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des Landes Oberösterreich
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VwSen-104695/2/Ki/Shn

Linz, 16.07.1997

VwSen-104695/2/Ki/Shn Linz, am 16. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Dipl. Ing. Manfred J, vom 10. Mai 1997 gegen das Straferkenntnis der BH Linz-Land vom 22. April 1997, VerkR96-20523-1996-K, zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 280 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 22. April 1997, VerkR96-20523-1996-K, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 1.400 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil er am 25.10.1996 um 14.45 Uhr im Gemeindegebiet von Enns, auf der Westautobahn A1, bei Strkm 156,2 (Baustellenbereich), in Richtung Linz, den Kombi, Kz., im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 60 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 95 km/h gelenkt hat (verletzte Rechtsvorschrift: § 52 lit.a Z10a StVO 1960). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 140 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 10. Mai 1997 Berufung. Er verweist auf seine bereits im erstinstanzlichen Verfahren erfolgten schriftlichen Eingaben, wonach er sich bis mindestens 13.30 Uhr an seiner Dienststelle der Höheren Technischen Bundes- Lehr- und Versuchsanstalt Mödling aufgehalten hat. Er bestreitet weiterhin die festgestellte Tatzeit und argumentiert, daß diesbezüglich durchaus eine Fehleinstellung am Meßgerät möglich sein könnte.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal im bekämpften Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 52a Z10 lit.a zeigt das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung erlaubte Höchstgeschwindigkeit" an, daß das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometerangabe im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Unbestritten war im Bereich des vorgeworfenen Tatortes eine auf 60 km/h festgelegte Geschwindigkeitsbeschränkung verordnet und es hat das Ermittlungsverfahren ergeben, daß der Bw diese Geschwindigkeitsbeschränkung im vom Meldungsleger festgestellten Ausmaß überschritten hat.

Die vom Bw zum Tatzeitpunkt gefahrene Geschwindigkeit wurde mit einem geeichten und vorschriftsgemäß bedienten Radargerät Multanova-Radar 6F gemessen. Laut Anzeige des LGK für Oberösterreich (Verkehrsabteilung) wurde eine Geschwindigkeit von 100 km/h gemessen. Unter Berücksichtigung der Verkehrsfehlergrenze und des zusätzlichen Sicherheitsfaktors ergibt sich eine verwaltungsstrafrechtlich relevante Geschwindigkeit von 95 km/h. Der vorgeworfene Sachverhalt wurde durch Vorlage von Radarfotos belegt. Der Bw bestreitet nicht, daß es sich bei dem abgebildeten Fahrzeug um sein Fahrzeug handelt. Er argumentiert jedoch, daß die Tatzeit unrichtig sei. Dazu wird zunächst festgestellt, daß nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Radarmessung grundsätzlich ein geeignetes Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit darstellt bzw daß von einem mit der Radarmessung betrauten Polizei- und Gendarmeriebeamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes zuzumuten ist (vgl VwGH 20.3.1991, 90/02/0203).

Das Beweismittel der Radarmessung ist zwar nicht schlechthin unwiderlegbar, jedoch können abstrakte Behauptungen die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung nicht erschüttern. Der Bw konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle steht jedoch der Rechtfertigung des Bw ein eindeutiges Beweisergebnis gegenüber.

Was nun die Argumentation des Bw hinsichtlich der Tatzeit anbelangt, so mag es durchaus möglich sein, daß er sich um 13.30 Uhr noch in Mödling aufgehalten hat. Berücksichtigt man aber, daß ein Großteil der Fahrtstrecke offensichtlich auf Autobahnen zurückgelegt wurde, so erscheint die vom Bw bereits im erstinstanzlichen Verfahren errechnete Durchschnittsgeschwindigkeit von 128 km/h durchaus nicht unrealistisch, zumal der Bw im Bereich der gesamten zurückgelegten Fahrstrecke auch mit einer höheren Geschwindigkeit unterwegs gewesen sein könnte. Tatsache ist jedenfalls, daß anhand der vorliegenden Verfahrensunterlagen, insbesondere der vorgelegten Radarfotos, die Anwesenheit des Fahrzeuges des Bw am vorgeworfenen Tatort zur vorgeworfenen Tatzeit belegt wurde bzw daß keine Aspekte dafür sprechen, daß der Meldungsleger eine unrichtige Zeit eingegeben hat. Nachdem auch sonst keine konkreten Vorbringen gegen die Richtigkeit der Radarmessung vorgetragen wurden, wird die dem Bw vorgeworfene Verwaltungsübertretung objektiv als erwiesen angesehen.

Was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, so hat der Bw keine Gründe hervorgebracht, daß er nicht in der Lage gewesen wäre, sich an die Vorschrift zu halten und es sind auch im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, welche ihn diesbezüglich entlasten würden. Er hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung daher auch in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu vertreten.

Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Erstbehörde den ihr eingeräumten Ermessensspielraum weder in bezug auf die Geld- noch auf die Ersatzfreiheitsstrafe überschritten.

Gerade im Hinblick darauf, daß auf Autobahnen es durch überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen mit gravierenden Folgen kommt, ist aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung derartiger Verwaltungsübertretungen geboten.

Die verhängte Strafe erscheint im Hinblick auf den Umstand, daß die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 % überschritten wurde, durchaus tat- und schuldangemessen. Die Erstbehörde hat die unbestrittenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw berücksichtigt.

Entgegen der Feststellung der Erstbehörde, wonach strafmildernd keine besonderen Umstände zu werten waren, wird festgestellt, daß laut vorliegenden Unterlagen keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vorhanden sind, dieser Umstand wäre als strafmildernd zu werten gewesen. Andererseits ist aber die festgestellte erhebliche Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit als straferschwerend zu berücksichtigen, weshalb im Ergebnis das Strafausmaß als korrekt bezeichnet werden muß. Zusammenfassend wird daher festgestellt, daß das festgelegte Strafausmaß dem Unrechtsgehalt der Tat entspricht. Eine Herabsetzung ist sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Mag. K i s c h

Beschlagwortung: Radarmessung

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