Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104739/16/GU/Di/Mm

Linz, 15.10.1997

VwSen-104739/16/GU/Di/Mm Linz, am 15. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 2. Kammer (Vorsitzender: Dr. Langeder, Berichter: Dr. Guschlbauer, Beisitzer: Dr. Bleier) über die Berufung des Herrn J. U., vertreten durch RA Dr. W. B., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 5. Mai 1997, Zl. VerkR96-5217-1995, wegen Übertretung der StVO 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 10.10.1997, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 3.000 S zu bezahlen.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 5, § 19, und § 24 VStG, § 5 Abs.2, § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960; zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft .. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Rechtsmittelwerber wegen Übertretung des § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.b leg.cit. eine Geldstrafe von 15.000 S und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen verhängt, weil er am 16.6.1995 um 23.20 Uhr seinen PKW VW Golf mit dem Kennzeichen .. auf der .. Straße vom Rasthaus L. kommend zur .. Straße lenkte, nach links in Richtung L. einbog, um in weiterer Folge nach links in die ..Gemeindestraße einzubiegen, jedoch zu früh nach links abbog und zwar in die Auffahrt zur B.. in Richtung W., seinen PKW wendete und ohne auf den Querverkehr zu achten wieder nach links in die .. Straße einbog, wobei er gegen den auf der ..Straße von Richtung L. in Richtung A. fahrenden Omnibus MAN mit dem Kennzeichen .. der Firma L. aus S. fuhr, bei diesem Verkehrsunfall er leicht und sein Mitfahrer A. G. schwer verletzt wurden, im Zuge der Unfallsermittlungen an ihm Alkoholisierungsmerkmale, wie deutlicher Alkoholgeruch aus dem Mund und stark gerötete Augenbindehäute festgestellt wurden und er im Röntgenzimmer des Landeskrankenhauses S. von einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Gendarmerie um 0.31 Uhr des 17.6.1995 gestellten Aufforderung, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen keine Folge leistete und zwar mit den Worten: "Ich bin geschockt, da ich einen Verkehrsunfall hatte. Ich bin in einen Bus gefahren, ich will und mache keine Alkotest".

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als nunmehr belangte Behörde, sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch seine 2. Kammer zu entscheiden hatte.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die Entscheidung der Berufungsbehörde stützt sich auf das Ergebnis der am 10.10.1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der über Antrag des Rechtsmittelwerbers ein Auszug aus der Krankengeschichte des Landeskrankenhauses S. und des Gutachtens des Institutes für gerichtliche Medizin Dr. H. und Dr. H. sowie Auszüge aus den Gerichtsakten des Bezirksgerichtes R. und des Landesgerichtes R. beigeschafft und zur Erörterung gestellt wurden. Ferner wurden die Zeugen BI R. und BI Z. vernommen und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Rechtfertigung geboten.

Dem Rechtsmittelwerber ist es nicht gelungen, glaubwürdig darzulegen, daß zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest eine Bewußtseinstrübung oder Verwirrtheit vorlag. Vielmehr mußte ihm sehr wohl bewußt sein, daß seine gezielten Antworten eine Verweigerung begründeten.

Aufgrund der Vermutung der Alkoholisierung des Rechtsmittelwerbers - so sagte der Zeuge J.K. am 12.10.1995 in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht R. aus, daß er sich am Unfallort zum Rechtsmittelwerber gebeugt habe und er gerochen habe, daß der Rechtsmittelwerber Alkohol getrunken hätte - fuhr Herr RI Z. (ein im Sinne des § 2 der Alkomatverordnung [BGBl.Nr. 789/94] besonders geschultes und zur Durchführung eines Alkotestes ermächtigtes Organ) auf Ersuchen des BI R. in das Landeskrankenhaus S. um dort einen Alkotest durchzuführen. Die Vermutung der Alkoholisierung ist auch der Urteilsbegründung des Landesgerichtes R. vom 8.7.1996, Zl. 10 BI 66/96, zu entnehmen, wo der Rechtsmittelwerber in der Raststätte L. alkoholische Getränke genossen habe und aufgrund der für einen Ortskundigen vollkommen unverständlichen Fahrweise eine Alkoholisierung im Sinne des § 81 Z2 StGB bejaht wurde.

So gab auch der über eine langjährige Berufserfahrung verfügende RI Z. an, daß er beim Rechtsmittelwerber einen deutlichen Geruch der Atemluft nach Alkohol und eine starke Rötung der Bindehäute erkennen konnte.

Bezüglich der Verantwortung des Rechtsmittelwerbers, daß er sich aufgrund seiner beim Verkehrsunfall erlittenen Kopfverletzung an nichts mehr erinnern könne, ist entgegenzuhalten, daß weder in der Krankengeschichte des Landeskrankenhauses S. von einer die Erinnerung trübenden Kopfverletzung die Rede ist, noch daß der Rechtsmittelwerber selbst in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Raab vom 12.10.1995 eine solche behauptete; vielmehr antwortete er über Befragung: "Ich hatte am Fuß eine Schnittwunde. Ich habe keine Kopfverletzung gehabt." RI Z. gab an, daß, als er in das Landeskrankenhaus S. gekommen ist, ihm vom behandelnden Arzt die Erlaubnis erteilt worden ist, beim Rechtsmittelwerber einen Alkotest durchzuführen. Daraufhin sei eine klare Aufforderung zum Alkotest an den Rechtsmittelwerber ergangen. Dieser Aufforderung hat der Rechtsmittelwerber jedoch keine Folge geleistet und zur Antwort gegeben: "Ich bin geschockt, da ich einen Verkehrsunfall hatte. Ich bin in einen Bus gefahren, ich will und mache keinen Alkotest." Die Verweigerung des Alkotestes ist auch aus der Krankengeschichte des Landeskrankenhauses S. ersichtlich, aus welcher hervorgeht, "daß die Polizei in der Ambulanz zwecks Durchführung eines Alkotestes vorstellig wurde, wobei der Patient einem Alkotest und einer Blutabnahme nicht zustimmte".

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den glaubwürdigen und übereinstimmenden Angaben der Zeugen. Die Abfolge des Geschehens wurde lebensnah und schlüssig dargetan und durch den Urkundenbeweis erhärtet.

4. Gemäß § 5 Abs.2 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

Voraussetzung für ein Verlangen um Ablegen der Atemluftprobe ist unter anderem die bloße Vermutung des Vorliegens einer Alkoholbeeinträchtigung des Lenkers (lt. ständiger Judikatur des VwGH ist dies z.B. schon dann der Fall, wenn der Betroffene gerötete Augen hat oder seine Atemluft nach Alkohol riecht). Diese Voraussetzung lag wie oben angeführt vor.

Im Zeitpunkt der Aufforderung muß der Aufgeforderte in der Lage sein, die an ihn gerichtete Aufforderung als solche zu erkennen und zu verstehen. Auch dies ist, wie oben bereits angeführt, eindeutig der Fall gewesen (der Rechtsmittelwerber wies keine beeinträchtigende Kopfverletzung auf, der Arzt gab seine Zustimmung, der deutlichen Aufforderung folgte eine ebenso deutliche verweigernde Antwort).

5. Zur Strafbemessung: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Wie bereits von der Erstbehörde ausgeführt, konnte bei der Bemessung des Strafausmaßes als mildernd nichts gewertet werden; als erschwerend hingegen mußte die einschlägige Verwaltungsvorstrafe der BH .. gewertet werden, wonach der Rechtsmittelwerber mit Straferkenntnis vom 8.4.1993, Verk96/2057/1993, wegen § 5 Abs.2 StVO rechtskräftig bestraft wurde und eine Geldstrafe von 10.000 S verhängt wurde.

Das vom Rechtsmittelwerber begangene Delikt beinhaltet einen hohen Unrechtsgehalt. Ferner erscheint die verhängte Strafe erforderlich, den Berufungswerber in Hinkunft von der Begehung weiterer gleicher Delikte abzuhalten.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen ca. 21.000 S, Sorgepflicht für zwei Kinder, Besitz einer belasteten Eigentumswohnung) wurden dabei in Anwendung des Strafrahmens berücksichtigt, sodaß der I. Instanz bei der Strafzumessung kein Ermessensmißbrauch vorzuwerfen war.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Langeder Beschlagwortung: Beweiswürdigung, klare verbale Verweigerung mit zeitörtlicher Orientierung rechtfertigt die Annahme, daß keine Bewußtseinstrübung vorlag.

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum