Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104701/21/Fra/Ka

Linz, 19.03.1998

VwSen-104701/21/Fra/Ka Linz, am 19. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 20.5.1997, VerkR96-2046-1996-SR/GA, betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.9.1997 und eines darauffolgend ergänzenden Ermittlungsverfahrens, zu Recht erkannt: I. Die Berufung wird im Schuldspruch als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insofern bestätigt.

II. Der Berufung wird im Strafausspruch insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 1.100 S und die gemäß § 16 Abs.1 und 2 VStG festzusetzende Freiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wird. III. Der Berufungswerber hat im strafbehördlichen Verfahren einen Kostenbeitrag von 110 S zu zahlen. Im Berufungsverfahren entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG. zu II.: § 19 VStG. zu III.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 2.100 S (EFS 60 Stunden) verhängt, weil er am 3.4.1996 um 11.19 Uhr den PKW, Kennzeichen , in Linz, Wiener Straße in Richtung stadteinwärts gelenkt und dabei auf Höhe des Hauses Nr. 165 die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 31 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.9.1997, und nach Durchführung eines darauffolgenden ergänzenden Ermittlungsverfahrens erwogen:

I.3.1. Der Bw behauptet, das erstbehördliche Verfahren sei mangelhaft durchgeführt worden, weiters sei die Beweiswürdigung unrichtig und die verhängte Geldstrafe überhöht. Er beantragt, seiner Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen herabzusetzen. Unter dem Aspekt der Verfahrensmängel bringt der Bw im wesentlichen unter Bezugnahme auf das im erstbehördlichen Verfahren eingeholte Gutachten zu der Frage, ob die Geschwindigkeitsmessung beeinflußt oder verfälscht wurde, vor, daß dem in seiner Stellungnahme vom 28.4.1997 als auch in der Stellungnahme vom 14.11.1996 gestellten Beweisanträgen nicht nachgekommen wurde. Der Amtssachverständige habe in seinem Gutachten vom 10.3.1997 zum vorliegenden Radarfoto insofern selbst eine Einschränkung vorgenommen, als darauf verwiesen wurde, daß bei einer Messung von der linken Straßenseite (wie im gegenständlichen Fall zutreffend), der Auswertbereich am Foto durch die rechte Kerbe im unteren Bildrand des Radarfotos begrenzt wird. Da bei der Fotoentwicklung der untere Filmrand nicht mehr zu sehen sei, bleibt nach Meinung des Sachverständigen offen, ob der Anzeiger die rechte Senkrechte am Foto so eingetragen hat, daß sie durch die rechte Kerbe am unteren Bildrand gehe. Nur dann würde der Auswertebereich richtig markiert sein. Er habe in diesem Zusammenhang ausdrücklich beantragt, dem Meldungsleger aufzutragen, das Original-Radarfoto zur Einsichtnahme vorzulegen, insbesondere um die Richtigkeit der Eintragung des Auswertebereiches nachvollziehen zu können. Dazu habe er auch vorgebracht, daß die rechte Senkrechte nicht so am Foto eingetragen wurde, daß sie zur rechten Kerbe am unteren Bildrand hinführt. Diesem Beweisantrag sei die Erstbehörde nicht nachgekommen. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten auch darauf hingewiesen, daß die Möglichkeit von Fehlmessungen besteht, bei denen es auch "zum Auswerfen eines Ergebnisses kommt". Diese können durch den überwachenden Beamten allerdings erkannt und von diesem annulliert werden. Er habe diesbezüglich ausdrücklich beantragt, die Anzeiger und Meldungsleger W und T ergänzend dahingehend einzuvernehmen, ob im gegenständlichen Fall nicht eine derartige Fehlmessung vorgelegen hat, insbesondere habe er auch beantragt, den Beamten aufzutragen, das Meßprotokoll beizuschaffen, um abklären zu können, ob eine Fehlmessung aufscheint bzw ob nicht allenfalls unmittelbar vor der Messung des Beschuldigtenfahrzeuges eine weitere Radarmessung erfolgt ist und falls ja, mit welcher Geschwindigkeit. Auch diesem Antrag ist die Erstbehörde nicht nachgekommen. Ausdrücklich habe er auch vorgebracht, daß der Meßimpuls tatsächlich nicht durch sein Fahrzeug ausgelöst wurde, sondern durch das am linken Bildrand in Bewegung und in Überholposition befindliche Fahrzeug. Nur nach Anfertigung einer maßstabsgetreuen Skizze, aus welcher der damalige Standort des messenden Radargerätes einwandfrei nachvollzogen werden könne, könne der Meßbereich allenfalls so eingegrenzt werden, daß meßtechnisch ausgeschlossen werden kann, daß nicht tatsächlich der Impuls von diesem überholenden Fahrzeug ausgelöst wurde. Auch diesem Beweisantrag sei nicht nachgekommen worden, dies unter Hinweis auf das eingeholte Sachverständigengutachten. Der Sachverständige reduziere seine Ausführungen aber nicht (technisch) auf den hier in Frage stehenden "Meßbereich", sondern - bloß - auf den Auswertbereich des Radarfotos. Unter dem Aspekt der unrichtigen Beweiswürdigung wirft der Bw der Erstbehörde vor, kritiklos das vorliegende Gutachten als Grundlage für das Straferkenntnis herangezogen zu haben, dieses sei jedoch für sich alleine noch nicht ausreichend bzw schlüssig, um als taugliche Grundlage dem Straferkenntnis zugrundegelegt werden zu können. Abgesehen davon, daß er in seiner letzten Stellungnahme vom 28.4.1997 darauf verwiesen habe, daß technisch ergänzend darzulegen wäre, daß gerade ein "Strich durch die Bildmitte" eine Begrenzung des Auswertebereichs darstellen solle, habe er auch darauf verwiesen, daß eine Analyse des ebenfalls im Akt befindlichen Radarfotos "Nr.2" (vom 3.4.1996, 11.16 Uhr 50 Sekunden) ergebe, daß diese Auffassung des Sachverständigen nicht richtig sein könne und wie folgt in Zweifel zu ziehen sei: Würde man nämlich auf diesem Radarfoto (Nr.2) ebenfalls "durch die Bildmitte" einen senkrechten Strich ziehen, so würde dieser senkrecht durch das dort gemessene Fahrzeug führen und es sei damit sehr wohl aufklärungsbedürftig, ob nach diesen Ausführungen des Sachverständigengutachtens auch beim Radarfoto Nr.2 ein "Auswertbereich" festgestellt werden könne, wenn der senkrechte Strich durch die Bildmitte mitten durch das gemessene Fahrzeug führe. Die Richtigkeit dieses Sachverständigengutachtens sei daher schon deshalb zu hinterfragen, weil aus der Analyse eines beim Akt befindlichen weiteren Radarfotos (Nr.2) hervorgehe, daß nach den vom Sachverständigen vorgegebenen Kriterien kein tauglicher Auswertbereich festgestellt werden könne und daher das Gutachten an sich nicht schlüssig sei, weshalb die belangte Behörde dieses Gutachten nicht ihrer Entscheidung zugrundelegen hätte dürfen. Zur "Berufung wegen Strafe" führt der Bw aus, daß die verhängte Geldstrafe überhöht sei. Es sei davon auszugehen, daß er verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und ein besonnener Kraftfahrer sei. Die Geldstrafe sei daher nicht tat- und schuldangemessen. Selbst wenn er die Geschwindigkeitsüberschreitung tatsächlich zu verantworten hätte, verweise er darauf, daß die Wiener Straße "im Meßbereich" über einen Kilometer völlig geradeaus führt und mehr oder minder als vierspurige Einbahn geführt ist. Es liege daher eine autobahnähnliche Situation vor, sodaß rein von den äußeren Bedingungen her eine Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h an der beschriebenen Stelle an sich unproblematisch sei. I.3.2. Aufgrund der oben angeführten Einwendungen des Bw hat der O.ö. Verwaltungssenat unter Zuziehung eines anderen als im erstbehördlichen Verfahren tätigen Amtssachverständigen und unter neuerlicher zeugenschaftlicher Einvernahme des Meßbeamten Rev.Insp. W an Ort und Stelle eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt.

Aufgrund des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme ist der O.ö. Verwaltungssenat davon überzeugt, daß der Bw das in Rede stehende Kraftfahrzeug zur Tatzeit und Tatort tatsächlich mit einer Geschwindigkeit von 81 km/h gelenkt hat. Diese Geschwindigkeit wurde mittels Radarmeßgerät, Type: MULTANOVA Radar 6 F - 102, welches Rev.Insp. W, BPD Linz, aufgestellt und bedient hat, festgestellt. Eine Fehlmessung wird aus nachstehenden Gründen ausgeschlossen: Das Meßorgan Rev.Insp. K versicherte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme, daß er das gegenständliche Radargerät ordnungsgemäß aufgestellt, eingestellt und bedient hat. Er legte auch im ergänzenden Ermittlungsverfahren den Eichschein betreffend das bei der gegenständlichen Messung verwendete Radargerät sowie das Protokoll betreffend die gegenständliche Radarmessung vor. Aufgrund des Radarmeßprotokolles, des nun vorliegenden Eichscheines sowie der zeugenschaftlichen Aussage des Meldungslegers geht der O.ö. Verwaltungssenat davon aus, daß die gegenständliche Messung ein korrektes Ergebnis angezeigt hat. Zu den vom Vertreter des Bw im ergänzenden Ermittlungsverfahren erstatteten Vorbringen betreffend angebliche Diskrepanzen betreffend die Daten im Radarmeßprotokoll und des Eichscheines wurde der Meldungsleger vom O.ö. Verwaltungssenat am 20.11.1997 neuerlich zeugenschaftlich einvernommen und gab dieser dazu folgendes an: "Aus dem Radarmeßprotokoll ergibt sich einerseits die Bauartnummer im MUVR 6 F, ebenso wie im vorgelegten Eichschein. Es handelt sich einmal um die lange Schreibform und zwar im Radarmeßprotokoll, während im Eichschein die kurze Schreibform angeführt ist. Die im Radarmeßprotokoll zusätzlich angeführten Zahlen "12-85" sind vom Hersteller zusätzlich angeführte Zahlen. Die im Radarmeßprotokoll am Ende angeführte Zahl "102" ist die Fertigungsnummer, die auch im Eichschein angeführt ist. Wir bei der Bundespolizeidirektion Linz haben das gegenständliche Gerät sowie den Eichschein dazubekommen. Das Radarmeßprotokoll ist ein Formular unserer Behörde und wird von mir dann bei jeder Messung ergänzt. Es handelt sich 100 %ig bei dem im Radarmeßprotokoll sowie bei dem im Eichschein angeführten Gerät um das gleiche Gerät." Der O.ö. Verwaltungssenat geht somit aufgrund der Angaben des Meldungslegers davon aus, daß sich sowohl das oa Meßprotokoll als auch der oa Eichschein auf ein Gerät bezieht und zwar auf das, welches bei der gegenständlichen Messung verwendet wurde. Unter Bezugnahme auf die oa Einwendungen des Bw stellte der O.ö. Verwaltungssenat an den Amtssachverständigen Ing. M bei der Berufungsverhandlung folgendes Beweisthema: "Wie weit muß das zweite Fahrzeug - bezugnehmend auf das Radarfoto Nr.1 - entfernt sein, um eine Fehlmessung auszuschließen bzw ist es meßtechnisch möglich, daß der Meßimpuls von dem Fahrzeug in Überholposition ausgelöst wurde?" Der Sachverständige beantwortete diese Frage wie folgt: "Die beiden Teilfragen im Beweisthema haben einen unmittelbaren Zusammenhang dahingehend, daß im Hinblick auf die entsprechend den Verwendungsbestimmungen definierten Voraussetzungen sich ein Fahrzeug am Radarfoto bzw am Negativfilm in einem gewissen Bereich befinden muß, um das zustandegekommene Meßergebnis zuordnen zu können. Dieser sogenannte Auswertebereich liegt bei einer Messung vom linken Fahrbahnrand im abfließenden Verkehr im zweiten Bildviertel von rechts und unter einer gedachten horizontalen Linie. Dieser Auswertebereich ergibt sich aus dem Meßablauf bzw den dafür erforderlichen Zeiten sowie der Trägheit der Kamera zur Fotoauslösung. Dieser Auswertebereich ist bei Messungen des abfließenden Verkehrs nicht ident mit jener Position des gemessenen Fahrzeuges bei der eigentlichen Geschwindigkeitsfeststellung. Die Geschwindigkeitsfeststellung (Messung) erfolgt in diesem Fall vorher. Dies ergibt sich ua auch deshalb, weil der Meßstrahl einen Winkel von 22 Grad in Relation zum Fahrstreifenverlauf und der Winkel der Kamera bei Einbau des Radarverkehrsgeschwindigkeitsmessers der gegenständlichen Marke und Type in einen PKW von 16 Grad aufweist.

Entsprechend dem Punkt 12 Punkt 3 der Auswertebestimmungen in der Bedienungsanleitung des gegenständlichen Radar-VKGM darf das gemessene Fahrzeug demnach den Auswertebereich nicht mehr als ca. 2 m (etwa eine halbe PKW-Länge) verlassen haben.

Projiziert man diese Auswertekriterien nun auf die gegenständliche Messung bzw auf die Hartkopie des ggst. Radarfilmnegativs, so liegt das Heck bzw das hintere Kennzeichen des Fahrzeuges des Berufungswerbers exakt im definierten Auswertebereich und das am linken Bildrand abgebildete (überholende) Fahrzeug eindeutig mehr als 2 m nach dem definierten Auswertebereich.

Auf Zusatzfrage des Rechtsvertreters des Bw, der behauptet, daß der Tiefenabstand des Fahrzeuges des Beschuldigten und des am linken Bildrand abgebildeten Fahrzeuges nicht mit Sicherheit mehr als 2 m betrage, wird festgestellt, daß aufgrund der Fotoperspektive von seiten des hier tätigen straßenverkehrstechnischen ASV nur eine Schätzung möglich ist und entsprechend dieser Schätzung von einem Mindestabstand von 10 m auszugehen ist. Zur exakten Auswertung wäre eine fotogrammetrische Bearbeitung des Lichtbildes erforderlich, die aber ein spezielles Fachwissen bzw spezielle Gerätschaften erfordert, die dem hier tätigen straßenverkehrstechnischen ASV nicht zur Verfügung stehen.

Im Rückschluß auf das oben Festgestellte ergibt sich demnach, daß das am linken Bildrand überholende abgebildete Fahrzeug die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung weder ausgelöst noch die Geschwindigkeitsmessung des Fahrzeuges des Bw beeinflußt hätte.

Weiters stellt der Rechtsvertreter des Bw die Frage, ob aufgrund des vorliegenden Radarfotos eindeutig der damalige Meßbereich (und nicht der Auswertebereich) festgestellt werden kann.

Hiezu kann aus verkehrstechnischer Sicht festgestellt werden, daß am Radarfoto selbst nur der Auswertebereich definierbar ist. Der effektive Meßbereich bzw die Strecke, über die der Radar-VKGM die Messung vollführte (Meßbereich) kann hier und heute nicht ermittelt werden, wäre aber theoretisch ebenfalls durch fotogrammetrische Auswertung des Radarfotos und der exakten Positionen, der Anbringung der Kamera und der Radarsonde (Winkel) machbar.

Zur Frage, welche Folgen es hätte, wenn sich das am gegenständlichen Radarfoto am linken Bildrand abgebildete Fahrzeug in einem geringeren Tiefenabstand als 2 m vor dem Fahrzeug des Bw zum Zeitpunkt der Fotoauslösung befunden hätte, wird festgestellt, daß, sofern es nicht zu einer Annullierung der Messung durch Störfaktoren durch das zweite Fahrzeug gekommen wäre, zwar die Geschwindigkeitsmessung an sich korrekt war, allerdings, wie der Gesetzgeber fordert, das Meßergebnis nicht eindeutig einem Fahrzeug zuordnenbar wäre. Hiezu wird am gegenständlichen Radarnegativfilm auf das unmittelbar vor der gegenständlichen Messung um 11.19 Uhr und 32 Sekunden verwiesen, auf welchem diese Situation abgebildet ist. Laut Auskunft des beteiligten Gendarmeriebeamten wurde eben aus diesen Gründen keine Anzeige der auf diesem Radarfoto abgebildeten Fahrzeuge erstattet.

Zur Frage des Rechtsvertreters des Bw, ob festgestellt werden kann, welches der beiden am Radarfoto abgebildeten Fahrzeuge das schnellere war, ist festzuhalten, daß dies nicht möglich ist.

Zur Frage des Rechtsvertreters des Bw, ob bei der gegenständlichen Messung es zu einer Reflexion des Radarstrahls gekommen ist, die zu einem verdoppelten Geschwindigkeitswert im Verhältnis zur tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit geführt hat, wird aus straßenverkehrstechnischer Sicht festgehalten, daß dieser Effekt bei der gegenständlichen Messung auszuschließen ist bzw der Meldungsleger (Gendarmeriebeamte) deshalb auch bei der Geschwindigkeitsmessung anwesend ist, um derartige eklatante Differenzen festzustellen und eine derartige Messung zu annullieren. Dies ist auch der Grund, warum bei Messung aus sogenannten Radarkabinen ein zweites Kontrollfoto in einem zeitlichen Abstand von exakt 0,5 Sekunden angefertigt wird, um eine nachträgliche Weg-Zeit- Berechnung durchführen zu können.

