Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104757/2/Fra/Ka

Linz, 07.11.1997

VwSen-104757/2/Fra/Ka Linz, am 7. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau D, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 28.2.1997, GZ.: Cst.8003/96, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Strafverfügung vom 30.4.1996, AZ. Cst.8003/LZ/96, über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (EFS 18 Stunden) verhängt. Diese Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 15.5.1996 persönlich zugestellt. Mit Eingabe vom 11.12.1996 an die belangte Behörde übermittelte die Bw die Kopie eines Schriftsatzes mit folgendem Wortlaut: "An die Bd. Pol. Dion, Postfach 293, 4020 Linz Gegen die Strafverfügung wird das Rechtsmittel der Berufung erhoben Begründung: Mit meinem Kombi- Atra führe ich für meine Firma L Ges.m.b.H. "Der S" L, Liefertätigkeiten durch. Zu diesem Zweck ist vor dem Finanzgebäude Ost auch eine Ladezone eingerichtet, die von mir nach Möglichkeit genutzt wird und vom Gesetzgeber für diese Tätigkeiten bestimmt ist. Ebenfalls habe ich im Auto eine Tafel mit dem entsprechenden Hinweis angebracht, die von den Wacheorganen eingesehen werden kann. Aus diesen Gründen ist die Strafverfügung nicht gerechtfertigt und ich bitte um Aufhebung. Mit freundlichen Grüßen." Dieser Schriftsatz ist weiters unleserlich unterschrieben. Rechts neben dieser Unterschrift ist handschriftlich das Datum "10.5.1996" angebracht. 2. Im nunmehr angefochtenen Bescheid wird der unter Ziffer 1 angeführte "Einspruch" als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Begründend führt die Erstbehörde aus, daß die gegenständliche Strafverfügung laut Rückschein am 15.5.1996 von der Bw persönlich übernommen wurde. Die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen ist demnach am 30.5.1996 abgelaufen. Die Bw hatte jedoch den Einspruch erst am 13.12.1996 zur Post gegeben, sodaß dieser, weil gemäß § 49 Abs.1 VStG die Einspruchsfrist zwei Wochen beträgt, als verspätet zurückzuweisen war. 3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, über die der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen hat:

Die Bw bestreitet, daß sie gegen die oa Strafverfügung erst am 13.12.1996 Einspruch erhoben habe. Sie behauptet, es sei vielmehr richtig, daß sie gegen eine Zahlungsaufforderung ihren Einspruch vom 19.5.1996 geltend gemacht habe und legt zum Beweis dafür eine Kopie eines Schreibens bei. Dieses Schreiben enthält einen völlig identen Wortlaut wie das unter Punkt 1 in Anführungszeichen zitierte Schreiben. Lediglich neben der unleserlichen Unterschrift ist anstelle des Datums "10.5.96" nunmehr handschriftlich das Datum "19.5.96" angebracht. Dieses Schreiben ist nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich nicht geeignet, die Rechtzeitigkeit der Erhebung eines Einspruches gegen die oa Strafverfügung darzutun. Auszugehen ist vorerst davon, daß sich der oa unter Punkt 1 zitierte und mit 10.5.1996 datierte Einspruch auf ein anderes Verfahren als auf das gegenständliche bezieht, denn darin ist von einem Fahrzeug mit dem Kennzeichen und von einer Ladezone vor dem Finanzgebäude Ost die Rede, während im gegenständlichen Verfahren der Bw vorgeworfen wird, ein Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen , welches in der abgestellt war, die Rede ist. Außerdem ist - wie erwähnt - dieser Einspruch mit 10.5.1996 datiert, während diese Strafverfügung erst am 15.5.1996 zugestellt wurde. Der angefochtene Zurückweisungsbescheid ist daher zu Recht ergangen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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