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des Landes Oberösterreich
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VwSen-104743/2/Ki/Shn

Linz, 30.07.1997

VwSen-104743/2/Ki/Shn Linz, am 30. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des G, vom 18. Juni 1997 gegen das Straferkenntnis der BH Linz-Land vom 20. Mai 1997, VerkR96-15826-1996-Hu, zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 140 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 20. Mai 1997, VerkR96-15826-1996-Hu, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 700 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 20.8.1996 um 14.30 Uhr im Ortsgebiet von Linz, auf der Wiener Straße, 142 m vor der Kreuzung mit der Schiltenbergstraße, in Richtung stadtauswärts, den PKW, Kz., mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h gelenkt und dadurch die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 20 km/h überschritten hat (verletzte Rechtsvorschrift: § 20 Abs.2 und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 70 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 18. Juli 1997 Berufung und er begründet diese damit, daß die Begründung des Straferkenntnisses zwar textlich sehr ausführlich sei, aber auf den wesentlichen Punkt, nämlich, daß er den Antrag auf Vorlage und Überprüfung des Kontrollprotokolls gestellt habe, nicht eingegangen sei. Vielmehr sei nach Ansicht der Erstbehörde die Vorlage und Überprüfung des Kontrollprotokolls nicht erforderlich und gehe die Erstbehörde ohne Kontrolle desselben davon aus, daß diese Kontrolle mit Sicherheit kein anderes Verfahrensergebnis nach sich gezogen hätte. Er erachte diese Vorgangsweise als Verfahrensmangel und stelle daher den Antrag, das Verfahren aus diesem Grund einzustellen oder in eventu in der zweiten Instanz die Überprüfung des Kontrollprotokolles durchzuführen.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal im bekämpften Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

Die dem Bw zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung um 20 km/h wurde durch Messung mit einem Lasergerät LTI 20.20 TS/KM (Lasergerät Nr.3963-E) festgestellt.

Die Erstbehörde hat die beiden Meldungsleger im Verwaltungsstrafverfahren zeugenschaftlich einvernommen. Jener Beamte, welcher die Messung vorgenommen hat, konnte sich zwar nicht mehr an den konkreten gegenständlichen Vorfall erinnern, er hat jedoch schlüssig dargelegt, daß er sich nicht vorstellen könne, daß er ein Kfz messen würde, welches von anderen überholt wird. Bei Messungen an der gegenständlichen Kreuzung sei es nur möglich, eines der ersten beiden Kfz, welche von der Kreuzung zu seinem Standort kommen, zu messen. Dies sei auch mit Sicherheit im gegenständlichen Fall passiert. Er richte sich den Meßstrahl auf den Kühlergrill und könne dabei die besten Resultate erzielen, weil der PKW breiter als einen Meter sei.

Auch der zweite Beamte hat ausgeführt, daß mit Sicherheit die Geschwindigkeit des Beschuldigten und nicht eines angeblich schnelleren Kfz gemessen worden sei. Die Fahrzeuge müssen "angepeilt" werden, um auch gemessen werden zu können. Bei einer ungenauen "Anpeilung" zeige das Gerät "ERROR", eine Messung sei in so einem Fall nicht möglich. Die erkennende Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, daß die Aussagen der Zeugen schlüssig sind und nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen stehen.

Wie die Erstbehörde in der Begründung des Straferkenntnisses zu Recht ausgeführt hat, besteht keinerlei Veranlassung, an den glaubwürdigen und unbedenklichen Angaben der unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen zu zweifeln, zumal diese wohl kaum das Risiko einer falschen Aussage, auf deren strafrechtliche Folgen sie anläßlich ihrer Einvernahme hingewiesen wurden, auf sich nehmen würden.

Auch ist zu berücksichtigen, daß ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist und es dem mit der Messung betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung zuzumuten ist, daß er das Meßgerät ordnungsgemäß verwendet (vgl VwGH 93/03/0317 vom 16.3.1994). Zur Argumentation des Bw hinsichtlich des Meßprotokolles wird festgestellt, daß er nicht darlegen konnte, welche Folgen das Vorliegen dieses Meßprotokolles auf das gegenständliche Verfahrensergebnis hätte. Es wird daher auch in diesem Punkt der Erstbehörde beigepflichtet, daß die Vorlage und Überprüfung des Kontrollprotokolles nicht erforderlich ist, zumal dies kein anderes Verfahrensergebnis nach sich gezogen hätte. Der Bw konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle steht jedoch der Rechtfertigung des Bw ein eindeutiges Beweisergebnis gegenüber.

Die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung wird daher objektiv als erwiesen angesehen.

Was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, so hat der Bw keine Gründe hervorgebracht, daß er nicht in der Lage gewesen wäre, sich an die Vorschrift zu halten und es sind auch im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, welche ihn diesbezüglich entlasten würde. Er hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung daher auch in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu vertreten.

Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Erstbehörde bei der Bemessung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe vom Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht. Gerade im Hinblick darauf, daß es durch überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen mit gravierenden Folgen kommt, ist aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung derartiger Verwaltungsübertretungen geboten.

Wenn auch die von der Erstbehörde als straferschwerend berücksichtigte Verwaltungsvorstrafe nicht mehr berücksichtigt werden darf, zumal seither ein Zeitraum von mehr als fünf Jahren verstrichen ist (zum Zeitpunkt der nunmehrigen Berufungsentscheidung), und somit als strafmildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen wäre, vertritt die erkennende Berufungsbehörde die Auffassung, daß sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen eine Herabsetzung der verhängten Strafe nicht in Erwägung gezogen werden soll.

Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Erwägungen erscheinen sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen und unter Berücksichtigung der - unbestrittenen - Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw für diesen auch zumutbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Mag. K i s c h

Beschlagwortung: Feststellung der Geschwindigkeit durch Lasermessung

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