Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104700/17/Fra/Ka

Linz, 06.10.1997

VwSen-104700/17/Fra/Ka Linz, am 6. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Keinberger in Vertretung von Dr. Schieferer) über die Berufung des Herrn R. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 15.5.1997, VerkR96-8671-1995, wegen Übertretung des § 64 Abs.1 KFG 1967, nach der am 29.9.1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds. 6.000 S, zu zahlen. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24 und 51 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 64 Abs.1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 30.000 S (EFS 6 Wochen) verhängt, weil er am 12.9.1995 in der Zeit von 18.15 Uhr bis 20.15 Uhr den Kombi, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr von Leonding nach Buchkirchen zum Tankstellen-Buffet "D", sodann weiter auf der Schartner Landesstraße 531 zum Gasthaus Kühberger in Buchkirchen, Schickenhäuser Nr., gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe B ist. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer entscheidet (§ 51c VStG). Die belangte Behörde beantragt in ihrer Eigenschaft als Partei dieses Verfahrens, das angefochtene Straferkenntnis sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu bestätigen.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 29.9.1997 folgendes erwogen:

I.3.1. Unbestritten ist, daß der Bw zur Tatzeit nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung der Gruppe B war. Strittig ist jedoch die Lenkereigenschaft. Der Bw behauptet, zur Tatzeit am Tatort das im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Kraftfahrzeug nicht gelenkt zu haben. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden stützt allerdings den dem Bw zur Last gelegten Tatbestand auf die Aussagen von drei Zeugen, nämlich auf die Aussage des Herrn R vom 14.8.1996, auf die Aussage des Herrn T vom 18.10.1996 und auf die Aussage des Herrn G vom 17.2.1997. Der Aktenlage ist zu entnehmen, daß die drei Zeugen bereits am Tag der Verwaltungsübertretung unabhängig voneinander von verschiedenen Gendarmeriebeamten befragt wurden und hiebei übereinstimmende Angaben den gegenständlichen Sachverhalt betreffend, machten. Diese Zeugen wurden von der belangten Behörde auch unabhängig voneinander an verschiedenen Tagen zeugenschaftlich einvernommen. Auch diesbezüglich machten sie widerspruchsfreie Angaben, die auch mit ihren Angaben vor dem Gendarmeriepostenkommando Thalheim bei Wels inhaltlich übereinstimmten. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweist der O.ö. Verwaltungssenat auf die vor der belangten Behörde abgelegten Aussagen der oa Zeugen. Deren Angaben sind in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wiedergegeben. Anläßlich seiner Einvernahme am 24.7.1996 führte der Bw, nachdem ihm die Anzeigen der oben genannten Personen zur Kenntnis gebracht wurden aus, daß die Anzeigen aus Rache erfolgt sein dürften, da er sie gekündigt habe. Auf die Frage, wie der Kombi nach Leonding gekommen ist, gab der Bw an, daß ihn M nach Leonding chauffiert habe. M sei in Leonding ausgestiegen und mit dem Bus weitergefahren. Die Anschrift des M könne er jedoch nicht angeben, da dieser nach Kroatien abgeschoben worden ist. I.3.2. Aufgrund der Bestreitung der Lenkereigenschaft durch den Bw hatte der O.ö. Verwaltungssenat das ohnehin ausführlich von der belangten Behörde durchgeführte Beweisverfahren zu wiederholen. Zu diesem Zwecke wurden neben den Parteien des Verfahrens neuerlich die bereits von der Erstbehörde einvernommenen Zeugen zur Berufungsverhandlung geladen. Sowohl der Zeuge R als auch der Zeuge Tomislav Djordevic bestätigten bei der Berufungsverhandlung den bereits zwei Mal von ihnen (das erste Mal nach dem gegenständlichen Vorfall beim Gendarmeriepostenkommando Thalheim bei Wels und das zweite Mal anläßlich ihrer Einvernahmen vor der Bezirkshauptmannschaft Gmunden) geschilderten Sachverhalt. Der O.ö. Verwaltungssenat nimmt aufgrund deren Aussagen als zweifelsfrei erwiesen an, daß der Bw zur Tatzeit auf der angeführten Tatstrecke das in Rede stehende Kraftfahrzeug gelenkt hat. Aufgrund der Aussagen der Zeugen kann auch vermutet werden, daß der Bw auch stark alkoholisiert war. Facettenreich und lebhaft schilderten sie die gegenständliche "Horrorfahrt". Besonders lebhaft war ihnen in Erinnerung, daß sie aufgrund der Alkoholisierung des Bw und seiner Fahrweise große Angst ausgestanden hatten und von ihm auf das gröblichste als "Jugos" beschimpft wurden. Herr Djordevic schilderte auch anschaulich dem tätlichen Angriff des Bw auf ihn, während er das Fahrzeug vom Gasthaus K in Buchkirchen Richtung Autobahn lenkte. Es besteht daher für den O.ö. Verwaltungssenat kein Zweifel darüber, daß der Bw tatsächlich das Fahrzeug lenkte. Auch ein gewisser "M", der laut Behauptung des Bw diesen angeblich zur Baustelle nach Leonding chauffiert haben soll, ist offenbar eine Erfindung des Beschuldigten. Laut Aussagen der Zeugen hat der Bw alleine das Fahrzeug zur Baustelle gelenkt. Für den O.ö. Verwaltungssenat entstand nicht der geringste Eindruck, daß die vernommenen Zeugen aus unlauteren Motiven ihre Aussagen tätigten. Aufgrund deren Aussagen wird daher der dem Beschuldigten zur Last gelegte Tatbestand als erwiesen angenommen. Der Bw begnügte sich mit der Bestreitung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, ohne seine Behauptungen durch irgendwelche Beweismittel zu untermauern. Er ist auch zur Berufungsverhandlung nicht erschienen. 36 Minuten vor dem Beginn der Verhandlung teilte er per Telefax dem O.ö. Verwaltungssenat mit, daß er durch eine Verschlechterung seiner Gehbehinderung gezwungen sei, das Krankenhaus aufzusuchen und es ihm daher nicht möglich sei, den Verhandlungstermin wahrzunehmen. Mit diesem Vorbringen hat jedoch der Bw keine ausreichende Entschuldigung für sein Nichterscheinen bei der Berufungsverhandlung dargetan. Er hat weder belegt, um welche Gehbehinderung es sich handelt, in welches Krankenhaus er sich angeblich begeben hat und daß es ihm aus den von ihm genannten Grund unmöglich war, an der Verhandlung teilzunehmen. Somit hat er sich seiner Parteienrechte begeben. Die Berufung erwies sich somit in der Schuldfrage als unbegründet, weshalb sie abzuweisen war. I.3.3. Strafbemessung:

