Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104726/5/Fra/Ka

Linz, 05.09.1997

VwSen-104726/5/Fra/Ka Linz, am 5. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn A, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 27.5.1997, Zl. S-43513/96-3, betreffend Übertretung des § 44 Abs.4 KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, daß der angefochtene Schuldspruch wie folgt zu lauten hat: "Herr Paul Arthofer, Hugo-Wolfstraße 27, 4020 Linz, hat als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges, Kz.: , nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides der Bundespolizeidirektion Linz vom 3.9.1996, VA 5633, über die Aufhebung der Zulassung zum Verkehr am 9.9.1996, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nicht unverzüglich einer der im § 43 Abs.1 KFG 1967 angeführten Behörde abgeliefert. Er hat daher § 44 Abs.4 KFG 1967 übertreten, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt wird." II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds. 200 S, zu zahlen. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 44a VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die BPD Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 44 Abs.4 KFG 1967 iVm § 9 Abs.1 VStG gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.000 S (EFS 36 Stunden) verhängt, weil er als Verantwortlicher des Zulassungsbesitzers, dem Taxi-Unternehmen P des Fahrzeuges, Kz.: , nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung am 9.9.1996, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nicht unverzüglich einer der im § 43 Abs.1 KFG 1967 angeführten Behörde abgeliefert hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

I.3.1. Der Bw bringt vor, daß das gegen ihn erlassene Straferkenntnis auf einer falschen Anzeige der Interunfall Versicherung beruhe. Diese Anzeige sei von der belangten Behörde nicht auf die Richtigkeit geprüft worden. Der Bw verweist auf ein Verfahren beim Bezirksgericht Linz und meint, daß das angefochtene Straferkenntnis bis zur rechtskräftigen Entscheidung auszusetzen sei.

I.3.2. Das im oben angeführten Punkt dargestellte Vorbringen des Bw ist nicht entscheidungsrelevant. Aus der Aktenlage geht unbestritten hervor, daß die Bundespolizeidirektion Linz mit Bescheid vom 3.9.1996, VA 5633, die Zulassung des Fahrzeuges mit dem Kz.: , zum Verkehr aufgehoben hat. Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gleichzeitig wurde gemäß § 44 Abs.4 KFG 1967 angeordnet, daß die Kennzeichentafeln und der Zulassungsschein unverzüglich bei der BPD Linz oder der Zulassungsbehörde des Aufenthaltes abzugeben sind.

Der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung hat der Landeshauptmann von Oberösterreich als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in zweiter und letzter Instanz mit Bescheid vom 28.10.1996, VerkR-392.444/1-1996/Ai, keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid bestätigt. In der Begründung dieses Bescheides ist ua. ausgeführt, daß die Versicherungsanstalt Interunfall mit Schreiben vom 6.8.1996 der BPD Linz gemäß § 61 Abs.3 KFG 1967 angezeigt hat, daß sie bezüglich des gegenständliches Fahrzeuges von der Verpflichtung zur Versicherungsleistung frei ist. Mit Schreiben der BPD Linz vom 14.8.1996 wurde dies dem Bw mitgeteilt. Gleichzeitig wurde dieser aufgefordert, bis zum 23.8.1996 eine entsprechende Versicherungsbestätigung vorzulegen. Da der Bw innerhalb der ihm gesetzten Frist keine neue Versicherungsbestätigung vorgelegt und auch kein Versicherer die Behörde verständigt hat, daß eine Verpflichtung zur Leistung hinsichtlich des genannten Fahrzeuges besteht, sei die Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig erfolgt. Der Bw hat weder gleichzeitig mit der Einbringung seines Rechtsmittels noch trotz einer neuerlichen Aufforderung durch die Erstbehörde mit einem Schreiben vom 19.9.1996 bis zur Erlassung der Berufungsentscheidung eine entsprechende Versicherungsbestätigung vorgelegt.

Gegen diesen Bescheid war eine weitere Berufung nicht zulässig, jedoch das außerordentliche Rechtsmittel einer Beschwerde an die Höchstgerichte öffentlichen Rechts. Daß der Bw eine solche Beschwerde erhoben hätte, wird von ihm nicht behauptet.

Zutreffend hat bereits die Erstbehörde bemerkt, daß ein Zivilrechtsstreit zwischen dem Bw und seinem Haftpflichtversicherer bzw. der Ausgang desselben keinerlei Rechtswirkung auf die im § 44 Abs.4 KFG festgelegten Pflichten des ehemaligen Zulassungsbesitzers entfaltet. Nach dieser Bestimmung hat der bisherige Zulassungsbesitzer nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich einer der im § 43 Abs.1 angeführten Behörde abzuliefern. Die Ausführungen des Bw sind somit keineswegs geeignet, den von ihm erfüllten, im angefochtenen Straferkenntnis zu Recht zur Last gelegten Tatbestand, zu entkräften. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auch auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

Zur Spruchmodifizierung wird festgestellt:

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Im ergänzenden Ermittlungsverfahren durch den O.ö. Verwaltungssenat wurde festgestellt, daß das Taxi-Unternehmen P weder eine juristische Person noch eine Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit bildet. Der Bw ist somit als physische Person in der Eigenschaft als Zulassungsbesitzer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Die vollständige Zitierung des Bescheides betreffend die Aufhebung der Zulassung des gegenständlichen Fahrzeuges war im Grunde des § 44a Z1 VStG (§ 66 Abs.4 AVG) notwendig und zulässig, weil eine rechtzeitige und taugliche Verfolgungshandlung seitens der belangten Behörde gesetzt wurde. I.3.4. Zur Strafbemessung wird ausgeführt:

Mit einer Geldstrafe von 1.000 S wurde der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu 3,33 % ausgeschöpft. Der Unrechts- und Schuldgehalt der gegenständlichen Übertretung ist durch die Weigerung, die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein der Behörde abzuliefern, nicht als geringfügig einzustufen. Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso keine als erschwerend einzustufenden Umstände. Die verhängte Strafe entspricht auch den mangels Angaben von der Behörde geschätzten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen des Bw. Aus den genannten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden. zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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