Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104761/2/Ki/Shn

Linz, 04.08.1997

VwSen-104761/2/Ki/Shn Linz, am 4. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des H, vom 16. Juni 1997 gegen den Bescheid der BH Vöcklabruck vom 2. Juni 1997, VerkR96-5614-1-1997, zu Recht erkannt:

Der Berufung gegen die Strafhöhe wird nach der Maßgabe Folge gegeben, daß die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt wird. Hinsichtlich der verhängten Geldstrafe wird der angefochtene Bescheid bestätigt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Strafverfügung vom 18. April 1997, VerkR96-5614-1-1997, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.000 S (EFS 72 Stunden) verhängt, weil er am 15.1.1997 um 12.44 Uhr auf der Westautobahn (A1), Km 256.450, Gde. Innerschwand Richtung Salzburg, mit dem PKW,als Lenker dieses Fahrzeuges auf der Autobahn um 38 km/h schneller als 130 km/h gefahren ist (verletzte Rechtsvorschrift: § 20 Abs.2 und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960). Einem dagegen erhobenen Einspruch gegen das Strafausmaß wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2. Juni 1997, VerkR96-5614-1-1997, dahingehend Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 1.500 S bzw die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt wurde.

2. Mit Schreiben vom 16. Juni 1997 erhob der Rechtsmittelwerber gegen diesen Bescheid Berufung mit dem Ersuchen, zu prüfen, ob eine größere Herabsetzung möglich sei. Aufgrund seiner derzeitigen finanziellen Situation sei es ihm leider nicht möglich, 1.500 S extra wegzuzahlen.

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Bei der Überprüfung des angefochtenen Bescheides konnte festgestellt werden, daß die Erstbehörde im Hinblick auf die verhängte Geldstrafe vom Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Es wurde die bisherige Unbescholtenheit des Bw als strafmildernd gewertet und auch der Umstand, daß der Bw Konkurs anmelden mußte und Privathaftungen von rund zehn Millionen Schilling hat, berücksichtigt. Die erkennende Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, daß gerade im Hinblick darauf, daß es auf Autobahnen durch überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen mit gravierenden Folgen kommt, aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung derartiger Verwaltungsübertretungen geboten ist. Aus diesem Grunde erscheint es trotz der finanziellen Situation des Bw nicht für vertretbar, die von der Erstbehörde festgelegte Geldstrafe, welche durchaus tat- und schuldangemessen ist, nochmals zu reduzieren. Was hingegen die Ersatzfreiheitsstrafe anbelangt, so läßt sich dem Gesetz zwar nicht entnehmen, daß innerhalb der gesetzlichen Mindest- und Höchstsätze ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe bestehen müsse. Es ist jedoch auch diesbezüglich eine Prüfung der Tat- und Schuldangemessenheit bzw der sonstigen Voraussetzungen gemäß § 19 VStG vorzunehmen. Die erkennende Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, daß die von der Erstbehörde festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend dem durch die Geldstrafe bewerteten Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung bzw im Hinblick darauf, daß keine straferschwerenden Umstände festgestellt werden können, zu hoch bemessen wurde, weshalb eine entsprechende Reduzierung geboten erschien.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Mag. K i s c h

Beschlagwortung: Angemessenheit bzw Verhältnismäßigkeit der Ersatzfreiheitsstrafe

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum