Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104715/5/Fra/Ka

Linz, 07.11.1997

VwSen-104715/5/Fra/Ka Linz, am 7. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn C, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 26.5.1997, GZ.9199/97-3, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Strafverfügung vom 14.3.1997, AZ.: 9199/97-3, über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 1.000 S (EFS 36 Stunden) verhängt. Diese Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 22.3.1997 zugestellt. Die Übernahme ist auf dem Rückschein durch Anführung des Datums und der Unterschrift des Empfängers dokumentiert. 2. Im nunmehr angefochtenen Bescheid wird der unter der Ziffer 1 angeführte Einspruch als verspätet zurückgewiesen. 3. Über die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, dann ist gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. die Strafverfügung zu vollstrecken. Im gegenständlichen Verfahren hat die Erstbehörde zutreffend ausgeführt, daß aufgrund der Zustellung der beeinspruchten Strafverfügung am 22.3.1997 die Einspruchsfrist am 7.4.1997 abgelaufen ist. Der Bw hat einen mit 2.5.1997 datierten und am 13.5.1997 zur Post gegebenen Einspruch erhoben. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid führt der Bw an, daß dieses bereits ein zweites Einspruchsschreiben sei und er der Behörde schon am 25.3.1997 sein erstes Einspruchsschreiben zugesandt habe. Laut Mitteilung der belangten Behörde ist das angeblich am 25.3.1997 zugesandte Schreiben des Bw nicht eingelangt. Es wurde daher dem Bw Gelegenheit gegeben, einen Nachweis betreffend die Absendung seines angeblich am 25.3.1997 der belangten Behörde zugesandten Schreibens vorzulegen. Laut Schreiben des Polizeipräsidiums Mannheim, Polizeiposten Rheinau vom 22.7.1997 an die Bundespolizeidirektion Linz bestätigte der Bw die Kenntnisnahme, daß sein Einspruchsschreiben vom 25.3.1997 nicht bei dieser Behörde eingegangen ist. Weiters teilte der Bw mit, daß er keinen Nachweis erbringen könne, daß dieses Schreiben abgeschickt wurde, da er dieses nur auf dem normalen Postweg und nicht per Einschreiben abgesandt habe. Aufgrund der oa Sachlage ist es somit verifizierbar, daß der Bw tatsächlich gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 14.3.1997 einen Einspruch rechtzeitig erhoben hat. Der angefochtene Zurückweisungsbescheid ist daher als rechtmäßig zu beurteilen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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