Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130373/2/Gf/Jo

Linz, 14.05.2004

VwSen-130373/2/Gf/Jo Linz, am 14. Mai 2004

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Berufung des G A, B, P, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 18. Februar 2004, Zl. 933/10-41113, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes, beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 VStG; § 65 VStG.

Begründung:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 18. Februar 2004, Zl. 933/10-41113, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 46,2 Stunden) verhängt, weil er sein KFZ am 11. Februar 2003 in Linz in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 2 Abs. 1 des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl.Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 90/2001 (im Folgenden: OöParkgebG), begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs. 1 OöParkGebG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die dem Rechtsmittelwerber angelastete Tat auf Grund entsprechender Wahrnehmungen eines Aufsichtsorganes als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei eine entsprechende Vormerkung als erschwerend zu werten gewesen, während Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien; mangels entsprechender Mitwirkung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers von Amts wegen zu schätzen gewesen.

1.2. Gegen dieses ihm am 20. Februar 2004 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 8. März 2004 per e-mail eingebrachte Berufung.

1.3. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9. März 2004, Zl. 933/10-41113, dazu aufgefordert, binnen zwei Wochen unter gleichzeitiger Vorlage allfälliger Beweismittel dazu Stellung zu nehmen, ob er am 20. Februar 2004 von der Abgabestelle abwesend war, und ihn in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass das weitere Verfahren ohne seine Anhörung durchgeführt wird, wenn er diese Frist ungenützt verstreichen lässt.

1.4. Diese Aufforderung wurde dem Rechtsmittelwerber am 11. März 2004 nachweislich zugestellt.

Da er sich jedoch zur vorangeführten Frage bis dato nicht geäußert hat, konnte davon ausgegangen werden, dass die Zustellung des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses am 20. Februar 2004 wirksam erfolgte.

2. Über die gegenständliche Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsichtnahme in den Akt des Magistrates Linz zu Zl. 933-10-12352 gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG erwogen:

2.1. Gemäß § 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Hiebei handelt es sich um eine gesetzliche, nicht verlängerbare Frist

2.2. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer das erstinstanzliche Straferkenntnis am 20. Februar 2004 zugestellt; die Berufungsfrist endete daher mit Ablauf des 5. März 2004 (Freitag, kein Feiertag).

Die erst am 8. März 2004 um 20.58 Uhr per e-mail eingebrachte Berufung erweist sich daher als verspätet.

2.3. Aus diesem Grund war die gegenständliche Berufung sohin gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass inhaltlich auf das Sachvorbringen des Rechtsmittelwerbers eingegangen werden konnte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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