Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104694/12/GU/Mm

Linz, 19.09.1997

VwSen-104694/12/GU/Mm Linz, am 19. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Mag. Dr. H.E. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 28. April 1997, Zl. VerkR96-4278-1996/K, wegen Übertretung der StVO 1960 nach der am 11.9.1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 600 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 52 lit.a Z10a, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft .. hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 28.2.1996 um 13.45 Uhr im Gemeindegebiet von A. auf der W. bei km 173,800 in Richtung S. den Kombi mit dem Kennzeichen .. im Bereich des Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" (erlaubte Höchstge-schwindigkeit 100 km/h), mit einer Geschwindigkeit von 148 km/h gelenkt zu haben. Wegen Verletzung des § 52 lit.a Z10a und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 3.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden und ein Verfahrenskostenbeitrag von 300 S auferlegt.

In seiner dagegen erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und führt aus, daß der geforderte Ortsaugenschein unterblieben sei und daß der von der ersten Instanz zugezogene Amtssachverständige im Verhältnis zum Zeugen Insp. Z. widersprüchliche Annahmen dem Befund zugrundegelegt habe insbesonders was den Meßort anlange und daß der Amtssachverständige im Ergebnis eine Beweiswürdigung über das Geschultsein des Meßbeamten vorgenommen habe. Der Sachverständige sei im Ergebnis von vorne herein von der Tatsache ausgegangen, daß der Beschuldigte die inkriminierte Geschwindigkeitsübertretung begangen habe.

Darüber hinaus habe die erste Instanz keine nachvollziehbare Zeitwegrechnung angestellt und diesbezüglich keinen Sachverständigen aus dem Verkehrsfach zur Gutachtenserstellung verhalten. Nur so hätten sich die Widersprüchlichkeiten in den Angaben der Meldungsleger aufklären lassen.

§ 5 Abs.1 VStG normiere nur eine Schuldvermutung nicht jedoch eine Vermutung, daß der Beschuldigte das ihm vorgeworfene Verhalten gesetzt habe. Die Begehung des angelasteten Deliktes, die objektive Tatseite, habe daher die Behörde nachzuweisen. Dies sei von der ersten Instanz nicht (ausreichend) geschehen.

Im übrigen handle es sich bei der Begründung im angefochtenen Straferkenntnis um eine Scheinbegründung und fehlten konkrete Feststellungen mit einer Beweiswürdigung. Scheinbar habe sich die erste Instanz vom Grundsatz leiten lassen 1. an dienstlichen Wahrnehmungen bzw. Zeugenaussagen eines fachlich geschul- ten und unter Diensteid stehenden Meldungslegers sowie eines Sachverstän- digen kann niemals gezweifelt werden; 2. Angaben von Beschuldigten ist niemals zu folgen, da Parteien nicht der Wahr- heitspflicht unterliegen. Dies sei absurd. Auf die Argumente des Rechtsmittelwerbers sei nicht eingegangen worden. Mittlerweile sei allgemein bekannt, daß Lasergeschwindigkeitsmessungen mit hoher Unsicherheit und Ungenauigkeit behaftet seien. Hinzu komme die eingeschränkte Verteidigungsmöglichkeit eines Beschuldigten, da es keine objektivierbaren Grundlagen gebe, wie dies bei herkömmlichen Radarmessungen (Foto etc.) der Fall sei.

Dem Berufungswerber sei das Meßergebnis am Gerät seinerzeit nicht gezeigt worden. Er habe die von den Beamten vorgeworfene Geschwindigkeitsübertretung von Anfang an in Abrede gestellt. Aufgrund des Verhaltens der einschreitenden Beamten sei er davon ausgegangen, daß diese die Messung selbst gar nicht durchgeführt hätten, sondern nur damit beauftragt worden seien die Daten des Rechtsmittelwerbers zur Erstattung einer Anzeige aufzunehmen, was auch geschehen sei.

Aus all diesen Gründen beantragt er die Einstellung des Verfahrens, in eventu die (seit 1.1.1991) nicht mehr zulässige Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz, in eventu die ebenfalls seit dem Jahre 1991 nicht mehr gemäß § 51 Abs.4 VStG vorgesehene Strafmilderung oder Strafnachsicht.