Die Begründung hiefür ist, daß am Radarfoto keine geeigneten Flächen für eine derartige Reflexion des Radarstrahls, die zu einer Verdoppelung des von diesem zurückgelegten Weges und somit zur Verdoppelung des Geschwindigkeitsmeßwertes geführt hätte, vorzufinden sind." Zur Bemängelung bzw. Behauptung des Bw insoferne, als der Tiefenabstand seines gelenkten Fahrzeuges und des am linken Bildrand abgebildeten Fahrzeuges nicht mit Sicherheit mehr als 2 m betrage, geht der O.ö. Verwaltungssenat konform mit der Aussage des Amtssachverständigen, daß zwar diesbezüglich nur eine Schätzung möglich ist, aber schon mit "freiem Auge" ersichtlich ist, daß der Abstand wesentlich mehr als 2 m beträgt. Der O.ö. Verwaltungssenat sieht daher keine Veranlassung, diesbezüglich eine fotogrammetrische Auswertung des Radarfotos vornehmen zu lassen. Wenn der Bw jedoch dies für notwendig halten würde, so wäre er in diesem Zusammenhang auf die im Verwaltungsstrafverfahren auch ihn treffende Mitwirkungspflicht zu verweisen. Was die vom Bw bei der Berufungsverhandlung gestellte Frage betrifft, ob aufgrund des vorliegenden Radarfotos eindeutig der damalige Meßbereich (und nicht der Auswertebereich) festgestellt werden kann, ist festzustellen, daß es der Bw mit dieser Frage unterläßt, konkret aufzuzeigen, inwiefern die Aufstellung und Einstellung des Radargerätes nicht korrekt gewesen sein soll und läuft im Zusammenhang mit einem ohnehin nicht gestellten Antrag auf einen Erkundungsbeweis hinaus. Weiters ist darauf hinzuweisen, daß nicht festgestellt werden kann, welches der beiden am Radarfoto abgebildeten Fahrzeuge das schnellere war, weil es sich hier um eine Einbahnstraße mit mehreren gekennzeichneten Fahrstreifen handelt, somit der Fahrstreifen frei gewählt und auch rechts überholt werden darf. Im ergänzenden Ermittlungsverfahren erstattete der Bw mit Schreiben vom 16.10.1997 eine ergänzende Stellungnahme, in der er nochmals den Tiefenabstand zwischen dem von ihm gelenkten Fahrzeug und dem in gleiche Fahrtrichtung vor ihm am linksseiten Rand des Radarfotos abgebildeten "überholenden" Fahrzeug hinweist. Daraus schließt er, daß, weil sich dieses zweite Fahrzeug im Nahbereich befindet und weil es überholt hat (größere Geschwindigkeit), es zum Zeitpunkt der zeitlich vorher erfolgten Geschwindigkeitsmessung einen noch geringeren Tiefenabstand zu seinem Fahrzeug gehabt haben müsse, da es wesentlich schneller war und somit in der Zwischenzeit eine größere Wegstrecke zurückgelegt hatte. In Verbindung damit bezieht sich der Bw auf dem Punkt 12.3. der Auswertebestimmung in der Bedienungsanleitung des verwendeten Radar-VKGM, wonach das gemessene Fahrzeug den am Radarfoto definierten Auswertebereich nicht mehr als "ca." 2 m verlassen haben dürfe. Im Hinblick darauf soll zur Klärung des Tiefenabstandes des "überholenden" Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Fotoauslösung unter Heranziehung der Auswertebestimmungen in der Bedienungsanleitung geklärt werden, daß bei genauer Abgrenzung der Abstände das Meßergebnis nicht eindeutig einem der beiden Fahrzeuge zugeordnet werden könne. Der Amtssachverständige Ing. Maurer hat unter Zugrundelegung der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.9.1997, der Bedienungsanleitung mit Auswertebestimmungen, der vorliegenden Kopien der Radarfotos, sowie der sonstigen im Verwaltungsakt enthaltenen Unterlagen am 11.2.1998 folgendes ergänzendes Gutachten erstattet. "BEFUND:

In der gegenst. Causa wurde am 10.9.1997 eine öffentliche, mündliche Verhandlung am Tatort durchgeführt, bei der auch der tätige straßenverkehrst. ASV beteiligt war. Die Niederschrift der Verhandlung enthält auch das Tonbandprotokoll mit dem vom tätigen straßenverkehrst. ASV zu den gestellten Beweisthemen abgegebenen Gutachten. Dieses Gutachten besitzt auch am heutigen Tage grundsätzlich noch seine Richtigkeit, wird daher vollinhaltlich aufrechterhalten und stellt einen wesentlichen Teil des gegenst. Befundes dar.

Mit Schreiben vom 16.10.1997 erstattet der Berufungswerber durch seinen Rechtsvertreter eine ergänzende Stellungnahme, in der er unter Pkt. 2 nochmals auf die Tiefenabstände zwischen dem vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeug und dem in gleiche Fahrtrichtung vor ihm am linksseitigen Rand des Radarfotos abgebildeten "überholenden" Fahrzeug hinweist. Daraus schließt er, daß, weil sich dieses zweite Fahrzeug im Nahbereich befindet und weil es überholt hat (größere Geschwindigkeit), es zum Zeitpunkt der zeitlich vorher erfolgten Geschwindigkeitsmessung einen noch geringeren Tiefenabstand zum Fahrzeug des Berufungswerbers gehabt haben müsse, da es wesentlich schneller war und somit in der Zwischenzeit eine größere Wegstrecke zurückgelegt hatte. In Verbindung damit bezieht er sich auf den Pkt. 12.3. der Auswertebestimmungen in der Bedienungsanleitung des verwendeten Radar-VKGM, wonach das gemessene Fahrzeug dem am Radarfoto definierten Auswertebereich nicht mehr als "zirka" 2 m verlassen haben dürfe. Im Hinblick darauf soll zur Klärung des Tiefenabstandes des "überholenden" Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Fotoauslösung unter Heranziehung der Auswertebestimmungen in der Bedienungsanleitung geklärt werden, daß bei genauer Abgrenzung der Abstände das Meßergebnis nicht eindeutig einem der beiden Fahrzeuge zugeordnet werden kann.

Auf Grundlage der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am Tatort, der Bedienungsanleitung mit Auswertebestimmungen, der vorliegenden Kopien der Radarfotos, des obigen Befundes sowie der sonstigen im Verfahrensakt enthaltenen Unterlagen ergeht nachstehendes ERGÄNZENDES GUTACHTEN:

Vorab ist festzuhalten, daß einerseits, wie bereits im Gutachten im Zuge der mündlichen Verhandlung dargestellt, eine fotogrammetrische Bildausarbeitung notwendig wäre, um die wahren Längen bzw. Abstände in Längs- und Querrichtung ermitteln zu können und andererseits aus dem Radarfoto (Bild 1) nicht auf die Geschwindigkeit des Zweitfahrzeuges geschlossen werden kann, d.h. ob dies in Relation zum Fahrzeug des Berufungswerbers eine höhere oder geringere Geschwindigkeit inne hatte bzw. beschleunigt oder verzögert wurde. Da der tätige verkehrstechnische ASV den gegenst. Straßenabschnitt ständig befährt, erlaubt sich dieser darauf hinzuweisen, daß hier Fahrzeuglenker oftmals rechts überholen und allein das Befahren des linksseitigen Fahrstreifens nicht automatisch auf einen Überholvorgang und eine höhere Geschwindigkeit schließen lassen. Außerdem folgt eine VLSA-geregelte Kreuzung, wo vom linken Fahrstreifen nach links in Richtung Wankmüllerhofstraße abgebogen werden kann und entsprechend der StVO 1960 innerhalb eines Ortsgebietes der befahrene Fahrstreifenwahl frei gewählt werden darf.

Hinsichtlich der Position des gemessenen Fahrzeuges im sogenannten Auswertebereich ist zu erwähnen, daß entsprechend den Auswertebestimmungen die im abfließenden Verkehr gemessene Geschwindigkeit jenem Fahrzeug zuzuordnen ist, dessen Fahrzeugheck oder Kennzeichentafel sich im Auswertebereich des Radarfotos befindet bzw. diesen Auswertebereich nicht mehr als zirka 2 m verlassen hat. Es handelt sich dabei um den Wortlaut in der Bedienungsanleitung und begründet sich die "zirka-Angabe" mit der mechanischen Tätigkeit der Kamera in Verbindung mit der Fahrgeschwindigkeit, da ein Fahrzeug mit höherer Geschwindigkeit in der gleichen Zeit auch einen größeren Weg zurücklegt und sich somit am Radarfoto weiter vorne befindet. Im Vergleich dazu wird auch auf das Bild 2 hingewiesen, auf dem sich das gemessene Fahrzeug auf einem näher dem Radar-VKGM vorbeiführenden Fahrstreifen befindet und durch die Fotoperspektive zwar näher ist, aber trotz geringerer Geschwindigkeit das Fahrzeugheck nicht mehr zur Gänze im Auswertebereich liegt. Nichtsdestotrotz ist die gemessene Geschwindigkeit diesem Fahrzeug zuzuordnen und kann daher das korrekt zustande gekommene Meßergebnis auch verwertet werden.

Aus der beiliegenden schematischen Skizze aus der Bedienungsanleitung (Anmerkung: wird zum Bestandteil dieses Bescheides erklärt) ist der chronologische Meßablauf mit Fotoauslösung bei einer Messung des abfließenden Verkehrs vom rechten Fahrbahnrand dargestellt. Daß die Messung in der gegenst. Causa vom linken Fahrbahnrand erfolgte, ist für den Meßablauf nicht relevant.

Position 1: Fahrzeug tritt in den Radarmeßstrahl ein Strecke 1 - 2: Radar-VKGM erkennt ein in den Radarstrahl einfahrendes Fahrzeug und dessen Fahrtrichtung Position 2: Beginn des Meßzyklus Strecke 2 - 4: 1. Meßstrecke, in der die Konstanz der Geschwindigkeit kontrolliert und dann ein Meßwert gebildet wird. Strecke 3 - 5: Strecke zur Kontrolle des Meßwertes und Kontrolle, ob sich ein anderes Fahrzeug in gleiche Fahrtrichtung im Meßbereich befindet Strecke 6 -7 : Erkennung des Ausfahrens des Fahrzeuges aus dem Radarstrahl Position 7: Fotoauslösung bei Messung des abfließenden Verkehrs.

Die mechanische Trägheit der Kamera verursacht eine feste Verzögerung, während derer das gemessene Fahrzeug eine geschwindigkeitsabhängige Strecke zurücklegt. Bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h ist diese Strecke ca. 1,0 m lang. Projiziert man diese Auswertebedingungen für die Messung des abfließenden Verkehrs auf die gegenst. Geschwindigkeitsmessung, so ergibt sich, daß der vom Berufungswerber gelenkte PKW mit der festgestellten Geschwindigkeit von 86 (81) km/h nach der Position 7 (Beginn des Verlassens des Meßstrahles) eine Wegstrecke von ca. 0,86 (0,81) m zurückgelegt hat. Unter Bedachtnahme darauf müßte das am linken Rand des gegenst. Radarfotos abgebildete "überholende" Fahrzeug aufgrund der am Radarfoto nur abzuschätzenden Entfernung, eine vielfach höhere Geschwindigkeit gefahren sein.

