Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104693/2/WEG/Ri

Linz, 27.06.1997

VwSen-104693/2/WEG/Ri Linz, am 27. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des M K vom 20. Mai 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. April 1997, VerkR96-5254-1996-K, zu Recht erkannt:

Der Berufung gegen die Fakten 2, 3 und 4 des Straferkenntnisses wird Folge gegeben und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis behoben.

Die Berufung gegen die Fakten 1 und 5 wird abgewiesen und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Kosten: Die Verfahrenskostenbeiträge der ersten Instanz zu den Fakten 2, 3 und 4 (170 S) sind nicht zu entrichten. Hinsichtlich der Fakten 1 und 5 hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz (190 S) als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 380 S (20% der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, hinsichtlich der Fakten 2, 3 und 4: § 44a Z1 iVm § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat über den nunmehrigen Berufungswerber unter der Zahl VerkR96-5254-1996-K nachstehendes Straferkenntnis erlassen (wörtliche Wiedergabe):

"Sie haben am 3.3.1996 um 14.45 Uhr den PKW, Kz. (D), auf der Westautobahn A, von D kommend in Richtung W gelenkt und dabei 1) von km bis km, im Gemeindegebiet von St.F, A und E, Bezirk L-L, OÖ., die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um mindestens 38 km/h überschritten (gemessene Durchschnittsgeschwindigkeit), 2) als Lenker eines Fahrzeuges dieses nicht so weit rechts gelenkt, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich war, 3) als Lenker eines Fahrzeuges beim Fahren hinter dem nächsten vor Ihnen fahrenden Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten, daß Ihnen jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, weil Sie (bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h) auf zwei bis drei Fahrzeuglängen auffuhren, 4) als Lenker eines Fahrzeuges einem herannahenden Einsatzfahrzeug nicht Platz gemacht und haben sich 5) als Lenker vor Antritt der Fahrt, obwohl dies zumutbar war, nicht davon überzeugt, daß das Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, da am Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen, an dessem Heck, kein internationales Unterscheidungszeichen angebracht war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1) § 20 Abs. 2 u. § 99 Abs. 3 lit. a  StVO 1960 2) § 7 Abs. 1 u. § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 3) § 18 Abs. 1 u. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 4) § 26 Abs.5 1. Satz u. § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 5) § 102 Abs.1 i.V.m. § 82 Abs.4 u. § 134 Abs. 1 KFG 1967 Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe falls diese un- Freiheits- gemäß § von Schilling einbringlich ist, strafe von Ersatzfreiheitsstrafe von 1) 1.600,-- 48 Std. --- 99/3 a StVO 1960 2) 500,-- 24 Std. --- 99/3 a StVO 1960 3) 700,-- 24 Std. --- 99/3 a StVO 1960 4) 500,-- 24 Std. --- 99/3 a StVO 1960 5) 300,-- 24 Std. --- 134/1 KFG 1967 Weitere Verfügungen (z.B. Anrechnung der Vorhaft, Verfallsausspruch):

---Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

360,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 3.960,--Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)." 2. Die Erstbehörde begründet diese Verwaltungsübertretungen mit den in der Anzeige der Gendarmeriebeamten festgehaltenen Beobachtungen, wonach die Verwaltungsübertretungen beim Nachfahren festgestellt und mit einer ProViDa-Anlage festgehalten worden seien. Das Fehlen des Unterscheidungszeichens sei bei der Amtshandlung nach der Anhaltung aufgefallen.

3. Der Berufungswerber wendet in seiner (entgegen der Behauptung der Erstbehörde) rechtzeitigen und auch sonst gerade noch zulässigen Berufung ein, daß auf seinen Einspruch gegen die Strafverfügung nicht eingegangen worden sei. Es wolle überprüft werden, ob die Aktivitäten der Zivilstreife innerhalb von 65 Sekunden machbar seien. Diese Zeit ergäbe sich aus der angeblichen Durchschnittsgeschwindigkeit von 168 km/h und der zurückgelegten Fahrstrecke von 3 Kilometer.

4. Nachdem hinsichtlich keines Faktums eine Geldstrafe von über 3.000 S verhängt wurde, war von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen und auf Grund der Aktenlage zu entscheiden.

Diese stellt sich wie folgt dar:

Die Geschwindigkeitsüberschreitung sowie die gemäß Punkt 2, 3 und 4 angelasteten Verwaltungsübertretungen sind - so die Aussagen der Gendarmeriebeamten - durch Nachfahren festgestellt worden. Die Übertretungen wurden mittels der eingeschalteten ProViDa-Anlage gefilmt und festgehalten.

Was die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung von 38 km/h anlangt, so ist darunter die dem Berufungswerber über einen Kilometer festgestellte Durchschnittsgeschwindigkeit zu verstehen. Der Berufungswerber hat jedoch die Geschwindigkeit zwischen km 161,000 und km 158,000 mehrmals beträchtlich über diesen Wert überschritten und wurden Geschwindigkeiten von 180 km/h festgestellt. Es beschwert daher den Berufungswerber nicht, wenn ihm auf den in Rede stehenden drei Kilometern eine Geschwindigkeitsüberschreitung von nur 38 km/h vorgeworfen wird, hat er doch in Wirklichkeit im Beobachtungszeitraum die höchstzulässige Geschwindigkeit um bis zu 50 km/h überschritten.

Was die Übertretungen nach den Punkten 2, 3 und 4 des Straferkenntnisses anlangt, wird festgehalten, daß es sich dabei um punktuell zu beurteilende Verwaltungsübertretungen handelt und dem Beschuldigten exakt vorzuwerfen wäre, wo genau auf der tatörtlichen Strecke zwischen km und km diese Delikte stattgefunden haben. Dieser Vorwurf hinsichtlich des Tatortes wurde aber weder in einer der Verfolgungshandlungen noch im Straferkenntnis mit einer so ausreichenden Exaktheit erhoben, daß sich der Berufungswerber auf den jeweiligen Vorwurf hin verteidigen könnte.

Was das Unterscheidungszeichen betrifft, wird den Aussagen der Gendarmeriebeamten beigetreten, nach welchen ein derartiges Unterscheidungszeichen nicht geführt wurde.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zu den Fakten 2, 3 und 4:

Die Tathandlung, zu deren genauen Konkretisierung die Anführung des Tatortes gehört, erfolgte nicht den Bestimmungen des § 44a Z1 VStG entsprechend. Eine Spruchkorrektur im derzeitigen Verfahrensstadium ist wegen der diesbezüglich schon eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht mehr zulässig, sodaß iSd § 45 Abs.1 Z3 VStG von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen war.

Zum Faktum 1:

Auf österreichischen Autobahnen beträgt gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 die zulässige Höchstgeschwindigkeit 130 km/h. Ein Zuwiderhandeln - also eine Überschreitung dieser zulässigen Höchstgeschwindigkeit - ist gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 zu bestrafen. Der Strafrahmen beträgt bis 10.000 S. Das vom Berufungswerber gesetzte Verhalten - nämlich die Überschreitung dieser zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 38 km/h - läßt sich unschwer unter diese Gesetzesbestimmungen subsumieren, sodaß feststeht, daß der Berufungswerber die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 sowohl objektiv als auch subjektiv zu vertreten hat. Die Höhe der Geldstrafe wurde im untersten Bereich angesetzt und stellt die Bemessung selbst dann keinen Ermessensmißbrauch dar, wenn der Milderungsgrund der Unbescholtenheit und ein außerordentlich geringes Einkommen zugrundegelegt werden würden. Zum Faktum 5:

Gemäß § 82 Abs.4 KFG 1967 müssen Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen hinten das heimatliche Kennzeichen und das Unterscheidungszeichen des Heimatstaates führen.

Dieser Vorschrift hat der Berufungswerber zuwidergehandelt, sodaß gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine bis zu 30.000 S Geldstrafe zu sanktionierende Verwaltungsübertretung vorliegt.

Die mit 300 S verhängte Geldstrafe bewegt sich im untersten Bereich dieses Strafrahmens und stellt die Bemessung der Geldstrafe in dieser Höhe ebenfalls keinen Ermessensmißbrauch dar.

6. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Wegschaider

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum