Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104741/2/Sch/Rd

Linz, 03.07.1997

VwSen-104741/2/Sch/Rd Linz, am 3. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau A vom 23. Juni 1997 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. Juni 1997, VerkR96-4561-1997-Pc, wegen Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 iVm § 71 Abs.1 AVG iZm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Strafverfügung vom 24. April 1997, GZ wie oben, über Frau A, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs.4 erster Satz StVO 1960 eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Diese Strafverfügung wurde laut entsprechendem Postrückschein am 5. Mai 1997 zugestellt (von der nunmehrigen Berufungswerberin persönlich übernommen). Der dagegen eingebrachte Einspruch wurde von der Erstbehörde mit Bescheid vom 27. Mai 1997 als verspätet eingebracht zurückgewiesen, zumal aus dem "klar ersichtlichen" Datum des Poststempels (23.5.1997) sich dessen Verspätung ergebe.

Mit Eingabe vom 5. Juni 1997 wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht, welcher mit dem nunmehr verfahrensgegen-ständlichen Bescheid abgewiesen wurde. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin rechtzeitig Berufung erhoben, über welche der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zuständigkeitshalber abzusprechen hat.

2. Eingangs sei, ohne daß es für den Ausgang des Berufungsverfahrens von Bedeutung wäre, bemerkt, daß die Ausführung der Erstbehörde im Zurückweisungsbescheid vom 27. Mai 1997, wonach auf dem Poststempel "23.5.1997" klar ersichtlich sei, nicht nachvollzogen werden kann. Das Datum des Poststempels ist vielmehr völlig unleserlich.

Sache des verfahrensgegenständlichen Berufungsverfahrens ist allerdings nicht die Frage, ob der erwähnte Einspruch tatsächlich verspätet ist oder nicht, da der entsprechende Zurückweisungsbescheid von der Rechtsmittelwerberin nicht bekämpft wurde und sohin rechtskräftig ist, sondern, ob die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtmäßig war oder nicht. Der Antrag wurde damit begründet, daß eine Bestätigung zur Glaubhaftigkeit des von der Berufungswerberin behaupteten Geldtransportes auf dem GPK Neuhofen/Krems eingeholt hätte werden sollen, der Posten aber nicht besetzt gewesen sei. In der Berufung gegen den abweisenden Bescheid der Erstbehörde wurde noch vorgebracht, daß die Rechtsmittelwerberin nicht die Zeit habe, "14 Tage lang nur diesem Fall nachzulaufen". Weiters sei sie in der Woche 40 Stunden berufstätig und habe eine Familie mit 5 Personen zu versorgen; überdies mache sie regelmäßig Krankenbesuche.

3. Gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG (der Wiedereinsetzungsgrund nach Z2 scheidet von vornherein aus) ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Hievon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Weder Versuche zur Einholung irgendwelcher Bestätigungen noch die Hintanstellung der Erhebung eines Einspruches gegenüber vorrangigen privaten Anliegen vermögen Wiedereinsetzungsgründe darzustellen. Welche Gewichtigkeit eine Partei einer Strafverfügung bzw. einem Einspruch hiegegen beimißt, muß als unerheblich angesehen werden, jedenfalls vermag solches nichts daran zu ändern, daß die Einspruchsfrist zwei Wochen und nicht länger beträgt.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch zur Begründung des Einspruches zu bemerken, daß diese, wenn in der Sache selbst zu entscheiden gewesen wäre, nicht als stichhältig anzusehen ist. Auch für die Lenker von Geldtransporten gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und dürfen von ihnen nur deshalb, weil allenfalls seitens der Lenker Besorgnis im Zusammenhang mit ihrer Sicherheit besteht, Verkehrsdelikte, wie etwa die Benützung von Verkehrsflächen, die nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, begangen werden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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