Die belangte Behörde hat die Strafbemessung wie folgt begründet: "Bei der Strafbemessung wurden die Bestimmungen des § 19 Abs.1 und 2 VStG in ihrem gesamten Umfange entsprechend berücksichtigt. Insbesondere war als erschwerend zu werten, daß Sie bereits neunmal !!! wegen Übertretung nach § 64 Abs.1 KFG 1967 von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden rechtskräftig bestraft worden sind. Mildernde Umstände lagen nicht vor. In Fällen der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen, wie dies das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne Berechtigung darstellt, haben die Behörden mit aller Strenge entgegenzutreten. Im Hinblick auf den hohen Unrechtsgehalt von neun einschlägigen Vormerkungen erscheint aus spezialpräventiven Gründen die Verhängung der gesetzlichen Höchststrafe unabdingbar.

Die gegen Sie verhängte Geldstrafe in Höhe von S 30.000,--, daß heißt die Ausschöpfung des gesetzlichen Strafrahmens gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967, ist dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Grad des Verschuldens angepaßt. Daran konnten auch Ihre finanziellen Verhältnisse (monatliches Krankengeld S 13.000,--, Sorgepflicht für 3 Kinder, Bauspardarlehen in Höhe von S 800.000,-- mit monatlicher Rückzahlung von S 9.400,--, offene Verwaltungsstrafen in Höhe von ca. S 450.000,--) nichts ändern. Überdies ließ sich die erkennende Behörde bei der Strafbemessung auch vom Gedanken der Generalprävention leiten, da die Verhängung von Geldstrafen auch einen potentiellen Täter von der Begehung gleichartiger Straftaten abzuhalten geeignet ist." Mit dieser Begründung hat die Strafbehörde ausreichend ihre Überlegungen zur Strafbemessung dargelegt und es kann eine Überschreitung des Ermessensspielraumes nicht konstatiert werden. Trotz der als trist zu bezeichnenden finanziellen Verhältnisse des Bw kann im Hinblick darauf, daß es sich bei ihm um einen notorischen Gesetzesbrecher handelt, eine Herabsetzung der Strafe schon aus spezialpräventiven Gründen nicht verantwortet werden. zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. K l e m p t

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum