Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104724/7/Sch/Rd

Linz, 25.08.1997

VwSen-104724/7/Sch/Rd Linz, am 25. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Dr. W vom 5. Juni 1997, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 20. Mai 1997, Cst.-7.562/97, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 20. Mai 1997, Cst.-7.562/97, über Herrn Dr. W, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt, weil er am 4. Dezember 1996 von 8.10 Uhr bis 8.29 Uhr das Fahrzeug mit dem Kennzeichen in Linz, abgestellt habe, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot bestanden habe. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Vom nunmehrigen Berufungswerber wurde bereits im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens vorgebracht, für das gegenständliche Halte- und Parkverbot eine Ausnahmegenehmigung (der zuständigen Behörde der Stadt Linz) aus dem Jahre 1964 betreffend das oa. Fahrzeug zu besitzen, welche nicht befristet gewesen und auch nicht widerrufen worden sei.

Da sich die Erstbehörde hiemit nicht auseinandergesetzt hat, waren der Berufungsbehörde diesbezügliche Ermittlungen überlassen.

Auf entsprechende Nachfrage beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Bezirksverwaltungsamt, wurde anher mitgeteilt, daß die vom Berufungswerber zwischenzeitig über Einladung der Berufungsbehörde vorgelegte Ausnahmebewilligung vom 8. Juli 1964, GZ 101-5/19, nicht widerrufen worden ist. Begründend wurde in der Stellungnahme des Magistrates mitgeteilt, daß ein solcher Widerruf für nicht erforderlich angesehen worden sei, da sich die Ausnahmebewilligung auf ein im örtlichen Bereich damals gegolten habendes Halte- und Parkverbot mit der Ausnahme für Taxifahrzeuge bezogen habe, zum Tatzeitpunkt aber ein Halte- und Parkverbot mit der Ausnahme für Ladetätigkeit gegeben gewesen sei.

Diese Rechtsansicht ist aber nicht zutreffend, da es bei einer Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 45 StVO 1960 nicht entscheidend ist, wer generell noch von einem bestimmten Verkehrsverbot ausgenommen ist. Eine Ausnahmegenehmigung wird nicht schon dadurch obsolet, daß die generellen Ausnahmen von einem bestimmten Verbot geändert werden (hier von Taxi auf Ladetätigkeit). Der Berufungswerber konnte also annehmen, daß seine Ausnahmegenehmigung zum Vorfallszeitpunkt aufrecht war, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermochte, daß er zwischenzeitig eine neue beantragt und auch erhalten hat.

Aufgrund dieser (anstelle der Erstbehörde) durchgeführten Ermittlungen hat sich das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens als zutreffend herausgestellt, weshalb mit der Stattgebung der Berufung vorzugehen war. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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