Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104727/5/Ki/Shn

Linz, 29.08.1997

VwSen-104727/5/Ki/Shn Linz, am 29. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Manfred W, vom 11. Juni 1997 gegen das Straferkenntnis der BPD Linz vom 29. April 1997, CSt 38449/96, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG zu II: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BPD Linz hat mit Straferkenntnis vom 29. April 1997, CSt 38449/96, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt, weil er als für den Zulassungsbesitzer des Kfz, Kz.der Fa. W und D nach außen hin vertretungsbefugte und verantwortliche Person zum Zeitpunkt der Übertretung auf Verlangen der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 3.12.1996 bis zum 17.12.1996 eine falsche Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses Kfz am 6.10.1996 von 20.45 Uhr bis 23.26 Uhr in Linz, Adlergasse ggü. HNr. 8 abgestellt hat (verletzte Rechtsvorschrift § 9 Abs.1 VStG iVm § 103 Abs.2 KFG). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 100 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 11. Juni 1997 Berufung und er bestreitet im wesentlichen den ihm zur Last gelegten Tatvorwurf. I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal im bekämpften Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie zeugenschaftliche Einvernahme des Sohnes des Bw, Oliver W, geb. 22.8.1970.

Der Zeuge hat bei seiner Einvernahme ausgeführt, daß er sich von 1995 bis etwa Ende 1996 in Deutschland aufgehalten habe. Er habe dort Mitte September 1996 seine Stellung gekündigt, weil er wieder nach Österreich wollte. Es sei in Deutschland für ihn finanziell nicht mehr interessant gewesen und außerdem habe er wieder zu seiner Familie zurück gewollt, auch habe er einen fünfjährigen Sohn, welcher bei seiner Mutter in Linz lebe.

Im Laufe des Monates Oktober sei er nach Linz übersiedelt, er sei während dieser Zeit mit seiner Schwester mehrere Male nach Österreich gefahren. Nachdem er in Österreich kein Fahrzeug zur Verfügung gehabt hatte, habe ihm sein Vater sein Fahrzeug, Marke Corvette, mehrmals zur Verfügung gestellt. Er könne sich erinnern, daß er einmal einen Strafzettel wegen Falschparkens vorgefunden habe. Er habe dies seinem Vater gesagt, damit dieser die Sache in Ordnung bringe.

Ab Anfang November 1996 habe er sich wiederum endgültig in Linz aufgehalten, allerdings habe er aus persönlichen Gründen zu diesem Zeitpunkt noch keinen regelmäßigen Aufenthalt genommen.

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Zunächst wird festgestellt, daß auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz "in dubio pro reo" anzuwenden ist, wonach das für den Beschuldigten günstigste Verfahrensergebnis der Entscheidung zugrundezulegen ist. Wenn sohin nach Durchführung der Beweise und eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen.

Durch ein Organ der BPD Linz wurde angezeigt, daß das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug im Bereich einer Fußgängerzone abgestellt war, obwohl keine Ladetätigkeit festgestellt werden konnte.

Eine durch die Erstbehörde erfolgte Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers beantwortete der Bw, daß sein Sohn Oliver W, geb. 22.8.1970, das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt an dem bekanntgegebenen Ort abgestellt hat. Nachdem die gegen Oliver W erlassene Strafverfügung diesem nicht zugestellt werden konnte bzw Organe der BPD Linz erhoben haben, daß die Eltern angegeben hätten, sie hätten ihren Sohn seit zwei Jahren nicht mehr gesehen, angenommen werden könne, daß dieser "untergetaucht" ist, hat die Erstbehörde angenommen, daß die Lenkerauskunft des Bw unrichtig war und diesbezüglich das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Daß der Sohn des Bw letztlich nicht "untergetaucht" ist, bestätigt, daß er zur Zeugeneinvernahme ohne Probleme geladen werden konnte und er auch bei der Berufungsbehörde zur Aussage erschienen ist. Seine Aussage ist nicht unschlüssig bzw steht diese Aussage nicht in Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Der Zeuge Oliver W wurde dahingehend belehrt, daß er im Falle einer unrichtigen Zeugenaussage mit einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu rechnen hätte.

Im Hinblick auf die dargelegten Umstände bestehen seitens der erkennenden Berufungsbehörde keine Bedenken, dieser Aussage, zumindest "in dubio pro reo", Glauben zu schenken, jedenfalls ist nicht auszuschließen, daß der Bw zum Vorfallszeitpunkt den tatgegenständlichen PKW tatsächlich seinem Sohn überlassen hat.

Die dem Bw vorgeworfene Verwaltungsübertretung kann daher nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit als erwiesen angesehen werden, weshalb der Berufung Folge zu geben und das Strafverfahren "in dubio pro reo" einzustellen war (§ 45 Abs.1 Z1 VStG).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Mag. K i s c h

Beschlagwortung: Im Falle der Nichtbehebung des durch Hinterlegung zugestellten Auftrages um Lenkerauskunftserteilung stellt die Nichterteilung der Auskunft kein strafbares Verhalten dar.

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