Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104690/10/Ki/Shn

Linz, 22.10.1997

VwSen-104690/10/Ki/Shn Linz, am 22. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Ernst M, eingelangt bei der Erstbehörde am 5. Juni 1997, gegen das Straferkenntnis der BH Perg vom 22. Mai 1997, VerkR96-1280-1997, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 7. Oktober 1997 hinsichtlich Faktum 2 zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber hinsichtlich Faktum 2 des Straferkenntnisses als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 600 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Perg hat mit Straferkenntnis vom 22. Mai 1997, VerkR96-1280-1997, über den Berufungswerber (Bw) ua gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, weil er am 5.4.1997 um 17.18 Uhr den PKW, Kennzeichen, im Ortsgebiet von Mauthausen am Parkplatz des Donauparkareals, nächst der Imbißstube "S", Poschacherstraße 8 lenkte. Er war bei dieser Fahrt nicht im Besitze der erforderlichen Lenkerberechtigung (verletzte Rechtsvorschrift: § 64 Abs.1 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967). Außerdem wurde er diesbezüglich gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 300 S (10 % der verhängten Strafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben, eingelangt bei der Erstbehörde am 5. Juni 1997, Berufung mit der Begründung, daß er nicht mit dem gegenständlichen PKW unterwegs gewesen sei. I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte hinsichtlich Faktum 2, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 7. Oktober 1997 wie folgt erwogen:

Gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur aufgrund einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe zulässig, in die das Kraftfahrzeug fällt.

Der O.ö. Verwaltungssenat hat zur Klärung des Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, bei welcher der Bw sowie als Zeugen GI Andreas S, RI Ewald P sowie - dem Antrag des Bw entsprechend - P Herbert einvernommen wurden. Die Erstbehörde hat sich für die Nichtteilnahme an der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung entschuldigt. Der Bw hat auch im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung den ihm vorgeworfenen Sachverhalt bestritten. Er hat erklärt, daß er das Fahrzeug nicht gelenkt habe, er habe gerade ein Lokal im Donauparkgelände in Mauthausen verlassen, als er von den Gendarmeriebeamten angerufen bzw zur Vornahme eines Alkotestes aufgefordert wurde. Sein Kraftfahrzeug sei zu diesem Zeitpunkt bei ihm zu Hause in H abgestellt gewesen. Dies könne auch der Zeuge P Herbert bestätigen.

P Herbert hat als Zeuge nach Belehrung ausgesagt, daß er sich an den Vorfall nicht mehr genau erinnern kann. Er sei am Vorfallstag ungefähr zu Mittag zum Bw gekommen. Er könne jedoch nicht die genaue Zeit angeben. Er habe sich vom Bw auch zeitlich getrennt, später seien sie zusammen nach Hause gegangen. Die Trennung habe etwa vier Stunden gedauert. Zwischen 17.00 Uhr und 22.00 Uhr sei er mit dem Bw nicht beisammen gewesen. Die beiden Gendarmeriebeamten haben übereinstimmend ausgesagt, daß sie den ihnen als amtsbekannten Bw beim Lenken des Kraftfahrzeuges beobachtet hätten. Sie hätten die Nachfahrt aufgenommen, der Bw habe sein Fahrzeug auf dem Parkplatz des Donauparkareals abgestellt, dort sei dann die Amtshandlung vorgenommen worden. Beide Beamte erklärten überdies, daß der Bw zum Vorfallszeitpunkt nicht in Begleitung des von ihm beigebrachten Zeugen gewesen ist. In freier Beweiswürdigung gelangt die erkennende Berufungsbehörde zur Auffassung, daß den Angaben der Gendarmeriebeamten im vorliegenden Fall Glauben zu schenken ist bzw daß die Erstbehörde die Anzeige zu Recht der Bestrafung zugrundegelegt hat. Die Aussagen wurden unter Wahrheitspflicht getätigt, sie sind schlüssig und stehen nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen.

Demnach erachtet es auch die erkennende Berufungsbehörde als objektiv erwiesen, daß der Bw, wie ihm im erstinstanzlichen Straferkenntnis vorgeworfen wurde, ein Kraftfahrzeug ohne im Besitze der hiezu erforderlichen Lenkerberechtigung zu sein, gelenkt hat. Daß er nicht im Besitze der Lenkerberechtigung ist, hat er nicht bestritten, daß er sein Fahrzeug gelenkt hat, hat, wie oben dargelegt wurde, das Ermittlungsverfahren ergeben.

Was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, so hat der Bw keine Gründe hervorgebracht, daß er nicht in der Lage gewesen wäre, sich an die Vorschrift zu halten und es sind auch im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, welche ihn diesbezüglich entlasten würden. Er hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung daher auch in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu vertreten.

Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Erstbehörde sowohl bei der Bemessung der Geldstrafe als auch bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe vom Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht.

Wenn auch aus dem Verfahrensakt, entgegen der Argumentation der Erstbehörde, keine einschlägigen Vorstrafen im Hinblick auf die Übertretung des § 64 Abs.1 KFG 1967 aufscheinen und sohin der Straferschwerungsgrund einschlägiger Vormerkungen in diesem Punkt nicht vorliegt, so sind doch die festgesetzten Strafen dem Unrechtsgehalt der Tat durchaus entsprechend. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne im Besitze der hiezu erforderlichen Lenkerberechtigung zu sein, stellt nämlich eine besonders gravierende Verwaltungsübertretung dar, weshalb diesbezüglich eine strenge Bestrafung geboten ist. Unter Berücksichtigung des festgelegten Strafrahmens (Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Arrest bis zu 6 Wochen) hat die Erstbehörde die verhängten Strafen äußerst milde bemessen. Sowohl aus generalpräventiven als auch insbesondere aus spezialpräventiven Gründen erscheint eine Herabsetzung dieser Strafen, auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw, für nicht vertretbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h

Beschlagwortung: Führerschein

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