Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104698/16/Fra/Ka

Linz, 06.10.1997

VwSen-104698/16/Fra/Ka Linz, am 6. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzer: Dr.Keinberger in Vertretung von Dr.Schieferer) über die Berufung des Herrn R A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 15.5.1997, VerkR96-3892-1995, betreffend Übertretungen des § 64 Abs.1 KFG 1967, nach der am 29.9.1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Übertretungen nach § 64 Abs.1 KFG 1967 (Punkte 1, 2a, 3 und 4a) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, daß im Punkt 1 die Tatzeit auf 23.3.1995 richtiggestellt wird. II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, ds 24.000 S, zu zahlen. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24, 44a Z1 und 51 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) unter den Punkten 1, 2a, 3 und 4a wegen Übertretungen des § 64 Abs.1 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 je eine Geldstrafe von 30.000 S (EFS je 6 Wochen) verhängt, weil er 1.) am 23.3.1996 (richtig: 23.3.1995) gegen 18.00 Uhr den Kombi auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, ua auf der Pettenbacher Landesstraße im Gemeindegebiet Vorchdorf bis zum Gasthaus "A" in Vorchdorf, F, gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe B war, 2a.) weil er am 23.3.1995 gegen 23.30 Uhr den Kombi auf dem Parkplatz des Gasthauses "A" in Vorchdorf, F und weiter auf der Pettenbacher Landesstraße in Richtung Vorchdorf bis nach Ohlsdorf zum Haus W NB gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe B war, 3.) weil er am 24.3.1995 gegen 17.00 Uhr den Kombi auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ua auf der Pettenbacher Landesstraße im Gemeindegebiet von Vorchdorf, bis zum Gasthaus "A" in Vorchdorf, F, gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe B war, 4a) weil er am 24.3.1995 gegen 19.15 Uhr den Kombi auf dem Parkplatz des Gasthauses "A" in Vorchdorf, Feldham und weiter auf der Pettenbacher Landesstraße in Richtung Ortszentrum Vorchdorf, gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe B war. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil hinsichtlich der gegenständlichen Übertretungen jeweils 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 29.9.1997 wie folgt erwogen:

I.3.1. Unstrittig ist, daß der Bw zu den Tatzeiten nicht im Besitze einer Lenkerberechtigung der Gruppe B war. Bestritten wird seitens des Bw die Lenkereigenschaft. Zum Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses führt der Bw aus, daß er sich zum angeführten Zeitpunkt nachweislich im Reha-Zentrum Bad Häring in stationärer Behandlung befand. Zu den Punkten 2, 3 und 4 bringt der Bw vor, daß es sich bei dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen um ein Auto der Firma handelte und er zu den genannten Zeitpunkten nachweislich bei der Firma ERA-, als Arbeitnehmer auf Baustellen im Raume Fuschl und Henndorf beschäftigt gewesen und auch seine damalige Unterkunft in Fuschl gewesen sei. Er gebe dazu an, daß Herr M Herr D Herr A und Herr M zu den genannten Zeitpunkten mit ihm gemeinsam auf den genannten Baustellen im Einsatz waren. Sein damaliges Firmenauto sei ein PKW, Mercedes 240 D, gewesen. Gelenkt hätte dieses Fahrzeug Herr M. I.3.2. Der Verantwortung des Bw steht das Ergebnis des von der Erstbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wie folgt entgegen:

Zu Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses ist vorerst festzuhalten, daß der belangten Behörde hinsichtlich der Tatzeit das Jahr betreffend offensichtlich ein Schreibfehler unterlaufen ist. Aufgrund der Anzeige des Gendarmeriepostens Vorchdorf vom 20.4.1995 und der Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten vom 13.6.1995 ist zweifelsfrei davon auszugehen, daß die belangte Behörde als Tatzeit das Datum 23.3.1995 und nicht das Datum 23.3.1996 angenommen hat. Es wäre auch nicht logisch, als Tatzeit ein in der Zukunft liegendes Datum anzunehmen. Lt. Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten vom 13.6.1995 welche auf den Ladungsbescheid vom 4.5.1995 Bezug nimmt, nimmt der Beschuldigte ua die unter Punkte 1 und 2a angeführten Tatbestände zur Kenntnis. Unter Punkt 1 wird dem Bw der Tatbestand einer Übertretung des § 64 Abs.1 KFG 1967 insofern zur Last gelegt, als ihm vorgeworfen wird, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr den in Rede stehenden Kombi am 23.3.1995 gegen 18.00 Uhr gelenkt zu haben, unter Punkt 2a wird ihm dieser Tatbestand insofern zur Last gelegt, als ihm vorgeworfen wird, den in Rede stehenden Kombi wiederum auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unter Anführung einer Tatstrecke am 23.3.1995 gegen 23.30 Uhr gelenkt zu haben.

