Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104753 /6/WEG/Ri

Linz, 28.10.1997

VwSen-104753 /6/WEG/Ri Linz, am 28. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine erste Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Dr. Wegschaider, Beisitzer: Dr.  Keinberger) über die Berufung des T K vom 20. Juni 1997 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion L vom 16. Juni 1997, III/S 42.802/96-1, zu Recht erkannt:

Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit behoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 27, § 29a, § 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion L hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 64 Abs.1 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 und 2.) § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) von 1.) 30.000 S (30 Tage) und 2.) 30.000 S (30 Tage) verhängt, weil dieser am 27. November 1996 um 13.40 Uhr im Ortsgebiet von H, Gemeinde L, auf der Hstraße nächst dem Haus Nr. den PKW mit dem Kennzeichen L- 1.) ohne die erforderliche Lenkerberechtigung und 2.) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 6.000 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen hat der Beschuldigte mit Schreiben vom 20. Juni 1997 rechtzeitig und auch sonst gerade noch zulässig Berufung eingebracht, sodaß die Zuständigkeit zur Sachentscheidung an den O.ö. Verwaltungssenat übergegangen ist, welcher auf Grund der jeweils 10.000 S überschreitenden Geldstrafen durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige erste Kammer zu erkennen hat.

3. Bei der Durchsicht des Aktes trat folgendes zutage:

Die dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretungen wurden in L, somit im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft L-L begangen. Im Hinblick auf den vermuteten Wohnsitz in L Astraße, trat die Bezirkshauptmannschaft L-L mit Schreiben vom 17. Dezember 1996 den Akt gemäß § 29a VStG an die Bundespolizeidirektion L ab. Die Bundespolizeidirektion L setzte mit der Aufforderung zur Rechtfertigung am 8. Jänner 1997 die erste (und auch taugliche) Verfolgungshandlung. Aus einem Aktenvermerk ergibt sich, daß der Beschuldigte seinen Wohnsitz in SP, Dr. K R-Straße, gehabt haben soll, weshalb die Bundespolizeidirektion L mit Schreiben vom 3. Februar 1997 den Akt gemäß § 27 VStG an die Bezirkshauptmannschaft L-L rückübermittelte. Die Bezirkshauptmannschaft L-L wiederum trat in der Folge, nämlich mit Schreiben vom 18. Februar 1997, den Akt gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft W ab. Offenbar weil laut Mitteilung des Marktgemeindeamtes S-P vom 10. April 1997 der Beschuldigte am 17. März 1997 (von seinem Unterkunftsgeber) nach L abgemeldet wurde, erfolgte mit Schreiben vom 16. Mai 1997 unter Bezugnahme auf § 27 VStG eine Rückübermittlung des Aktes an die Bundespolizeidirektion L. Diese Rückübermittlung nach § 27 VStG war rechtswidrig und konnte - wie unten ausgeführt wird - keine Zuständigkeit der Bundespolizeidirektion L begründen. Die zuletzt genannte Behörde hat jedoch diese Zuständigkeit in Anspruch genommen und das Straferkenntnis erlassen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 27 Abs.1 VStG ist örtlich zuständig jene Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist. Örtlich zuständige Behörde ist sohin primär die Tatortbehörde. Die zuständige Behörde (nämlich die Tatortbehörde) kann jedoch, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, das Strafverfahren gemäß § 29a VStG an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Die Bezirkshauptmannschaft L-L als Tatortbehörde hat (nachdem ein diesbezüglicher erster Versuch gescheitert ist) gemäß § 29a VStG eine Abtretung an die Bezirkshauptmannschaft W-L vorgenommen und zwar noch zu einem Zeitpunkt, zu dem der Berufungswerber in S-P aufrecht gemeldet war. Die Abmeldung erfolgte ca. 4 Wochen später und hat keinen Einfluß mehr auf den Abtretungsakt vom 18. Februar 1997. Wenn also der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Abtretung, welche bei der Bezirkshauptmannschaft W-L am 19. Februar 1997 einlangte, den Wohnsitz noch in S-P gehabt hat, so wäre die Bezirkshauptmannschaft W-L zur Sachentscheidung zuständig. Die Bezirkshauptmannschaft W-L hat sich aber nicht zuständig erachtet (ob rechtmäßig oder unrechtmäßig sei dahingestellt) sondern hat eine fehlerhafte "Rückübermittlung" an die Bundespolizeidirektion L unter Anführung des § 27 VStG durchgeführt. Diese Rückübermittlung beruht wahrscheinlich auf einem Versehen, zumal der Akt von der Bezirkshauptmannschaft L-L an die Bezirkshauptmannschaft W-L übermittelt wurde und somit eine Rückübermittlung nur an die Bezirkshauptmannschaft L-L denkmöglich ist. Es ist letztlich jedoch eines klar, daß diese Übermittlung des Aktes an die Bundespolizeidirektion L keine Zuständigkeit zur Sachentscheidung begründen konnte, weil die Bundespolizeidirektion L nicht Tatortbehörde ist.

Dies bedeutet im Ergebnis, daß die Bundespolizeidirektion L zur Erlassung dieses Straferkenntnisses keinesfalls zuständig war, weshalb dieses behoben werden mußte. Diese Aufhebung hat jedoch nicht die Wirkung der Einstellung des Verfahrens, weil - wie ebenfalls oben dargelegt - eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Guschlbauer

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