz des Donauparkareals abgestellt, dort sei dann die Amtshandlung vorgenommen worden. Beide Beamte erklärten überdies, daß der Bw zum Vorfallszeitpunkt nicht in Begleitung des von ihm beigebrachten Zeugen gewesen ist. In freier Beweiswürdigung gelangt die erkennende Berufungsbehörde zur Auffassung, daß den Angaben der Gendarmeriebeamten im vorliegenden Fall Glauben zu schenken ist bzw daß die Erstbehörde die Anzeige zu Recht der Bestrafung zugrundegelegt hat. Die Aussagen wurden unter Wahrheitspflicht getätigt, sie sind schlüssig und stehen nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen.

Der Bw konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle sind seine Aussagen jedoch als bloße Schutzbehauptung zu werten. Insbesondere konnte der von ihm beigebrachte Zeuge nichts zur Entlastung beitragen, zumal dieser erklärt hat, zwischen 17.00 Uhr und 22.00 Uhr nicht mit dem Bw beisammen gewesen zu sein. Deshalb war es ihm auch nicht möglich, über den Vorfall, welcher sich zwischen 17.18 Uhr und 17.20 Uhr ereignete, eine Aussage zu machen. Demnach wird als erwiesen angesehen, daß der Bw tatsächlich, wie in der Anzeige festgestellt wurde, den PKW gelenkt hat und daß - insbesondere im Hinblick auf die vom Bw eingestandene Alkoholisierung - der Gendarmeriebeamte vermuten konnte, daß der Bw sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand. Der Bw wäre daher verpflichtet gewesen, der Aufforderung zum Alkotest durch das besonders geschulte und von der Behörde ermächtigte Organ der Straßenaufsicht nachzukommen. Nachdem er jedoch der Aufforderung nicht nachgekommen ist, hat er den ihm vorgeworfenen Sachverhalt objektiv verwirklicht. Was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, so hat der Bw keine Gründe hervorgebracht, daß er nicht in der Lage gewesen wäre, sich an die Vorschrift zu halten und es sind auch im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, welche ihn diesbezüglich entlasten würden. Er hat die ihm vorgeworfene Verwaltungs-übertretung daher auch in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu vertreten.

Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird festgestellt, daß die Erstbehörde sowohl hinsichtlich der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Die in der Straßenverkehrsordnung 1960 festgelegten "Alkoholdelikte" zählen zu den gröbsten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung, weil sie in besonderem Maße geeignet sind, die durch die Strafdrohung geschützten Interessen der Verkehrssicherheit zu schädigen. Der erhebliche Unrechtsgehalt dieser Übertretung spiegelt sich im Strafrahmen von 8.000 S bis 50.000 S wider. In Anbetracht dessen, daß der Bw bereits mehrere gleichartige Verwaltungsübertretungen begangen hat, hat die Erstbehörde diesen Umstand zu Recht als erschwerend gewertet. Mildernde Umstände können auch durch die erkennende Berufungsbehörde keine festgestellt werden.

Demnach erscheint die nunmehr verhängte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe unter Berücksichtigung des bereits dargelegten Strafrahmens durchaus tat- und schuldangemessen und es ist die Geldstrafe auch im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw diesem durchaus zumutbar.

Sowohl aus generalpräventiven als auch insbesondere aus spezialpräventiven Gründen erscheint eine Herabsetzung der verhängten Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe nicht vertretbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Dr. Bleier

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