Hinsichtlich der Übertretung nach Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeige des Wirtes des Gasthauses "A", der den Bw beim Zufahren zu seinem Gasthaus gesehen hat. Hinsichtlich der Übertretung nach Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses (Tatzeit: 23.3.1995 gegen 23.30 Uhr) stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeige des Herrn H, der am 18.7.1995 auch von der belangten Behörde zeugenschaftlich einvernommen wurde und bei dieser Einvernahme ua angab, sich am 23.3.1995 spätabends im Lokal des Gasthauses "A" in Vorchdorf befunden zu haben und beobachten habe können, wie der Bw als Lenker des angezeigten Kraftfahrzeuges gegen das Fahrzeug des Herrn S stieß. Er sei jedoch, ohne sich um diesen Vorfall zu kümmern, vom Parkplatz weg auf die Straße gefahren. Am nächsten Abend habe er (der Zeuge) sich wieder in dem genannten Lokal befunden und konnte diese Person wieder erkennen, welche am Vorabend aus dem Lokal ging und die genannte Beschädigung verursachte. Zu den Punkten 3 und 4a des angefochtenen Straferkenntnisses (Tatzeiten 24.3.1995 gegen 17.00 Uhr und gegen 19.15 Uhr) stützt sich die belangte Behörde auch auf die Aussagen des Herrn S, des Wirtes des Gasthauses A wie auf die Aussage des Herrn J. Zeugenschaftlich gab Herr S vor der belangten Behörde am 24.7.1995 an, daß der Bw, der am Vortag (gemeint: 23.3.1995) eine Beschädigung am Parkplatz vor seinem Gasthaus in Vorchdorf verursacht habe, am darauffolgenden Abend (gemeint: 24.3.1995) ebenfalls sich wieder in seinem Gasthaus befand, wo vorerst die Schadensabwicklung dieses Unfalles durchgeführt worden sei. Der Bw habe sich ein Bier bestellt und er wurde dann jedoch von ihm des Lokales verwiesen, da ihm ein Gast gesagt habe, daß er eben die Notdurft vor der Tür verrichtete und nunmehr wieder in das Lokal gehen wollte. Daraufhin wurde ihm von Herrn K gesagt bzw wurde im Lokal darüber gesprochen, daß dieser Herr (gemeint: der Bw) wiederum wie am Vortag einen PKW beschädigt habe.