Aufgrund der Berufung wurde am 11.9.1997 in Gegenwart des Rechtsmittelwerbers die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in deren Rahmen der wesentliche Inhalt des Verfahrensaktes dargetan, die Zeugen Insp. C. Z. und Revierinspektor M. R.vernommen, der technische Amtssachverständige Ing. C. M. zu Fachfragen befragt, der Beschuldigte vernommen und ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung geboten und unter seiner Zuziehung sowie unter Zuziehung des Amtssachverständigen und des Insp. C.Z. ein Ortsaugenschein vorgenommen.

Demnach ist folgender Sachverhalt als erwiesen anzusehen:

Die beiden Gendarmeriebeamten Insp. C. Z. und RI M.R. nahmen am 28.2.1996 auf mehreren Standorten der .., Verkehrsgeschwindigkeitsmessungen mit einem Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser der Marke LTI 20.20 TS/KM-E mit der Fertigungsnummer 4334 der Laser technology inc. USA - einem geeichten Gerät - vor. An diesem Tag um 13.45 Uhr waren sie mit dem Dienstkraftwagen auf der A.. Richtungsfahrbahn S.bei km 174,050 (einer Örtlichkeit nähe der Dienststelle der Autobahngendarmerie H.) rechtwinkelig vom Pannenstreifen bzw. zur Fahrbahn der A.. aufgestellt. Am Lenkersitz saß Insp. C. Z. und nahm mit dem Laserverkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät Messungen des aus Richtung W. ankommenden Verkehrs vor. Die Autobahn ist dort auf eine Strecke von ca. 500 m übersichtlich. Die Sicht begrenzt eine Fahrbahnkuppe die durch eine Bahnunterführung gebildet wird, wodurch die Fahrbahn auf der A.. Richtung Meßort zunächst leicht einfällt.

Der Meßbeamte plazierte zum vorerwähnten Zeitpunkt eine Messung gegenüber dem auf dem dritten (äußeren) Fahrbahnstreifen sich bewegenden Opel Vectra Kombi mit dem Kennzeichen .., der sich bei km 173,800 bewegte und hiebei ein Geschwindigkeitsmeßergebnis von 153 km/h aufwies, was nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze eine Geschwindigkeit von 148 km/h ergab.

Zu dieser Zeit herrschte auf den ersten beiden Fahrstreifen starkes Verkehrsaufkommen und zwar Kolonnenverkehr dicht durchsetzt mit Schwerverkehr und am dritten äußersten Fahrstreifen Richtung S.gesehen aufgelockerter Kolonnenverkehr mit PKWs.

Aufgrund dieses Meßergebnisses schickte sich die Gendarmeriepatroille an, die Verfolgung dieses Fahrzeuges aufzunehmen um den Lenker festzustellen und es gelang zu einem Zeitpunkt, als das Beschuldigtenfahrzeug ca. 100 bis 150 m am Dienstfahrzeug vorbeigefahren war die Einfahrt auf die Fahrbahn der A.. Nach etwa 4 km vom Meßort wurde das Beschuldigtenfahrzeug beim Autobahnparkplatz P. stellig gemacht, wobei Insp. Z. sich den Führerschein aushändigen ließ und die Daten des Beschuldigten erhob, ihn über die gemessene Fahrgeschwindigkeit informierte und von der Anzeigeerstattung in Kenntnis setzte, zumal die erlaube Höchstgeschwindigkeit (im Bereich des Tatortes und einem weiteren Bereich davor und danach) durch das Vorschriftenzeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung - erlaubte Höchstgeschwindigkeit 100 km/h" beschränkt ist.

Bei der Würdigung der Beweise waren die Ausführungen des zugezogenen technischen Amtssachverständigen über die Verläßlichkeit eines mit dem Laserverkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät der verwendeten Bauart erzielten Meßergebnisses von ausschlaggebender Bedeutung. Demnach besitzt dieses Gerät zahlreiche systemimmanente Kontrollmechanismen, die mögliche und in der Praxis häufig vorkommende Fehlerquellen wie z.B. das Verwackeln des Gerätes oder das Einfahren eines anderen, vom anvisierten Fahrzeug verschiedenen Fahrzeuges in den Meßkegel des Laserstrahles, ausscheidet und mit Error-Meldungen bedenkt.

Da es sich um ein geeichtes Gerät handelte, bei dem vor der angelasteten Tatzeit die entsprechende Kontrolle in dem Meßprotokoll dokumentiert ist, kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, daß es zum Tatzeitpunkt am Tatort (ausgewiesen durch den Entfernungsabstand im Display des Verkehrsgeschwindigkeitsmessers) ein Fahrzeug gab, bei welchem eine Geschwindigkeit von 153 km/h gemessen wurde.

Entsprechend den Verwendungsbestimmungen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen beträgt die Verkehrsfehlergrenze + - 3 Prozent bei Geschwindigkeiten über 100 km/h, wodurch, weil im Beanstandungsfall stets das für den Beanstandeten günstigste Ergebnis zugrundezulegen ist, von einer gefahrenen Geschwindigkeit von 148 km/h ausgegangen werden konnte.

Zur Frage der Zuordenbarkeit des Meßergebnisses war zu bedenken: Zur fraglichen Zeit herrschte im Bereich des Tatortes unbestrittenermaßen auf der äußerst rechten Spur und der mittleren Spur starkes Verkehrsaufkommen, d.h. Kolonnenverkehr mit hohem Schwerverkehrsanteil.

Da nach der Lebenserfahrung bei einer solchen Situation eine durchgehende (abgesehen vom zulässigen Limit) Geschwindigkeit von über 100 km/h durch schwere Lastfahrzeuge kaum überschritten wird, ist der höhere Grad der Wahrscheinlichkeit gegeben, daß eine Geschwindigkeit, die 100 km/h beträchtlich übersteigt, auf der dritten - der linken (äußersten) von drei Fahrstreifen vorhandenen Spuren erzielt werden kann. Ein solch dichter Kolonnenverkehr mit hohem Schwerverkehrsanteil auf der rechten und der mittleren Spur bringt es nach der Lebenserfahrung regelmäßig mit sich, daß die schnelleren PKWs auf die anschließende äußere Spur ausweichen um Raum- und zuweilen auch abgasärmere Luft zu erreichen. Bei der unbestrittenen Konstellation der Verkehrsdichte auf den ersten beiden Spuren hat es auch den höheren Grad der Wahrscheinlichkeit für sich, daß auf der anschließenden dritten Spur nicht nur ganz vereinzelt PKWs fahren, sondern wie vom Beschuldigten angegeben aufgelockerter Kolonnenverkehr herrschte.

Wie die Lebenserfahrung zeigt so ist es aber dennoch nicht ausgeschlossen, daß einerseits in der aufgelockerten Kolonne aber auch im dichten Kolonnenverkehr kurze Intervalle bestehen, die einen Fahrstreifenwechsel vom äußersten rechten Straßenrand auf den dritten Fahrstreifen erlauben und andererseits die Möglichkeit bieten, zum Aufschließen an ein voranfahrendes Fahrzeug die Geschwindigkeit zu erhöhen.

Dies hat auch der Lokalaugenschein ergeben. Wenngleich der Beschuldigte glaubhaft darzutun vermochte, daß damals der rechte und der mittlere Fahrstreifen wesentlich dichter befahren waren, so ist dadurch nach der Lebenserfahrung und nach den Denkgesetzen nicht ausgeschlossen, daß ein solches "Durchmessen" auf ein Fahrzeug des dritten Fahrstreifens möglich war.

Die Erzielung des korrekten Meßergebnisses verbunden mit dem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit, daß das schnelle Fahrzeug sich auf der dritten Spur befand, ließ den Schluß zu, daß der Meßbeamte das Fahrzeug des Beschuldigten messen und identifizieren konnte. Bei der Messung war das Fahrzeug des Beschuldigten ca. 250 m noch vom Standort des Gendarmeriefahrzeuges entfernt. In der Annäherungsphase hatte der Meßbeamte hinreichend Zeit das Meßgerät beiseite zu legen oder dem Kollegen zu übergeben, die Einsatzsignale einzuschalten, um etwa 100 bis 150 m nach dem vorbeigefahrenen Fahrzeug des Beschuldigten die Verfolgung aufzunehmen.

