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des Landes Oberösterreich
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VwSen-104721/2/Le/Ha

Linz, 02.09.1997

VwSen-104721/2/Le/Ha Linz, am 2. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Dr. Alfred F, D, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, Strafamt, Nietzschestraße 33, 4010 Linz, GZ: Cst.-2.170/97, mit dem der Einspruch gegen die Strafverfügung der selben Behörde vom 31.1.1997, GZ: Cst.-2.170/97, als verspätet zurückgewiesen worden war, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Entscheidungsgründe:

1. Mit der Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 31.1.1997 wurde der nunmehrige Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.3 lit.a der Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden kurz: StVO) mit einer Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Stunden) bestraft.

In der Rechtsmittelbelehrung zu dieser Strafverfügung wurde auf das Recht des Bestraften hingewiesen, gegen diese Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen ab ihrer Zustellung schriftlich, telegraphisch oder mündlich bei der Bundespolizeidirektion Linz Einspruch zu erheben.

Das Straferkenntnis wurde laut Rückschein am 3.2.1997 dem nunmehrigen Bw persönlich zugestellt.

2. Mit Schriftsatz ohne Datum, mit Telefax vom 21.3.1997 übermittelt, hat der Bw gegen diese Strafverfügung Einspruch erhoben. Darin wandte er sich inhaltlich gegen die Strafverfügung.

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.4.1997 den Einspruch gegen die Strafverfügung vom 31.1.1997 als verspätet zurückgewiesen. In der Begründung wies sie darauf hin, daß die Strafverfügung laut Rückschein am 3.2.1997 vom Berufungswerber persönlich übernommen worden sei und sohin die Rechtsmittelfrist am 17.2.1997 abgelaufen sei. Der Einspruch vom 21.3.1997 sei daher verspätet eingebracht.

4. Dagegen richtet sich die nunmehr rechtzeitig eingebrachte Berufung (undatiert), die am 5.6.1997 bei der Bundespolizeidirektion Linz eingegangen ist.

Darin brachte der Bw vor, den Einspruch nicht erst am 21.3.1997 eingebacht zu haben, sondern erstmalig mittels eines Briefes, der bei der Bundespolizeidirektion Linz offensichtlich nicht angekommen sei. Erst durch eine Rückfrage der Polizei sei das Fax abgeschickt worden, sodaß also keineswegs eine Verspätung bestanden hätte.

Beweise für dieses Vorbringen, wie etwa einen ordnungsgemäß ausgefüllten Aufgabeschein, legte der Bw nicht vor.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

In der ggst. Angelegenheit wurde festgestellt, daß dem Bw die Strafverfügung vom 31.1.1997 am 3.2.1997 persönlich zugestellt wurde.

Innerhalb der offenen Einspruchsfrist wurde trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung aktenkundig kein Einspruch eingebracht.

Dadurch, daß der nunmehrige Bw seinen Einspruch erst am 21.3.1997 per Telefax einbrachte, hat er den Einspruch verspätet erhoben. Das Verstreichenlassen der Einspruchsfrist hat zur Folge, daß die angefochtene Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Die Rechtskraft einer Strafverfügung bedeutet ihre Unanfechtbarkeit bzw. Unabänderbarkeit, und zwar einerseits für den Bw, andererseits für die Behörde selbst.

5.2. Der Bw weist in seiner Berufung darauf hin, daß er den Einspruch nicht erst am 21.3.1997 eingebracht hätte, sondern erstmalig mittels eines Briefes, der offensichtlich nicht angekommen sei.

Mit diesem Vorbringen hat der Bw seiner Mitwirkungspflicht, die ihn im Verwaltungsstrafverfahren trifft, nicht entsprochen:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren, seine Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterläßt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (VwGH 17.9.1968, 398/64 Slg 7400A u.a.).

Der Bw hat es in seiner vorliegenden Berufung einerseits unterlassen, eine konkrete Behauptung dafür aufzustellen, wann er den Einspruch mittels Briefes eingebracht bzw. ob er dies innerhalb der offenen Einspruchsfrist getan hätte, und er hat es andererseits unterlassen, dafür konkrete Beweise anzubieten, z.B. durch Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten und von der Post abgestempelten Aufgabescheines.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an:

Beilage Dr. Leitgeb

Beschlagwortung: Einspruch verspätet; Mitwirkungspflicht

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