Der Zeuge J gab niederschriftlich am 21.9.1995 einvernommen an, am 24.3.1995 gegen 19.15 Uhr mit dem Bw zusammen das Gasthaus "A" verlassen zu haben. Er habe beobachten können, daß der Bw in einen grauen VW-Passat stieg. Von seinem Fahrzeug habe er im Rückblickspiegel gesehen, wie der Bw beim Rückwärtsfahren gegen den rechten vorderen Kotflügel eines abgestellten roten VW-Golf stieß. Der Bw habe die Fahrt, ohne sich von einem etwaigen Schaden zu überzeugen, in Richtung Vorchdorf fortgesetzt. Er sei daraufhin in das Lokal gegangen und habe die Gäste gefragt, wem der rote Golf gehöre. Der Wirt habe sodann die Gendarmerie verständigt, deren Eintreffen er noch abwartete. Auch der Zeuge A gab bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 11.7.1995 an, daß er am 23.3.1995 gegen Mitternacht von Gästen des Lokals "A" erfahren habe, daß der Lenker des Fahrzeuges, Kz.: , seinen PKW VW-Golf, Kz.:, beschädigt habe (Anmerkung: dies betrifft die Übertretung nach Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses). Er habe sogleich die Anzeige erstattet. Am darauffolgenden Tage, am 24.3.1995 gegen 19.00 Uhr (Anmerkung: dies betrifft die Übertretung nach Punkt 4a des angefochtenen Straferkenntnisses) habe er den Bw wiederum im Gasthaus "A" getroffen. Der Bw habe, nachdem er ihn auf den Vorfall vom Vortag angesprochen habe, schließlich zugegeben, daß er an seinen PKW angefahren und diesen beschädigte habe. Er habe ihm sodann die notwendigen Daten für die Versicherungsmeldung mitgeteilt. Der Zeuge S ergänzte, daß er den Vorfall vom 24.3.1995 selbst wahrnehmen konnte, zumal er, als der Bw das Lokal verließ, seinerseits aus dem Lokal ging. Der Bw sei wieder an seinem PKW gestoßen, habe diesen beschädigt und sei ohne anzuhalten vom Parkplatz auf die Straße gefahren. I.3.3. Obwohl sich die belangte Behörde aufgrund der oa Zeugenaussagen ein eindeutiges Bild von den dem Bw zur Last gelegten Tatbeständen machen konnte, war im Hinblick auf die Bestreitung der Lenkereigenschaft durch den Bw im Grunde des § 51e Abs.1 VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Diese wurde am 29.9.1997 durchgeführt und in deren Rahmen die Zeugen G H sowie S W zum Sachverhalt einvernommen. Die zeugenschaftlichen Aussagen des Herrn A vom 11.7.1995 sowie die Aussagen des Herrn K vom 21.9.1995 wurden verlesen. Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise stützt sich auf § 51g Abs.3 Z1 VStG. Danach dürfen Zeugenniederschriften verlesen werden, wenn die Vernommenen in der Zwischenzeit gestorben sind, oder ihr persönliches Erscheinen wegen entfernten Aufenthaltes nicht verlangt werden kann. Der Zeuge A ist bereits verstorben und der Zeuge J derzeit in Salzmünde (Deutschland). Eine weitere Rechtsgrundlage für die Verlesung der oa. Aussagen bildet § 51g Abs.3 Z4 VStG, weil der Vertreter der BH Gmunden als einziger anwesender Partei bei der Verlesung zustimmte. Aufgrund der Aussagen der bei der Berufungsverhandlung vernommenen und der Aussagen der vor der belangten Behörde vernommenen Zeugen nimmt der O.ö. Verwaltungssenat zweifelsfrei die dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatbestände als erwiesen an. Die vor dem O.ö. Verwaltungssenat vernommenen Zeugen bestätigten glaubwürdig den bereits vor der Erstbehörde, im wesentlichen im angefochtenen Straferkenntnis und im oben angeführten Punkt wiedergegebenen Sachverhalt. Die Verantwortung des Beschuldigten hingegen, der sich in jede Richtung verantworten kann, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen, ist unglaubwürdig und in sich widersprüchlich. Abgesehen vom ursprünglichen Teilgeständnis hat dieser nichts vorgebracht, was seine Verantwortung stützen könnte. Er ist auch zur Berufungsverhandlung nicht erschienen. 36 Minuten vor Beginn dieser Verhandlung teilte er per Telefax dem O.ö. Verwaltungssenat mit, daß er durch eine Verschlechterung seiner Gehbehinderung gezwungen sei, das Krankenhaus aufzusuchen und es ihm daher nicht möglich sei, den Verhandlungstermin wahrzunehmen. Mit diesem Vorbringen hat jedoch der Bw keine ausreichende Entschuldigung für sein Nichterscheinen bei der Berufungsverhandlung dargetan. Er hat weder belegt, um welche Gehbehinderung es sich handelt, in welches Krankenhaus er sich angeblich begeben hat und daß es ihm aus den von ihm genannten Grund unmöglich war, an der Verhandlung teilzunehmen. Somit hat er sich seiner Parteienrechte begeben. Die Berufung erwies sich somit in der Schuldfrage als unbegründet, weshalb sie abzuweisen war. I.3.4. Strafbemessung:

Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung als erschwerend mehrere einschlägige rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen des § 64 Abs.1 KFG 1967 gewertet und ausgeführt, daß in Fällen der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen, wie dies das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung darstellt, die Behörde mit aller Strenge entgegenzutreten hat. Im Hinblick auf den hohen Unrechtsgehalt wegen der Übertretungen nach § 64 Abs.1 KFG 1967 sei aus spezialpräventiven Gründen die Verhängung der gesetzlichen Höchststrafe gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 geboten gewesen, wobei auch der Milderungsgrund des Geständnisses hinsichtlich der Fahrten am 23.3.1995 die Verhängung einer geringeren Geldstrafe nicht rechtfertigte. Der belangten Behörde erscheinen die verhängten Geldstrafen dem Unrechtsgehalt der Taten sowie dem Grad des Verschuldens angepaßt und erforderlich, ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Strafen abzuhalten. Daran haben auch seine finanziellen Verhältnisse (monatliches Krankengeld von 13.000 S, Sorgepflicht für drei Kinder, Bauspardarlehen in Höhe von 800.000 S, monatliche Rückzahlung von 9.400 S, offene Verwaltungsstrafen in Höhe von 450.000 S) nichts ändern können. Überdies habe sich die erkennende Behörde bei der Strafzumessung auch vom Gedanken der Generalprävention leiten lassen, da die Verhängung von Geldstrafen auch einen potentiellen Täter von der Begehung gleichartiger Strafen abzuhalten geeignet ist. Mit dieser Begründung zur Strafbemessung hat die Erstbehörde ausreichend dargetan, daß sie vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes kann nicht konstatiert werden. Trotz der als trist zu bezeichnenden finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers kann im Hinblick darauf, daß es sich bei ihm um einen notorischen Gesetzesbrecher handelt, eine Herabsetzung der Strafe schon aus spezialpräventiven Gründen nicht verantwortet werden.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. K l e m p t

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum