Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104745/6/Sch/Rd

Linz, 29.09.1997

VwSen-104745/6/Sch/Rd Linz, am 29. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Rvom 24. Juni 1997, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 5. Juni 1997, VerkR96-4800-1995, wegen einer Übertretung des GGSt, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt. II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 5. Juni 1997, VerkR96-4800-1995, über Herrn R, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.1 VStG Vm § 22 Abs.2 Z5 GGSt eine Geldstrafe von 10.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen verhängt, weil er am 14. Juni 1995 als Vorstandsmitglied und somit als strafrechtlich Verantwortlicher der Firma U, die Absender ist, ein gefährliches Gut, nämlich in 14 Fässer á 200 l abgefüllte und als halogenfreies Entlackungsmittel, Schlüsselnummer 55402, deklarierte Flüssigkeit an die Firma B zur Beförderung mit dem LKW mit dem Kennzeichen (Fahrer P) übergeben und, obwohl aufgrund des ADR hiezu verpflichtet, die im ADR vorgeschriebenen Gefahrzettel an der Beförderungseinheit nicht vorschriftsmäßig angebracht habe. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt in seiner einschlägigen Judikatur (vgl. VwSen-110074/2/Weg/Ri vom 27. Februar 1996, VwSen-104582/2/Sch/Rd vom 1. Juli 1997) die Rechtsansicht, daß zur Konkretisierung einer entsprechenden Tat im Sinne des § 44a Z1 VStG die Angabe von Art und Menge des beförderten gefährlichen Gutes im Spruch eines Strafbescheides gehört.

Im gegenständlichen Fall hat die Erstbehörde zwar in den Spruch aufgenommen, wie das Gefahrgut deklariert war ("halogenfreies Entlackungsmittel"), nicht aber, um welches Gut es sich tatsächlich gehandelt hat. Die Berufungsbehörde hat unter Einschaltung einer Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft zu klären versucht, ob eine Benennung und Klassifizierung des gefährlichen Gutes noch möglich ist. Die genannte Sachverständige ist in ihrem schlüssigen und ausführlichen Gutachten zu der Ansicht gelangt, daß dies nicht mehr vorgenommen werden kann.

Einer allfälligen Änderung bzw. Ergänzung stand daher schon dieser Umstand - unbeschadet der Frage der Verfolgungsverjährung - entgegen.

Des weiteren entspricht die Formulierung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses im Hinblick auf die Nichtanbringung des Gefahrzettels an der Beförderungseinheit nicht der einschlägigen Bestimmung des ADR. Gemäß Randnummer 3901 Abs.1 ADR müssen die Gefahrzettel auf geeignete Weise und deutlich sichtbar auf den Versandstücken und den festverbundenen Tanks angebracht sein. Die vorgeschriebenen Gefahrenzettel hätten daher an den Fässern (den Versandstücken) und nicht am LKW (der Beförderungseinheit, vgl § 3 Abs.1 Z4 GGSt) angebracht gewesen sein müssen.

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, daß der Tatzeitpunkt lediglich mit einem bestimmten Tag ohne genauere Zeitangabe angeführt ist. Angesichts der Stattgebung der Berufung aus den obigen Gründen erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die Frage, ob diese Tatzeitumschreibung dem einschlägigen Grundsatzjudikat des Verwaltungsgerichtshofes, verstärkter Senat, vom 3. Oktober 1985, Slg 11894 A, gerecht wird.

Es ist daher zusammenfassend festzustellen, daß der Berufung, wenn auch nicht aus den in der Berufungsschrift angeführten Gründen, Erfolg beschieden zu sein hatte. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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