Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104768/2/Fra/Ka

Linz, 16.09.1997

VwSen-104768/2/Fra/Ka Linz, am 16. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. Juni 1997, III/S-31960/96-4, betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 1.000 S, zu zahlen.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 5.000 S (EFS 6 Tage) verhängt, weil er am 7.7.1996 um 23.26 Uhr in Ansfelden, Traunufer Landesstraße in Fahrtrichtung Ebelsberg, bei km 2.959 als Lenker des Kraftfahrzeuges, Kz.: die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 65 km/h überschritten hat, wobei die Geschwindigkeit mittels Laserverkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät festgestellt wurde. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die durch den ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Der Bw bestreitet nicht, die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeit eingehalten zu haben. Er wendet jedoch ein, daß die die Geschwindigkeitsbeschränkung kundmachenden Verkehrszeichen nicht der ihre Aufstellung regelnden Verordnung entsprechen. Es könne also nicht von einer ordnungsgemäßen Kundmachung ausgegangen werden, weshalb ihm auch kein verwaltungsstrafrechtlicher Vorwurf gemacht werden könne. Dazu wird vorerst festgehalten, daß - wie das erstbehördliche Verfahren ergeben hat - das Hinweiszeichen "Ortsende Freindorf" vom Fahrbahnrand der Traunufer Landesstraße 4,5 m entfernt ist und die Breite des Hinweiszeichens 90 cm beträgt. Gemäß § 48 Abs.5 StVO 1960 darf der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn bei seitlicher Anbringung nicht weniger als 0,60 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2,20 m, bei Anbringung oberhalb der Fahrbahn nicht weniger als 4,50 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 5,50 m betragen, sofern sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei einzelnen Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt. Bei seitlicher Anbringung darf der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet nicht weniger als 0,30 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2 m, auf Freilandstraßen nur in Ausnahmefällen weniger als 1 m und mehr als 2,50 m betragen. Aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 22.3.1991, 89/18/0007), bedeutet die Verwendung der Worte "nur in Ausnahmefällen" in § 48 Abs.5, daß eine Anbringung der Straßenverkehrszeichen außerhalb der 2 m - Zone - nicht nur dann zulässig ist, wenn die Einhaltung dieser Grenze schlicht unmöglich ist, sondern immer dann, wenn Umstände vorliegen, die in ihrer Gesamtheit die Anbringung des Verkehrszeichens außerhalb dieser Zone zweckmäßig erscheinen lassen, wobei primäres Kriterium der Zweckmäßigkeit im Hinblick auf § 48 Abs.1 die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit des Verkehrszeichens ist.

Der Auffassung der Erstbehörde, daß im konkreten Fall aufgrund des beim Hinweiszeichen "Ortsende" verlaufenden Radweges die Aufstellung dieses Hinweiszeichens in einer Entfernung von 4,5 m vom Fahrbahnrand entfernt, als nicht bedenklich erscheint, wird beigepflichtet.

Der Argumentation des Bw, daß, wenn sich die Verkehrszeichen nicht auf der in der Verordnung bezeichneten Straße, sondern anderswo (in diesem Fall offenbar auf Privatgrund) befinden, nicht von einer ordnungsgemäßen Kundmachung ausgegangen werden könne, wird entgegengehalten, daß die in der gegenständlichen Verordnung verwendeten Wortfolge "auf der Traunufer Landesstraße" sinnhafterweise wohl nur so verstanden werden kann, daß sich das dadurch festgesetzte Ortsgebiet nur auf eine Straße mit öffentlichem Verkehr, im gegenständlichen Fall eben auf die Traunufer Landesstraße beziehen kann. Anders gesagt: Mit der Verordnung wird ein Ortsgebiet auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr festgesetzt. Dies hat mit dem Seitenabstand der aufzustellenden Verkehrszeichen nichts zu tun. Der Bw wendet auch mangelndes Verschulden insofern ein, als laut seiner Behauptung Umstände vorliegen, die es verständlich erscheinen lassen, daß ein Autofahrer in diesem Bereich der Meinung sei, sich nicht mehr im (beschilderten) Ortsgebiet zu befinden. Er behauptet, es treffe nicht zu, daß ein Kraftfahrer nach dem äußeren Eindruck des Straßenverlaufes und der entlang der Straße befindlichen Gebäude davon ausgehen müsse, sich noch im Ortsgebiet zu befinden. Er habe zunächst eine längere Wegstrecke durchfahren, die praktisch unverbaut sei und den Eindruck vermittelt bekommen, sich außerhalb eines Ortsgebietes zu befinden. Richtig sei es, daß sich in dem Bereich, in dem die Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt wurde, einige Baulichkeiten befinden. Dem ist jedoch entgegenzuhalten - siehe den schriftlichen Bericht des Meldungslegers vom 6.12.1996 - daß sich im gegenständlichen Straßenverlauf auf einer Strecke von ca. 2,2 km zwei Fußgängerübergänge samt baulicher Trennung der Fahrbahn, ein Gasthaus, ein Kindergarten, eine Apotheke sowie Wohnsiedlungen befinden. Der örtliche Zusammenhang mehrerer Bauwerke ist somit leicht erkennbar.

Der Vertreter des Beschuldigten behauptet auch, daß er als Lenker seines Fahrzeuges bei einem Lokalaugenschein "suchen" mußte, ob und wo sich die betreffenden Verkehrszeichen befinden. Dies sei auf die bereits oben erwähnten Umstände über die unrichtige Aufstellung der Verkehrszeichen "Ortsanfang" und "Ortsende" zurückzuführen. Je nachdem, ob der äußerst rechte Fahrbahnrand benützt werde oder ob mehr zur Fahrbahnmitte hingefahren wird, seien die Verkehrszeichen durch andere Einrichtungen weitgehend verdeckt, sodaß tatsächlich, je nach eingehaltener Fahrlinie, auch bei entsprechender Aufmerksamkeit erst auf kürzester Distanz und mit entsprechender Blickabwendung von der Straße erkennbar sei, daß sich dort ein Verkehrszeichen "versteckt". Der Bw habe die Traunufer Landesstraße am 7.7.1996 zur Nachtzeit befahren, sodaß infolge Dunkelheit der Bereich der neben der Straße nicht bzw viel schwerer einzusehen gewesen sei. Dieser Argumentation kann der O.ö. Verwaltungssenat nicht beipflichten. Das erkennende Mitglied hat die Strecke ebenfalls befahren und dabei festgestellt, daß in der Fahrtrichtung des Bw das Hinweiszeichen "Ortstafel-Freindorf" und das Hinweiszeichen "Ortstafel Linz" leicht und rechtzeitig erkennbar ist. Das Hinweiszeichen "Ortsende-Freindorf" ist aus einer gewissen Entfernung, weil durch den Masten einer Straßenlaterne und der Kennzeichnung einer Tankstelle teilweise verdeckt nicht so leicht erkennbar. Bei entsprechender Nähe und Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann jedoch bei gebotener durchschnittlicher Aufmerksamkeit von einer schweren Erkennbarkeit dieses Verkehrszeichens nicht gesprochen werden. Die Rechtfertigung des Bw ist aus den angeführten Gründen nicht geeignet, die Fahrlässigkeitsvermutung des § 5 Abs.1 2. Satz VStG zu entkräften. Der Beschuldigte hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Den Ausführungen zur Strafbemessung kann nicht entgegengetreten werden.

Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes ist nicht zu konstatieren. Der O.ö. Verwaltungssenat fügt hinzu, daß bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 130 % schon aus spezialpräventiven Gründen eine Geldstrafe in der Höhe der Hälfte des gesetzlichen Strafrahmens gerechtfertigt ist. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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