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VwSen-104712/2/Ki/Shn

Linz, 23.07.1997

VwSen-104712/2/Ki/Shn Linz, am 23. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Arnold W vom 20. Juni 1997 gegen das Straferkenntnis der BH Ried/Innkreis vom 16. Juni 1997, VerkR96-1762-1997, zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 360 S, ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Ried/Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 16. Juni 1997, VerkR96-1762-1997, über den Berufungswerber (Bw) 1) gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 1.200 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und 2) gemäß § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 600 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil er am 6.3.1997 um ca 10.45 Uhr auf der B143 bei km 5,740, Gemeinde Aurolzmünster, als Lenker des LKW mit dem Anhänger 1) nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht sofort angehalten hat; 2) Verkehrsleiteinrichtungen und zwar einen Leitpflock und den Straßengraben beschädigt hat und Strafbefreiung deshalb nicht eintreten konnte, weil die Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder des Straßenerhalters nicht ohne unnötigen Aufschub unter Bekanntgabe seiner Identität erfolgte (verletzte Rechtsvorschriften: 1) § 4 Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960, 2) § 31 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 180 S (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis am 20. Juni 1997 vor der Erstbehörde mündlich Berufung. Er argumentiert, daß er vom Verkehrsunfall nichts bemerkt habe. Auf den im Verfahrensakt aufliegenden Lichtbildern sehe die Beschädigung des Straßengrabens schlimmer aus, als sie tatsächlich war. Er sei bei der Unfallaufnahme durch den Gendarmeriebeamten anwesend gewesen und es habe auch dieser gesagt, daß die Unfallschäden aufgrund des starken Regens, durch das im Straßengraben abfließende Wasser verstärkt wurden. Das heiße, daß das Wasser den Straßengraben weiter ausgeschwemmt habe. Er sei sich sicher, daß er lediglich das Bankett befahren habe. Es sei für ihn nicht ersichtlich gewesen, daß dadurch die Fahrbahn so stark verschmutzt werde und er habe dies auch im Rückspiegel nicht erkennen können, weil sich die Stelle im Auslauf einer Linkskurve befinde.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal im bekämpften Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten. Gemäß § 31 Abs.1 StVO 1960 dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeile, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.

Gemäß § 99 Abs.2 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 500 S bis 30.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, a) der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs.1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt, e) wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden, und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.

Im gegenständlichen Fall gesteht der Bw selbst ein, daß er jedenfalls das Bankett befahren hat und er bestreitet auch nicht den Vorwurf, daß dabei jedenfalls ein Leitpflock beschädigt wurde. Er bestreitet auch nicht, daß er nach dem Vorfall nicht iS der obzitierten Bestimmung angehalten hat. Die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen werden daher objektiv als erwiesen angesehen.

Was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, so argumentiert der Bw, daß er von der Beschädigung nichts bemerkt habe. Er habe dies auch nicht im Rückspiegel erkennen können, weil sich die Stelle im Auslauf einer Linkskurve befindet. Dazu wird festgestellt, daß bezüglich des Verschuldens, wie bereits in der Begründund des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hingewiesen wurde, fahrlässiges Verhalten genügt. Es genügt, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewußtsein gekommen sind, oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte. Von einem objektiv sorgfältigen Kraftwagenlenker, insbesondere von dem Lenker eines Kraftwagenzuges, ist zu erwarten, daß er sich, wenn er mit seinem Fahrzeug auf das Straßenbankett abkommt und er im Rückspiegel nicht erkennen kann, ob er durch sein Fahrmanöver etwas beschädigt hat, anhält und sich über die Situation informiert. Hätte sich der Bw entsprechend verhalten, dann hätte ihm auch auffallen müssen, daß er eine Verkehrsleiteinrichtung beschädigt hat. Dadurch, daß er sich nicht dieser objektiven Sorgfalt gemäß verhalten hat, hat sich der Bw in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht ins Unrecht gesetzt. Daß er sonst subjektiv zu der objektiv gebotenen Sorgfalt nicht in der Lage gewesen wäre, wurde nicht behauptet und ist aus den Verfahrensunterlagen auch kein derartiger Umstand zu ersehen. Der Bw hat die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen daher auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten. Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird festgestellt, daß der Gesetzgeber Übertretungen des § 4 Abs.1 bzw des § 31 Abs.1 StVO 1960 einen erhöhten Unrechtsgehalt beigemessen hat. Dies spiegelt sich im Strafrahmen von 500 S bis 30.000 S wider. Dennoch hat die Erstbehörde die verhängten Strafen äußerst milde bemessen, zumal dem Bw nur fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird und er überdies bisher unbescholten ist. Die erkennende Berufungsbehörde schließt sich dieser Argumentation an, sonstige Straferschwerungs- oder Milderungsgründe konnten im Berufungsverfahren ebenfalls nicht festgestellt werden.

Die Erstbehörde hat auch auf die - unbestrittenen - persönlichen Verhältnisse des Bw Bedacht genommen. Es wird seitens der erkennenden Berufungsbehörde festgestellt, daß die Erstbehörde sowohl hinsichtlich der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe vom Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Eine Herabsetzung erscheint sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen nicht für vertretbar. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Mag. K i s c h

Beschlagwortung: Abkommen auf das Straßenbankett - grundsätzliche Verpflichtung des Kraftwagenlenkers zum Anhalten

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