Abschließend kann somit aus verkehrstechnischer Sicht festgestellt werden, daß aufgrund der Auswertebestimmungen der Bedienungsanleitung des verwendeten Radar-VKGM die bei der gegenst. Messung festgestellte Geschwindigkeit eindeutig dem vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeug zuzuordnen ist, da sich einerseits dessen Heck bzw. hintere Kennzeichentafel eindeutig im sogenannten Auswertebereich am Radarfoto befindet und sich andererseits das andere, am linken Rand des Radarfotos abgebildete Fahrzeug in einem mehrfach größeren Abstand außerhalb dieses Auswertebereiches befindet. Entsprechend den Auswertebestimmungen hat dieses Fahrzeug bereits mehr als "zirka 2 m (etwa eine halbe PKW-Länge)" zurückgelegt, weshalb die gemessene Geschwindigkeit diesem Fahrzeug nicht zuzuordnen ist.

Durch den relativ großen Tiefenabstand ist auch nicht davon auszugehen, daß dieses andere Fahrzeug die Messung beeinflußt hätte, da es aufgrund automatisch während eines Meßvorganges ablaufender Kontrollroutinen die Doppler-Signalen zweier unterschiedlich schnell, in gleicher Richtung fahrender Fahrzeuge zu einer Anullierung und somit zu keiner Meßwertbildung und Fotoauslösung gekommen wäre. Die vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers in Rede gestellte Ungenauigkeit durch die "zirka" - Angabe der 2 m - Strecke ist, wie oben dargestellt, daher nicht von unmittelbarer Relevanz für die Messung selbst, sondern bezieht sich entsprechend dem Meßablauf alleine auf die Trägheit der Kamera nach der Fotoauslösung." Der O.ö. Verwaltungssenat sieht sich aufgrund dieses Ergänzungsgutachtens nicht veranlaßt, eine fotogrammetrische Bildausarbeitung vornehmen zu lassen, da mit den ergänzenden Bedenken des Bw auch nicht konkret dargetan wurde, worin die gegenständliche Radarmessung unrichtig gewesen sein soll. Das auf dem Radarfoto am linken Bildrand ersichtliche Fahrzeug ist weit außerhalb des Auswertebereiches positioniert und es kann auch nicht gesagt werden - siehe oben - ob es auch das schnellere Fahrzeug in Relation zum Beschuldigtenfahrzeug ist. Auch mit seiner abschließenden Stellungnahme vom 13.3.1998 konnte der Bw nach Kenntnisnahme des oa Gutachtens keine überzeugenden Argumente, die auf eine Fehlmessung schließen lassen könnten, vorbringen. Der Bw wiederholt im wesentlichen die bereits in seinen oa zitierten Stellungnahmen vorgebrachten Einwendungen. Insbesondere zum Tiefenabstand zu dem Radarfoto Nr.2 linksseitig in die gleiche Fahrtrichtung fahrenden Fahrzeug. Diesbezüglich ist der Bw - siehe oben - nochmals darauf hinzuweisen, daß sich dieses Fahrzeug nach Überzeugung des O.ö. Verwaltungssenates - weil bereits mit freiem Auge ersichtlich - weit außerhalb des Auswertebereiches befindet. Dies kann auch ohne fotogrammetrische Ausarbeitung des Radarbildes festgestellt werden. Der Bw hat auch in seiner letzten Stellungnahme diesbezüglich keinen Beweisantrag gestellt und auch von sich aus eine derartige Auswertung nicht veranlaßt. Im übrigen geht der Bw immer davon aus, daß das am Radarlichtbild Nr.2 am linken Fahrbahnrand abgebildete Fahrzeug sich in Überholposition befand und somit das in bezug auf die Geschwindigkeit des Beschuldigtenfahrzeuges das schnellere war. Dies ist jedoch - weil auf der gegenständlichen Fahrbahn der Fahrstreifen frei gewählt werden darf - siehe oben - lediglich eine Vermutung und er kann deshalb auf dieser verfehlten Prämisse keine zwingende Schlußfolgerung in bezug auf die gegenständliche Radarmessung ableiten.

Im Ergänzungsgutachten vom 11.2.1998 - siehe oben - findet sich folgende Textstelle: "Unter Bedachtnahme darauf müßte das am linken Rand des gegenständlichen Radarfotos abgebildete "überholende" Fahrzeug aufgrund der am Radarfoto nur abzuschätzenden Entfernung eine vielfach höhere Geschwindigkeit gefahren sein." Der O.ö. Verwaltungssenat geht davon aus, daß der Sachverständige mit dieser Textpassage in Verbindung mit dem geschilderten Meßablauf verdeutlichen wollte, daß die vom Bw vorgebrachte Diskrepanz aufgrund der Weg-Zeit-Abläufe nur dann denkmöglich wäre, wenn das angesprochene "überholende" Fahrzeug in Folge des Tiefenabstandes um ein vielfaches schneller war oder das vom Bw gelenkte Fahrzeug um ein vielfaches langsamer war als der gemessene Geschwindigkeitswert. Diese Weg-Zeit-Betrachtungen haben aber nur THEORETISCHEN Wert und beeinflußen nicht die Kriterien der Auswertebedingungen. Wären solche Geschwindigkeiten tatsächlich gefahren worden, wo wäre es zu einer gegenseitigen Störung des Meßablaufes und somit zu einer Annullierung der Messung gekommen, weil dann wesentlich differente Doppler-Signale zum Radar-VKGM zurückgekommen wären. Auch der vom Bw in seiner letzten Stellungnahme behauptete angebliche Widerspruch insoferne, als der Sachverständige auf das Radarfoto Nr.2 hinweist und dazu ausführt, daß sich das gemessene Fahrzeug auf einem näher dem Radar-VKGM vorbeiführenden Fahrstreifen befindet, durch die Fotoperspektive zwar näher ist, aber trotz geringerer Geschwindigkeit das Fahrzeugheck nicht mehr zur Gänze im Auswertebereich und daher die gemessene Geschwindigkeit diesem Fahrzeug zuzuordnen ist, somit das zustandegekommene Meßergebnis korrekt ist und auch verwertet werden kann, stellt in Wahrheit keinen Widerspruch zu den sonstigen Ausführungen des Sachverständigen dar, denn einerseits spricht der Sachverständige nicht von einem überholenden, sondern von einem gemessenen Fahrzeug und andererseits ist es wohl logisch, daß, wenn das Fahrzeug auch eine geringere Geschwindigkeit gefahren ist, dieses Fahrzeug trotz dieser geringeren Geschwindigkeit sich deshalb nicht mehr zur Gänze im Auswertebereich befinden kann, weil aufgrund der geringeren Distanz des gemessenen Fahrzeuges zum Meßgerät auch der Meß- und Kamerawinkel kleiner ist und daher das gemessene Fahrzeug die diese Winkel erfassende Strecke auch schneller verläßt. Dies ist der Grund, warum das gemessene Fahrzeug trotz geringerer Geschwindigkeit sich nur mehr teilweise im Auswertebereich befindet. Einen "eklatanten Widerspruch" - wie dies der Bw formuliert - zu den sonstigen Ausführungen des Sachverständigen kann der O.ö. Verwaltungssenat nicht finden.

Zusammenfassend stellt der O.ö. Verwaltungssenat fest, daß aufgrund des Ergebnisses des umfangreichen Ermittlungsverfahrens ein eindeutiger Beweis dafür vorliegt, daß der Bw zur Tatzeit am Tatort mit dem in Rede stehenden Kraftfahrzeug die festgestellte Geschwindigkeit eingehalten hat, weshalb die Berufung hinsichtlich des verwirklichten Tatbestandes als unbegründet abzuweisen war. zu II.: Strafbemessung: Festzustellen ist, daß sowohl die Bundespolizeidirektion Linz mit Verordnung vom 28.5.1993 als auch die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung mit Verordnung vom 1.6.1993, mit der Tatbestände von Verwaltungsübertretungen festgelegt und die jeweils zu verhängenden Strafen bestimmt werden, Geschwindigkeitsüberschreitungen bis 30 km/h als anonymverfügungsfähig erklärt und mit 1.000 S Geldstrafen bewertet haben. Im gegenständlichen Fall liegt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h vor. Da § 49a Abs.1 VStG auf § 19 Abs.1 leg.cit. Bezug nimmt, kann somit festgestellt werden, daß der Unrechtsgehalt einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h durch die oa Verordnungen mit 1.000 S Geldstrafe "typisiert" wurde. Im gegenständlichen Fall liegt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h vor. Ausgehend von diesem Unrechts- und dem dadurch indizierten Schuldgehalt der Übertretung ist unter Berücksichtigung der von der Behörde ermittelten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw, des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, und der Tatsache, daß im Verwaltungsstrafverfahren keine als erschwerend zu bewertenden Gründe hervorgekommen sind, im gegenständlichen Fall eine Strafe von 1.100 S als den Kriterien des § 19 VStG als angemessen zu erachten. Hinzu kommt, daß keine nachteiligen Folgen evident sind. Eine weitere Herabsetzung der Strafe erschien dem O.ö. Verwaltungssenat jedoch als nicht vertretbar, zumal doch zu bedenken ist, daß die zulässige Höchstgeschwindigkeit um rund 60 % überschritten wurde und - wenn es sich auch um eine mehrspurige Einbahnstraße handelt - durch eine solche Vorgangsweise die Verkehrssicherheit zumindest abstrakt im erheblichen Ausmaß beeinträchtigt wurde, weshalb schon aus spezialpräventiven Gründen die Strafe in der nunmehr bemessenen Höhe als notwendig erachtet wird. zu III. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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