Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104738/2/Weg/Km

Linz, 07.07.1997

VwSen-104738/2/Weg/Km Linz, am 7. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des M K vom 18. Juni 1997, gegen die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14. April 1997, VerkR96-350-1996/Ah, verhängte Höhe der Geldstrafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 4.000 S reduziert wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe bleibt unverändert.

II. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der ersten Instanz ermäßigt sich auf 400 S. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 VStG. Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen verhängt, weil dieser am 11. Jänner 1996 um 11.40 Uhr den Pkw der Marke Audi mit dem Kennzeichen auf der E Bundesstraße 129 in Richtung S nach Beginn des Ortsgebietes L mit ca. 100 km/h gelenkt hat, obwohl durch das verordnete Ortsgebiet die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 50 km/h begrenzt war. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 500 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der Bw bringt in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung, die sich ausschließlich gegen die Höhe der Geldstrafe richtet, sinngemäß und glaubwürdig vor, daß er seit seiner Haftentlassung die Notstandsunterstützung beziehe, momentan aber wegen eines Schlüsselbeinbruchs im Krankenstand sei. Sein Taggeld betrage 190 S, im Monat daher rund 5.500 S. Davon müsse er für die Wohnung 2.500 S bezahlen, dazu kämen Betriebskosten in der Höhe von 1.200 S und Sorgepflichten für ein Kind in der Höhe von 1.800 S. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei eine Kurzschlußhandlung gewesen, da er zu einer Haftstrafe abgeholt werden sollte. Er habe damals keinen anderen Ausweg gesehen und bereue die Tat.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Strafrahmen reicht nach § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 10.000 S.

Der Berufung kommt nur insofern Berechtigung zu, als die Erstbehörde keine Sorgepflichten angenommen hat, nunmehr jedoch von der Sorgepflicht für ein minderjähriges Kind auszugehen ist. Diese Angabe des Berufungswerbers wurde aus verwaltungsökonomischen Gründen allerdings nicht überprüft. Hinsichtlich der sonstigen Strafzumessungsgründe wird auf die zutreffenden Ausführungen der Erstbehörde verwiesen.

Da sich im Sinne des letzten Satzes des § 19 Abs.2 VStG die zu berücksichtigenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nur auf die Höhe der Geldstrafe beziehen, war lediglich diese, nicht jedoch die Ersatzfreiheitsstrafe zu mindern.

Wie die Erstbehörde mit einem Zusatz in der Begründung des Straferkenntnisses schon angeführt hat, besteht die Möglichkeit, bei der Erstbehörde um Zahlungsaufschub oder um Teilzahlung anzusuchen, wobei ein derartiges Ansuchen mit einer 120 S-Stempelmarke zu vergebühren wäre.

4. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage: Akt Dr. Wegschaider

Beschlagwortung: Berufung verspätet

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