Bei einer durchgehenden Geschwindigkeit des Beschuldigtenfahrzeuges von 150 km/h hätte er dafür nach dem unbestritten gebliebenen Gutachten des Amtssachverständigen ca. 9,6 sec. zur Verfügung gehabt. Andernfalls, wie es aus einer Darstellung des Meßbeamten im erstinstanzlichen Verfahren aufscheint, daß der Beschuldigte auf Ansichtigwerden des Einsatzfahrzeuges hin die Geschwindigkeit reduziert habe und nur ca. 100 km/h gefahren sei, hätte der Gendarmeriebeamte hiefür 14,4 sec. Zeit gehabt. Keine der beiden Varianten kann die Plausibilität der Angaben des im Einsatz gestandenen Gendarmeriebeamten erschüttern, da dagegen weder die Denkgesetze noch die Lebenserfahrung sprechen. Unbestritten ist, daß das Fahrzeug des Beschuldigten nach ca. 4 km stellig gemacht werden konnte und der Beschuldigte, gleich in welcher Form, von der beträchtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung und der Anzeigeerstattung informiert wurde.

In der Zusammenschau der Umstände kam daher auch der O.ö. Verwaltungssenat zum Ergebnis, daß ein treffsicheres und auf den Beschuldigten zuordenbares Meßergebnis zustandegekommen ist.

Daß der Beschuldigte nicht unter Zeitdruck stand, auch wenn er bei seiner Anhaltung von einem Gerichtstermin sprach und dies möglicherweise fehlinterpretiert wurde, verhalf jedoch nicht zu dem Schluß, daß er zum Meßzeitpunkt am Tatort nicht doch die ausgewiesene Geschwindigkeit gefahren hat.

Aus diesen Gründen hält der O.ö. Verwaltungssenat die Verwirklichung der objektiven Tatseite als erwiesen.

Gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 zeigt das Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) an, daß das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens, verboten ist. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges unter anderem gegen die vorerwähnten Vorschriften verstößt. Was die subjektive Tatseite anlangt, so ist zu bedenken, daß Geschwindigkeitsüberschreitungen für einen geprüften Autolenker leicht vermeidbar sind, wenn während der Fahrt auf den Geschwindigkeitsmesser geblickt wird.

Eine Verabsäumung dieser Sorgfaltspflicht bedeutet jedenfalls Fahrlässigkeit, gegen deren Vorliegen der Beschuldigte nichts Rechtfertigendes vorgebracht hat (vergl. § 5 Abs.1 VStG).

Was die Strafbemessung anlangt, so war gemäß § 19 VStG zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Durch die relativ hohe Geschwindigkeitsüberschreitung war der Unrechtsgehalt der Tat, welcher im Verwaltungsstrafverfahren das bedeutendste Gewicht hat, als beträchtlich anzusehen und kam eine Ermahnung deshalb im Sinn des § 21 Abs.1 VStG nicht in Betracht.

Nachdem der Beschuldigte nur im Bereich der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, nicht aber sonst gänzlich frei von Vormerkungen wegen Verwaltungsübertretungen ist, kam ihm der besondere Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zugute; allerdings bildete die hohe Geschwindigkeitsüberschreitung keinen besonderen Erschwerungsgrund, sondern wog nur bei der Gewichtung des Unrechtsgehaltes der Tat entsprechend schwer. Mit Rücksicht auf die zwei Sorgepflichten des Rechtsmittelwerbers und seine nunmehr günstigeren Einkommensverhältnisse (monatlich 28.000 S - jährlich 12 x), war eine Herabsetzung des Strafausmaßes im Ergebnis nicht gerechtfertigt.

Dies hatte zur Folge, daß den erfolglosen Rechtsmittelwerber gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG, die gesetzliche Pflicht trifft, einen Beitrag von 20 Prozent der bestätigten Geldstrafe zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Guschlbauer Beschlagwortung: Zuordenbarkeit einer Lasergeschwindigkeitsmessung betr. PKW auf 3 Fahrstreifen einer Autobahn.

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum